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Artenschutz

Alle wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten sind gesetzlich geschützt. So sollen sie vor Beeinträchtigungen durch den Menschen bewahrt werden. Doch sind viele unserer heimischen Tier- und Pflanzenarten durch diverse Ursachen gefährdet. Der Artenschutz dient dazu, die biologische Vielfalt zu erhalten und insbesondere dem Rückgang der Arten und ihrer Populationen entgegenzuwirken.

Informationen zu den einzelnen Tierarten

Biber

Bibernachweise im Landkreis Göppingen

In den vergangenen Jahren haben die Nachweise des Bibers (Castor fiber) im Landkreis Göppingen stetig zugenommen. Zu Beginn wurde vor allem die die Fils als Besiedlungsgewässer genutzt – diese kann mittlerweile als nahezu durchgängig besiedelt eingestuft werden. Mittlerweiler konnten jedoch auch schon an verschiedenen Nebenbächen in den letzten Jahren Bibervorkommen nachgewiesen werden.

Biber – die Ökosystemingenieure der Natur

Biber sind kreative Landschaftsgestalter unserer Gewässerlandschaften. Vielerorts treffen sie jedoch auf begradigte Flussläufe und menschliche Nutzungen bis an die Ufer heran. Der Biber gestaltet das Gewässer dennoch nach seinen Bedürfnissen um. Diese Veränderungen können zu positiven Leistungen führen, wovon Flora und Fauna ebenso profitieren wie der Mensch:

  • Die naturnahe Gewässerumgestaltung kann vielerorts die Wasserqualität verbessern, kann zur Abschwächung von Extremereignissen wie Hochwasser (Rückhalt von Waser im Oberlauf) beitragen
  • Förderung der Biodiversität durch die Schaffung von einer größeren Strukturvielfalt, mit einem abwechslungsreichen Mosaik verschiedenster Lebensräumen

Rechtlicher Schutzstatus

Der Biber ist sowohl nach europäischem (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) als auch nach deutschem Recht (Bundesnaturschutzgesetz) eine streng geschützte Art:

  • Es ist verboten, den Biber nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten
  • Es ist verboten, seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dazu zählen insbesondere Biberburgen, Biberbaue und Biberdämme, die eine Schutzfunktion für den Biber haben können
  • Auch der Besitz oder die Vermarktung lebender oder toter Tiere (inkl. Totfunde oder Verkehrsopfer) ist verboten.
    Bitte nehmen Sie in diesem Fall unverzüglich mit der unteren Naturschutzbehörde Kontakt auf.

In Einzelfällen können Biberdämme mit entsprechender Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde entfernt werden.

Bei Konfliktfällen hilft das Bibermanagement

Durch die Schaffenskraft des Bibers können in Einzelfällen aber auch Konflikte entstehen. Sollten durch Aktivitäten des Bibers Probleme entstehen – z. B. durch Verbiss, Vernässung von Flächen o.Ä.– wenden Sie sich bitte direkt an die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Göppingen.

Diese kann dann den Kontakt zu den ehrenamtlichen Biberberatern des Landkreises Göppingen herstellen. Die Biberberater sind Teil des landesweit etablierten Bibermanagements, das darauf abzielt Konflikte zwischen dem Biber und der gewässernahen (Land-) Nutzungen frühzeitig zu erkennen und zu entschärfen.

Die Biberberater arbeiten hierbei eng mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt, der höheren Naturschutzbehörde beim Regierungspräsidium sowie deren Bibermanager zusammen. Aktuell sind vier ehrenamtliche Biberberater im Landkreis Göppingen bestellt und sind bei Fragen und Problemen rund um den Biber schnell zur Stelle.

Praktischer Baumschutz

Sollten Obstbäume oder andere für Sie wertvolle Gehölze durch Aktivitäten des Bibers bedroht sein, bietet sich ein effektiver Baumschutz durch sog. Drahthosen (Drahtgeflecht) an.

