Jagd und Wildtiere im Siedlungsbereich

Die untere Jagdbehörde die unterste staatliche Jagdverwaltungsbehörde auf Landkreisebene. Sie ist für den Vollzug des Jagdrechts auf Landkreisebene zuständig und ist beim Landratsamt angesiedelt. Sie überwacht die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften, entscheidet über jagdrechtliche Genehmigungen und wirkt bei Fragen der Jagdausübung, der Hege sowie des Wildtiermanagements mit. Zudem ist sie Ansprechpartnerin für Jägerinnen und Jäger sowie für Grundstückseigentümer in allen jagdrechtlichen Angelegenheiten.

Informationen zu Wildtieren, Wildtierschutz und Jagd

Wildtiere im Siedlungsraum

Fachberatung zum Thema Wildtiere bei der unteren Jagdbehörde

Die untere Jagdbehörde im Landkreis ist Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um Wildtiere und übernimmt Aufgaben wie die Koordinierung des Wildtiermonitorings, die Beratung bei Konzepten sowie die Abstimmung mit Fachbereichen wie Jagd, Naturschutz, Forst oder Verwaltung. Rechtsgrundlage ist der § 61 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes Baden-Württemberg (JWMG), der die Fachberatung und Unterstützung im Wildtiermanagement vorsieht.

Stadtjäger im Landkreis Göppingen

Um Konflikte mit Wildtieren im Siedlungsraum - insbesondere Waschbären - zu lösen, haben Sie die Möglichkeit, einen Stadtjäger zu beauftragen. Diese können dafür von Städten und Gemeinden ernannt werden. Stadtjäger sind umfassend qualifiziert, um bei solchen Konfliktfällen zu beraten und zu unterstützen. Lassen sich die Konflikte nicht anders lösen, dürfen Stadtjäger ohne gesonderte Genehmigung durch die untere Jagdbehörde auch innerorts Wildtiere fangen und erlegen.
 
In der interaktiven Karte können Sie sich informieren ob Ihre Kommune einen oder mehrere Stadtjäger eingesetzt hat. Die Kontaktdaten werden Ihnen beim Klick auf die jeweilige farbig hinterlegte Gemarkung angezeigt. Grau hinterlegte Städte und Gemeinden haben bislang noch keinen Stadtjäger eingesetzt. Die Karte finden Sie unter folgendem Link: Karte mit Kontaktinformationen der Stadtjäger im Landkreis Göppingen
 
Sofern Ihre Kommune keine Stadtjägerin bzw. keinen Stadtjäger bestellt hat, können Sie die Fallenjagd im innerörtlichen Bereich bei der unteren Jagdbehörde beantragen. Bitte verwenden Sie hierfür folgendes Formular:
Antrag auf Genehmigung der Jagdausübung im befriedeten Bezirk

Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular können Sie eingescannt per E-Mail an das Amtspostfach des Umweltamts senden: umweltamt@lkgp.de
 
Bitte beachten Sie, dass die Jagd in befriedeten Bezirken nur von Personen ausgeübt werden darf, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind.

Auffinden von Wildtieren - Hinweise zum richtigen Vorgehen

Hinweise zum richtigen Vorgehen (FAQ)

Darf ich ein Wildtier mitnehmen?
Grundsätzlich dürfen Sie ein Wildtier nicht einfach mitnehmen. Verletzte oder hilflose Tiere dürfen nur vorübergehend aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen und anschließend unverzüglich wieder freizulassen oder – wenn eine Auswilderung nicht möglich ist – einer zuständigen Stelle zu übergeben. Handelt es sich um eine streng geschützte Art, muss die Aufnahme zusätzlich unverzüglich der zuständigen Naturschutzbehörde gemeldet werden.

Was mache ich, wenn ein Tier verletzt erscheint?
Nur in Ausnahmefällen ist eine Aufnahme zur Pflege erlaubt. Menschlicher Kontakt bedeutet Stress; viele Tiere sterben trotz Behandlung. Eine spätere Auswilderung ist häufig schwierig.

