Kommunalamt

Unsere Aufgaben

Das Kommunalamt ist Rechtsaufsichts- und Widerspruchsbehörde für 35 Städte und Gemeinden (ohne die Großen Kreisstädte Göppingen, Geislingen an der Steige und Eislingen/Fils), 12 Zweckverbände und 5 Gemeindeverwaltungsverbände im Landkreis. Die Großen Kreisstädte Göppingen, Geislingen an der Steige und Eislingen/Fils unterstehen der Rechtsaufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Rechtsaufsichtsbehörde

Die Rechtsaufsicht (nach § 118 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg) ist auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der kommunalen Verwaltung beschränkt. Die Zweckmäßigkeit der von den Gemeinden getroffenen Entscheidungen wird nicht überprüft. Um diese Aufsicht ausüben zu können, steht der Rechtsaufsicht ein Informations-, Beanstandungs- und Anordnungsrecht sowie das Recht zur Ersatzvornahme zu. Das Kommunalamt ist insbesondere zuständig für:

  • Bearbeiten von Fragen auf dem Gebiet des Gemeinderechts, des allgemeinen Satzungsrechts, des Abgabenrechts
  • Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Satzungen, insbesondere abgabenrechtliche Satzungen
  • Prüfung von Haushaltssatzungen der Gemeinden und Zweckverbände und der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
  • Genehmigung von Krediten, Verpflichtungsermächtigungen, Gewährverträgen und von Bürgschaften der Gemeinden
  • Stellungnahme zu Anträgen der Gemeinden auf staatliche Förderung
  • Prüfung der Gemeinderats-, Ortschaftsrats- und Bürgermeisterwahlen
  • Personalangelegenheiten der Bürgermeister

Widersprüche gegen Abgabenbescheide

Widersprüche gegen Abgabenbescheide (kommunale Steuern, Gebühren und Beiträge) der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ohne die Großen Kreisstädte Göppingen, Geislingen an der Steige und Eislingen/Fils

Vor Erhebung der Klage gegen einen Bescheid beim Verwaltungsgericht (zuständig ist das VG Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart) muss in der Regel ein sog. Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchgeführt werden. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit) der angegriffenen Bescheide der kreisangehörigen Städte und Gemeinden trifft das Kommunalamt mit drei Ausnahmen. Die Großen Kreisstädte Göppingen, Geislingen an der Steige und Eislingen/Fils sind selbst Widerspruchsbehörden. Für den Widerspruchsbescheid werden Gebühren im gesetzlichen Rahmen erhoben. Ein Widerspruch gegen Kommunalabgaben hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Abgabe ist trotzdem zur Zahlung fällig.

Gebühren

Beschwerden bei Vergabeangelegenheiten

Prüfung von Vergaben nach VOB/A der Gemeinden

Zuständig für solche Prüfungen ist das Landratsamt als sog. Nachprüfstelle gemäß § 21 VOB/A bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Die maßgeblichen Schwellenwerte betragen ab dem 01.01.2024 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 221.000 Euro (netto) und bei Bauaufträgen 5.538.000 Euro (netto). Bei Vergaben von öffentlichen Aufträgen über den EU-Schwellenwerten ist die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe (Tel.: +49 721 926-4049, Fax: +49 721 926-3985) als Nachprüfungsbehörde zuständig.

Weitere Informationen