Das Material für diese Schutzvorrichtungen stellt die Naturschutzverwaltung den Betroffenen kostenfrei zur Verfügung. Das Drahtgeflecht kann im Rahmen der Öffnungszeiten an mehreren kommunalen Bauhöfen im Landkreis oder direkt beim Landratsamt abgeholt werden. Um telefonische Terminabstimmung wird gebeten.

Für weitere Auskünfte, Fragen oder dem Fund eines toten Bibers, kontaktieren Sie bitte die untere Naturschutzbehörde: Tel. +49 7161 202-2261; E-Mail: umweltamt@lkgp.de

Fledermäuse

Wer heißt z. B. „Mausohr“, „Zwerg“ oder auch „Mops“ und sind die einzigen Säugetierarten die aktiv fliegen können? Unsere heimischen Flugakrobaten der Nacht- die Fledermäuse.

Fledermäuse sind faszinierende Tiere, die in unseren Wäldern, Streuobstgebiete, Städten und Dörfern leben. Als nachtaktive Tiere sind sie für viele Menschen nur schwer sichtbar, obwohl sie uns oft sehr nahe sind – manchmal sogar direkt über oder um uns herum.

In Baden-Württemberg gibt es insgesamt 23 heimische Fledermausarten. Obwohl alle 23 Arten gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz als streng geschützt gelten, sind davon viele als sehr selten oder gefährdet einzustufen. Gerade in den letzten 60 Jahren sind viele Lebensräume und Quartiermöglichkeiten von Fledermäusen beeinträchtigt oder sogar zerstört worden, so dass ganze Populationen einzelner Arten verschwanden.

Doch in Baden-Württemberg hat sich aus einem kleinen Kreis ehrenamtlich Engagierten bis heute ein beachtliches landesweites Netzwerk von Fledermausschützern entwickelt, deren Hauptaugenmerk zwar der Schutz der Fledermäuse ist, deren Aktivitäten aber auch vielen anderen Tier- und Pflanzenarten zugutekommt und nicht zuletzt der Gesundheit des Menschen nützt.

Weiterführender Links zur Arbeitsgemeinschaft Fledermausschutz Baden-Württemberg e. V.: 
Sie haben eine Fledermaus gesichtet, wissen von einem Quartier? Dann melden Sie uns Ihre Daten gerne: umweltamt@lkgp.de

Siebenschläfer

Merkmale und Lebensweise

Der Siebenschläfer (Glis glis) gehört zur Familie der Bilche und ist eng verwandt mit Arten wie der Haselmaus oder dem Gartenschläfer. Durch seinen Körperbau, seinen buschigen Schwanz und seine großen Augen erinnert er an ein Eichhörnchen - ist aber doch deutlich kleiner.
Siebenschläfer sind nachtaktive Tiere, die meist in Baumhöhlen, Erdlöchern, Vogelnistkästen aber auch in leerstehenden Häusern, Schuppen oder auf Dachböden Unterschlupf finden.

Kein Krankheitsrisiko – trotzdem Vorsicht

Siebenschläfer gelten in Deutschland nicht als Krankheitsüberträger. Beim Umgang mit betroffenen Gebäuden (z.B. Reinigung) ist es jedoch ratsam, aufgrund des Hygienerisikos Handschuhe und Mundschutz zu tragen.

Was tun bei gefundenen Jungtieren?

  • Nester mit Jungtieren bitte absolut in Ruhe lassen, nicht anfassen oder entfernen
  • Vermeintlich“ verlassene“ Jungtiere niemals mitnehmen – die Mutter ist meist in der Nähe und kehrt zurück
  • Auch häufiges Nachsehen am Nest kann ebenfalls störend wirken und das Muttertier immer wieder vom Nest vertreiben
  • Jungtiere, die hilflos auf dem Boden gefunden werden, können Sie vorsichtig mit Handschuhen zurück ins Nest setzen
  • offene Regentonnen mit einem Ast als Ausstiegshilfe sichern – so kann ein Ertrinken verhindert werden

Siebenschläfer in Gebäuden – was tun?

