Eingriffe und Vorhaben in Natur und Landschaft
Gehölzschonzeit, Auffüllungen, Gerätehütte, Eingriffsregelung
Gehölzrodung, Baumfällung etc.
Beachten Sie die sogenannte Gehölzschonzeit vom 01.03. bis 30.09:
In dieser „Sommerpause“ dürfen
- Bäume außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen,
- Hecken,
- lebende Zäune,
- Gebüsche,
- andere Gehölze,
- sowie Röhrichte,
nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Durch diese Maßnahme soll die im Frühling erwachende Tierwelt, insbesondere die Vögel, die ihr Brutgeschäft beginnen, aber auch Fledermäuse, Wildbienen und andere Insekten, die diese Lebensräume bewohnen, geschützt werden. Ganzjährig erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte an Gehölzen, die höchsten den Zuwachs des letzen Jahres entfernen.
Ein Gehölz kann jedoch auch durch andere gesetzliche Regelungen geschützt sein:
- Das Gehölz kann als z. B. Naturdenkmal ausgewiesen sein oder kann Teil eines geschützten Gebietes oder Biotops sein. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen vorher an Ihre untere Naturschutzbehörde. Sie können sich über eine mögliche Betroffenheit hier informieren: Daten- und Kartendienst der LUBW
- Bäume können auch über Baumschutzsatzungen, Baumkataster oder im Rahmen eines Bebauungsplans als Pflanzgebot bzw. Pflanzbindung seitens der Städte und Gemeinden geschützt sein. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Wichtiger Hinweis: Der Artenschutz ist immer und ganzjährig zu beachten!
Unabhängig von der o. g. Gehölzschonzeit ist immer der Artenschutz zu beachten! Insbesondere alte Bäume mit Höhlen und starken Totholz stellen mit diesen artenschutzrelevanten Strukturen eine wichtiges Habitat für u.a. Vögel, Fledermäuse, Hornissen, Holzkäfer und andere geschützten Arten dar. Für die Feststellung, ob es durch die von Ihnen geplante Maßnahme zu einem artenschutzrechtlichen Verstoß kommen könnte, z. B. weil eine besonders geschützte Art betroffen ist, sind Sie selbst verantwortlich! Die getroffene Entscheidung muss nachvollziehbar begründet sein und Sie haften voll umfänglich für die Folgen Ihres Handelns. Im Zweifelsfall sollten Sie daher einen Fachmann zu Rate ziehen.
Eingriffe in Natur und Landschaft, Kompensationsverzeichnis und Ökokonto
Die Eingriffsregelung ist in den §§13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in den §§ 14 ff. Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg (NatSchG) geregelt. Ein Eingriff liegt insbesondere vor, wenn von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auszugehen ist. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vorrangig zu vermeiden. Bei unvermeidbaren Eingriffen ist die Beeinträchtigung durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Die untere Naturschutzbehörde ist in den Verfahren zu beteiligen, um die Belange des Naturschutzes zu vertreten und umzusetzen und damit die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu erhalten.
Die Untere Naturschutzbehörde führt die Kompensationsmaßnahmen, die schon einem Eingriffsvorhaben zugeordnet worden sind, in einem landeseinheitlichen Kompensationsverzeichnis, welches öffentlich einsehbar ist. Sie finden das Kompensationsverzeichnis für den Landkreis Göppingen unter den beiden folgenden sogenannten Abteilungen im Internet:
Vorhaben im Außenbereich
Wenn Sie in der Landschaft (Außenbereich) zum Beispiel bauliche Anlagen oder Baukörper errichten oder ändern möchten, Flächen versiegeln/befestigen oder Zäune errichten oder ändern möchten, ist häufig eine baurechtliche Genehmigung notwendig. In der Regel sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig.
Handelt es sich hierbei um ein Vorhaben, für das keine baurechtliche Genehmigung notwendig ist (verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 Landesbauordnung), müssen diese Vorhaben dennoch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (u.a. Naturschutzgesetz) entsprechen. Ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig ist, hängt ganz vom vorliegenden Einzelfall ab (u.a. Lage, Art und Größe des Vorhabens). Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde ist deshalb sinnvoll.
Die naturschutzrechtliche Genehmigung kann online unter folgendem Link auf dem Serviceportal Baden-Württemberg beantragt werden. Für die Nutzung dieses Online-Services müssen Sie sich auf dem Serviceportal registrieren.
Errichtung baulicher Anlagen beantragen (naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung)
Gerätehütten im Außenbereich
Gerätehütten sind bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung (LBO) für die grundsätzlich eine Baugenehmigung erforderlich ist. Eine Gerätehütte ist baurechtlich verfahrensfrei, wenn sie den Vorgaben des § 50 Abs. 1 Anhang Nr. 1a) LBO entspricht:
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt; ausgenommen hiervon sind Gebäude zum Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie einem landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen.
Dennoch müssen auch diese baurechtlich verfahrensfreie Gerätehütten allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Um sicher zu gehen, dass Ihre geplante Gerätehütte den naturschutzrechtlichen Vorschriften entspricht oder um abzuklären ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung beantragt werden muss, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung – wir beraten Sie gerne!
Selbstständige Auffüllungen und Abgrabungen
Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben Abgrabungen, Aufschüttungen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen, bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NatSchG). In der Regel sind Erdauffüllungen, die der Bodenverbesserung bzw. der Bewirtschaftungserleichterung dienen und nicht auf fachrechtliche Schranken stoßen, genehmigungsfähig. Ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, bemisst sich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 14, 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), § 58 Absatz 1 der Landesbauordnung (LBO) sowie den entsprechenden Fachgesetzen (Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Straßenrecht, etc.).
Baurechtlich verfahrensfrei sind Auffüllungen und Abgrabungen im Außenbereich nach Nummer 11 e) des Anhangs zu § 50 LBO mit einer Fläche bis zu 500 m², sowie bis 2 m Höhe oder Tiefe. Bei der Betroffenheit eines Schutzgebietes (z.B. Biotope, Landschaftsschutzgebiete) ist unabhängig von der Größe der Auffüllung oder Abgrabung immer eine Genehmigung der Naturschutzbehörde notwendig.
Freizeitaktivitäten in der freien Landschaft
Naturerlebnisse, sportliche Betätigung im Freien und Erholung sind wichtige Bestandteile unserer Freizeit. Es können aber auch Konflikte durch die unterschiedlichen Interesse der Landschaftsnutzer entstehen - denken wir nur an das gleichzeitige Benutzen von Wegen durch Wanderer, Radfahrer und Reiter. Jeder hat zwar das Recht auf Erholung in der freien Landschaft, doch ist auch Jeder verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht auf die Belange der Grundstückseigentümer, Flächennutzer sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.
Kletterregelungen:
Kontakt
Für weitere Auskünfte insbesondere auch in unklaren Fällen steht das Landratsamt Göppingen unter Tel. 07161 202-2261 und E-Mail: umweltamt@lkgp.de gerne zur Verfügung.

