Schutzstatus der Geflüchteten aus der Ukraine wird bis März 2025 verlängert!

Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine werden einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 automatisch verlängert.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat durch Rechtsverordnung festgelegt, dass der Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr, bis zum 04.03.2025, verlängert wird. Grundlage dieser Rechtsverordnung ist ein Beschluss der EU-Mitgliedstaaten.
Geflüchtete mit einem ab dem 1. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Ferner ist die Erwerbstätigkeit mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin möglich. Auch der Bezug von Leistungen im bisherigen Umfang wird mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin gewährt.
Neu eingereiste Geflüchtete hingegen, ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz, müssen weiterhin nach der Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt, einen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.  
Schutzsuchende, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz mit einem Ablaufdatum vor dem 1. Februar 2024 besitzen, müssen ebenso rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde stellen.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den folgenden Seiten:                       

Ausländerbehörde

Unsere Aufgaben

Die Ausländerbehörde ist insbesondere für die Erteilung von Aufenthaltstiteln der im Landkreis (ohne die Großen Kreisstädte Göppingen und Geislingen) lebenden Ausländer zuständig.

Aufenthaltsrechtliche Regelungen

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen der (befristeten) Aufenthaltserlaubnis und der (unbefristeten) Niederlassungserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnisse werden insbesondere für vier Arten von Aufenthaltszwecken erteilt:

Außerdem gibt es noch spezielle aufenthaltsrechtliche Regelungen für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Daneben werden von der Ausländerbehörde Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte ausgestellt.

Einen weiteren Aufgabenschwerpunkt bildet die Mitwirkung in Visaverfahren im Rahmen des Familiennachzuges oder im Falle von Arbeits- und Studienaufenthalten.

Zudem stellt die Ausländerbehörde für die dem Landkreis zugewiesenen Asylbewerber u.a. Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen aus.

Durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz obliegt der Ausländerbehörde zudem die Entscheidung über die Zulassung von Erwerbstätigkeiten von Ausländern sowie die Entscheidung über die Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen.

Weitere Informationen

Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland

Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland

Anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte können als Schutzberechtigte Ihre Familie (Ehegatten und minderjährige, ledige Kinder oder bei minderjährigen und ledigen Kindern deren Eltern) nach Deutschland nachkommen lassen.
Informationen über das Verfahren für den Familiennachzug und die Antragstellung erhalten Sie über ein eigens für den Familiennachzug eingerichtetes Webportal:
www.familyreunion-syria.diplo.de

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