Neues Landesgaststättengesetz ab 01.01.2026 in Kraft
Pressemitteilung, 12.01.2026 - Am 12. November 2025 hat der Landtag von Baden-Württemberg die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen, welches am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Das LGastG gilt für das Betreiben eines Gaststättengewerbes und damit für all diejenigen Personen, die gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Kernelement der Novellierung ist der Wechsel vom sachgebundenen Erlaubnisverfahren hin zu einem Anzeigeverfahren. Die bisher bestehende Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt. Nunmehr unterliegen gastronomische Betriebe aller Art einer Anzeigepflicht bei der Gemeinde am Ort des Betriebs. Die bisherige Differenzierung zwischen Gaststättenbetrieben mit Alkoholausschank und Gaststättenbetrieben ohne Alkoholausschank wird nicht fortgeführt.
Der Gewerbetreibende meldet mindestens sechs Wochen vor Betriebseröffnung sein Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde an. Dabei gibt er neben den nach der Gewerbeordnung erforderlichen Daten in der Tätigkeitsbeschreibung auch an, in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb ausgeübt wird und ob eine Außengastronomie betrieben wird. Bei der Gewerbeanmeldung ist auch ein Unterrichtungsnachweis von einer Industrie- und Handelskammern aus Baden-Württemberg beizulegen.
Auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen aus besonderem Anlass ist weggefallen und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt worden. Der Verantwortliche für den vorübergehenden Gaststättenbetrieb meldet nunmehr lediglich zwei Wochen vorher den Betrieb unter Nennung des besonderen Anlasses, seines Namens, der ladungsfähigen Anschrift sowie des Ortes und des Zeitraumes der Veranstaltung an. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen sind dabei ebenfalls die Gemeinden.
Um den Gastgewerbetreibenden den Umgang mit dem neuen Gesetz zu erleichtern, hat auch das Wirtschaftsministerium Informationen für Gastgewerbetreibende bereitgestellt, welche einen Überblick über die wichtigsten Vorgaben des neuen Gesetzes geben.
Ansprechpartner
Herr Hohnsbeen und Frau Grupp
Rechts- und Ordnungsamt / Ordnung und besonderes Polizeirecht
Telefon: 07161 202-5160 / -5152
E-Mail: ordnungsamt@lkgp.de