Kapitalentschädigung
Auf dieser Seite informieren wir über Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG
Informationen
Die untere Eingliederungsbehörde ist für die Zahlung bzw. Nachzahlung der Kapitalentschädigung an die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR bzw. deren Erbberechtigte zuständig. Diese müssen im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes sein und in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen.
Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro pro Haftmonat.
Antragsfrist: 31. Dezember 2019
Mitzubringende Unterlagen
- Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (Erstantrag)
- Bewilligungsbescheid (Nachzahlung)
Formulare
- Antrag auf Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG (Erstantrag) (PDF,306 KB)
- Nachzahlung (formloser Antrag)
Weiterführende Links
Opferpension (§ 17 a StrRehaG)
Monatliche besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG für Opfer rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehungen in der ehemaligen DDR
Voraussetzungen
Die Opferrente wird an Betroffene gezahlt, die aufgrund politischer Verfolgung in der DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig inhaftiert waren.
Zahlungshöhe
Die Opferrente beträgt derzeit 417,00 EURO monatlich.
Auszahlung
Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monat.
Antragsverfahren
Der Antrag auf Opferrente kann bei den zuständigen Behörden gestellt werden.
Hinweise zur Zuständigkeit:Für die Opferrente ist das Landratsamt in Ihrem Fall nur zuständig, wenn Sie als ehemaliger politischer Häftling anerkannt und im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sind.Wenn Sie lediglich einen Rehabilitierungsbeschluss besitzen, wenden Sie sich bitte an die Landesjustizverwaltung, in deren Bereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
Ausschlussgründe
Keine sozialen Ausgleichsleistungen und damit auch keine Opferrente erhält, wer
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbrauchte (§ 16 Absatz 2 StrRehaG). Um dies überprüfen zu können, ist eine Anfrage beim Bundesarchiv für Stasi-Unterlagen in Berlin notwendig. Erst nach dieser Prüfung kann Ihr Antrag abschließend bearbeitet werden.
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Einzelhaftstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde und die strafrechtliche Verurteilung noch im Bundeszentralregister eingetragen ist.
Zusätzliche Informationen
- Die Opferrente wird nicht besteuert.
- Der Anspruch auf die besondere Leistung ist weder pfändbar, noch übertragbar oder vererbbar.
- Neben der Opferrente gibt es auch eine Kapitalentschädigung für Opfer des SED-Regimes.
- Das Bundesgesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR hat die Voraussetzungen für den Bezug der Opferrente vereinfacht. Eine Bedürftigkeitsprüfung findet ab 01.07.2025 nicht mehr statt.
- Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur unterstützt die Aufarbeitung von SED-Unrecht und bietet Beratungsstellen für Opfer und Betroffene an.
- Hinterbliebene (Ehegatten, Eltern und Kinder) von verstorbenen Häftlingen können Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG beantragen, wenn sie von den rechtsstaatswidrigen Maßnahmen unmittelbar mitbetroffen waren.
Antrag, Formulare, Merkblätter
Weiterführende Links
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte.