Siebenschläfer nisten sich gerne in Gartenhütten oder anderen Gebäudeteilen wie Dachstühlen von Wohnhäusern ein. Dort kann es sowohl zu Lärmbelästigungen als auch zu Beschädigungen an Isolierung oder Kabeln kommen. Auch Verunreinigungen durch Kot und Futterresten sind häufig ein Problem.

Wenn Sie verhindern möchte, dass Siebenschläfer ins Haus gelangen, können Sie folgende vorbeugende Maßnahmen treffen:

Vorbeugende Maßnahmen

  • Entfernen Sie alle Äste, die direkt ans Haus heranragen
  • Versuchen Sie alle möglichen Zugänge zum Haus - insbesondere zum Dach - zu verschließen. Jedoch erst, wenn Sie sicher sind, dass alle Tiere ausgezogen sind (Wintermonate)
  • Schaffen Sie Alternativangebote im Garten - z.B. durch das Anbringen von Nistkästen für Bilche
  • Sorgen Sie dafür, dass Vorratsräume wie Küche und Speisekammer stets gut geschlossen sind, um keinen einfachen Zugang zu Nahrung zu bieten

Bei Häusern mit älterer Bausubstanz, mit Rissen, Spalten und vielen Öffnungen, lässt sich ein Hineinkommen der Tiere aber jedoch kaum verhindern.

Rechtlicher Schutzstatus

Der Siebenschläfer ist eine besonders geschützte Art (Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung). Es ist verboten, den Siebenschläfern nachzustellen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es verboten seine Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders während der Jungenaufzucht (Juli bis August) dürfen sie nicht gestört werden.

Fangen nur mit Genehmigung

Wenn Siebenschläfer an einem Ort nicht geduldet werden können, sind Vergrämungs-und regelmäßige Fangaktionen notwendig. Aufgrund ihres Schutzstatus ist das Fangen von Siebenschläfern ausschließlich mit einer Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde erlaubt – diese ist vorab zu beantragen.

Für das Fangen der Siebenschläfer bedarf es geschultes Fachpersonal. Dieses kann auch prüfen, wo die potentiellen Eingänge zum Gebäude sein können, damit diese anschließend sicher verschlossen werden können.

Bei Fragen rund um Siebenschläfer kontaktieren Sie gerne die untere Naturschutzbehörde: Tel. +49 7161 202-2261, +49 7161 202-2200, E-Mail: umweltamt@lkgp.de

Wespen

Wespen zählen zu den Insektenarten, die besonders stark unter Vorurteilen leiden. Häufig sind die gelb-schwarzen Tiere den Menschen nur im Zusammenhang mit unangenehmen Begegnungen bekannt – sie gelten meist als lästig, aufdringlich und gefährlich.

Kenntnisse über unsere heimischen Wespenarten sind dahingegen weniger verbreitet.

Oder wussten Sie schon,

  • dass zu der Familie der Faltenwespen in Deutschland insgesamt 17 soziale Wespenarten inklusive 4 Kuckuckswespen zählen
  • dass die Wespen nicht nur wichtige Blütenbestäuber sind, sondern sie als als natürliche Schädlingsbekämpfer für die Regulation anderer Insektenarten sorgen
  • dass es solitär lebende Wespenarten gibt– d.h. nur ein Weibchen versorgt die Brut
  • dass nur zwei sozial lebenden Wespenarten, die Gemeine Wespe (Vespula vulgaris) und Deutsche Wespe (Vespula germanica) vor allem im Hochsommer zuweilen lästig auftreten
  • dass ein Wespenvolk im Herbst vollständig abstirbt – mit Ausnahme der befruchteten Jungköniginnen, die überwintern
  • dass die alten Nester nicht wiederbesiedelt werden

Rechtlicher Schutzstatus

Die meisten Wespenarten in Deutschland unterliegen nicht dem besonderen Artenschutz, wie z. B. die Hornisse. Dennoch sind sie gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz allgemein geschützt.
Es gilt: Auch das Töten von allgemein geschützten Wespenarten ist nur mit vernünftigem Grund zulässig (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz) und sollte keinesfalls leichtfertig erfolgen. Da es viele verschiedene Wespenarten gibt, ist vor jeder Maßnahme unbedingt zu klären, um welche Art es sich handelt.