Wer trägt die Kosten für Tierarzt oder Pflege?
Die Person, die das Tier beim Tierarzt oder der Tiernotrettung vorstellt, muss die Kosten übernehmen.

An wen wende ich mich?
Außerhalb von Siedlungen ist der Jagdpächter zuständig. Innerorts handelt bei Gefahr im Verzug die Ortspolizeibehörde oder die Polizei. Tierheime sind für Wildtiere nicht zuständig.

Was tun, wenn ich ein Jungtier finde?
Nicht berühren und nicht mitnehmen. Jungtiere werden meist nicht verlassen, sondern warten versteckt auf die Rückkehr der Elterntiere.

Wann soll ich eingreifen?
Nur in akuten Gefahrensituationen oder nach Rücksprache mit zuständigen Stellen. Ansonsten gilt: Wildtiere nicht stören und der Natur ihren Lauf lassen.

Streckenmeldungen und Revierverwaltung

Die Streckenliste ist dem Jagdjahr 2022/23 nur noch digital über das Wildtierportal BW zu führen.

Das Wildtierportal BW ist die zentrale Plattform für Informationen zu heimischen Wildtieren, deren Schutz und Bewirtschaftung nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG). Es unterstützt Monitoring, informiert über rechtliche Vorgaben und Managementmaßnahmen und bietet Serviceangebote für Behörden, Jagdausübungsberechtigte und Bürgerinnen und Bürger.

Weitere Informationen und Anmeldung zur Abgabe der Streckenmeldung unter: Wildtierportal Baden-Württemberg

Jagdschein

Grundlage für die Erteilung des ersten Jagdscheines ist das Bestehen der Jägerprüfung. Im Landkreis Göppingen bieten mehrere Jagdschulen qualifizierte Kurse an, in denen die für die Jägerprüfung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.

Nach Bestehen der Jägerprüfung wird ein Jägerprüfungszeugnis ausgehändigt, mit dem bei der unteren Jagdbehörde des Landkreises mit dem Hauptwohnsitz der Jagdschein beantragt werden kann.
 
Formulare:

Wildtierschützer

Jagdausübungsberechtigte können anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer mit der Wahrnehmung der Befugnisse des § 49 JWMG sowie mit unterstützenden Aufgaben der Hege und des Wildtiermanagements beauftragen.
Die unteren Jagdbehörden arbeiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit anerkannten Wildtierschützerinnen und Wildtierschützern zusammen, die insbesondere zu Fragen der Hege, Habitatgestaltung, des Wildtiermonitorings, des Umgangs mit Wildtieren im Siedlungsraum sowie zu Wildunfällen fachlich Auskunft geben können.
 
Die Anerkennung als Wildtierschützerin oder Wildtierschützer erfolgt auf Antrag durch die untere Jagdbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Formular: Antrag auf Anerkennung als Wildtierschützer/-in nach § 48 Abs. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)

Wildschadensschätzer

Die untere Jagdbehörde erkennt gemäß § 57 JWMG auf Antrag geeignete und befähigte Personen für fünf Jahre als Wildschadensschätzerinnen bzw. Wildschadensschätzer an. Ihre Aufgabe umfasst die Schätzung von Wild- und Jagdschäden, die Durchführung von Ortsterminen sowie das Hinwirken auf eine gütliche außergerichtliche Einigung.
Formular: Antrag auf Anerkennung als Wildschadensschätzerin/Wildschadensschätzer nach § 57 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) und § 12 DVO JWMG

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Aktuelle Informationen zur Schweinepest finden Sie auf der Website des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter folgendem Link:
Informationen zur Afrikanischen Schweinepest

Amtsleiter / Kontakt

 Jupp Jünger, Amtsleiter Umweltamt
Jupp Jünger
Amtsleiter Umweltamt

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-2290
Umwelttelefon: +49 7161 202-2211

Adresse

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Landratsamt Göppingen
Lorcher Str. 6
73033 Göppingen
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