Was tun bei einem Wespennest?

In vielen Fällen muss nichts unternommen werden! Wir möchten an dieser Stelle um Akzeptanz und Verständnis werben, dass die Nester zunächst an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben können. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass es sich mit Wespen in der Nachbarschaft durchaus friedlich gut leben lässt. Im Einzelfall kann es für Betroffene durchaus vorübergehend unerwünschte Beeinträchtigungen mit sich bringen, diese sind aber i.d.R. ertragbar – und nur von begrenzter Natur.

Außerhalb ihres Nestbereiches (mit einem Sicherheitsabstand vom Nest von 2 – 3 m) sind die Tiere friedlich und furchtsam.

  • Verteidigungsstiche erfolgen meist nur, wenn es zu Störungen im Nestbereich kommt oder sich die Wespen während ihrer Nahrungssuche angegriffen fühlen
  • Die Angst vor einem Dauermieter ist unbegründet. Da Wespenvölker im Spätherbst von selbst absterben und die alten Nester nicht wieder genutzt werden, sollte stets sorgfältig abgewogen werden, ob eine Beseitigung tatsächlich notwendig ist

Es gibt aber durchaus auch Situationen, an denen Wespennestern nicht geduldet werden können.

Kann ein Wespennest nicht an seinem Ort verbleiben

Ob ein vernünftiger Grund zur Überwindung des allgemeinen Artenschutzes vorliegt, muss jeder situationsabhängig und in Eigenverantwortung selbst entscheiden. Eine Beteiligung der Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich. Sie tragen hier selbst die Entscheidung und auch die Verantwortung.

Die Entfernung eines Wespennestet ist von privater Seite aus zu organisieren. Wenn Sie einen Schädlingsbekämpfer oder eine spezialisierte Fachfirma beauftragen - die Kosten trägt der Auftraggeber. Sollen Nester beseitigt werden, so empfehlen wir hierfür Firmen, die umweltschonende Methoden anwenden.

Die ehrenamtlichen Hornissenberater des Landkreises Göppingen sind nicht für die Beseitigung von Wespenvölkern zuständig.

Weitere Informationen zu Wespen finden Sie unter Aktion-Wespenschutz.

Hornissen

Lebensweise

Ursprünglich leben Hornissen (Vespa crabro) in lichten Laubmischwäldern und Streuobstwiesen. Aufgrund des Rückgangs solcher Lebensräume suchen sie zunehmend nach Ersatznistplätzen in der Nähe des Menschen - z. B. in Rollladenkästen, ungenutzten Kaminen, Dachböden, Scheunen oder Schuppen.

Trotz ihrer imposanten Größe sind Hornissen friedliche und nützliche Insekten, die nicht grundlos angreifen. Außerhalb ihres Nestbereichs (etwa. 4 Meter) verhalten sich Hornissen i.d.R. fluchtbereit und friedlich. Innerhalb dieses Bereichs können sie bei Störungen (z.B. Verstellen des Flugloches, Erschütterung des Nestes oder heftige Bewegungen) aber durchaus abwehrhaft reagieren. Wer aber jedoch ruhig bleibt und hektische Bewegungen vermeidet, kann ein Hornissenvolk gefahrlos beobachten.

Wussten Sie schon?

  • Hornissen sind nicht aggressiv, solange man sich ruhig verhält und ihr Nest nicht stört
  • Sie zeigen kaum Interesse an menschlicher Nahrung wie Kuchen, Limo oder Grillfleisch
  • Ein Hornissenvolk lebt nur einen Sommer lang, mit den ersten Herbstfrösten stirbt es ab - nur die Jungköniginnen überwintern an geschützten Orten
  • Das Nest wird im Folgejahr nicht erneut genutzt
  • Hornissenstiche sind nicht gefährlicher als ein Stich von Bienen- oder Wespen (Ausnahme: Allergien!)
  • Hornissen sind nachtaktiv und werden durch nächtliche Beleuchtung angelockt - daher bei eingeschaltetem Licht Fenster geschlossen halten oder mit Fliegengittern versehen

Rechtlicher Schutzstatus

Die heimische Hornisse ist bestandsgefährdete und ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz eine besonders geschützte Art. Das bedeutet: Es dürfen weder die Tiere getötet, noch ihre besetzten Nester zerstört oder entfernt werden.

Umsiedelung oder Entfernung nur mit Genehmigung

Die Entfernung oder Umsiedlung eines Hornissennests ist ausschließlich mit einer artenschutzrechtlichen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erlaubt und darf nur durch fachkundige Hornissenexperten durchgeführt werden.
Nur in begründeten Ausnahmefällen, kann eine Abtötung durch einen Schädlingsbekämpfer erfolgen – auch hierfür ist jedoch vorab eine artenschutzrechtliche Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde erforderlich.

Beratung und Unterstützung im Landkreis Göppingen

Seit 1999 sind im Landkreis Göppingen engagierte ehrenamtliche Hornissenberater aktiv. Die Experten beraten Betroffene bei Fragen rund um die Hornissen und informieren über das Verhalten und den ökologischen Nutzen der Tiere. Sie haben eine spezielle naturschutzrechtliche Genehmigung und dürfen - falls notwendig – Umsiedelungen durchführen.
In den meisten Fällen kann nach einer entsprechenden Aufklärung und ggf. Umsetzung von kleinen Maßnahmen von der Schonung des Hornissenvolkes überzeugt werden, womit auf eine Umsiedelung verzichtet werden kann.

Die untere Naturschutzbehörde koordiniert die Einsätze und unterstützt die ehrenamtliche Arbeit mit einer Aufwandsentschädigung.
Bei Fragen rund um Hornissen kontaktieren Sie gerne die untere Naturschutzbehörde: Tel. +49 7161 202-2261, +49 7161 202-2200, E-Mail: umweltamt@lkgp.de

Asiatische Hornissen

Die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax) stammt ursprünglich aus Südostasien und wurde erstmals 2004 in Südfrankreich nachgewiesen. Seitdem breitet sie sich stetig in Europa aus- mit einem Erstnachweis in Baden-Württemberg 2014 nördlich von Karlsruhe. Die aktuellen Verbreitungsschwerpunkte liegen im Nordwesten des Landes, aber auch für den Landkreis Göppingen liegen bereits Meldungen vor.

Rechtlicher Status

Die asiatische Hornisse ist gemäß der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 als invasive, gebietsfremde Art eingestuft und unterliegt seit dem 24. März 2025 einem Management gemäß Artikel 19 dieser Verordnung. Ein Management- und Maßnahmenblatt für die Asiatische Hornisse mit bundesweit einheitlichen Empfehlungen für geeignete Maßnahmen liegt vor.

Woran erkennt man die asiatische Hornisse

  • Sie ist etwas kleiner als die heimische Hornisse.
  • Sie hat eine schwarze Grundfärbung: schwarze Brust, dunkler Hinterleib mit nur wenigen gelben Binden, die Beine sind schwarz-gelb gefärbt.

Asiatische Hornisse melden

Auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) finden Sie eine Meldeplattform. Hier können Sie Beobachtungen von Tieren und Nester der asiatischen Hornisse aus Baden-Württemberg melden:
Asiatische Hornisse melden

Bei der LUBW finden Sie auch noch weitere Informationen zur Asiatischen Hornisse.

Besitz und Handel von geschützten Tier- und Pflanzenarten

Für viele wildlebenden Tier- und Pflanzenarten stellen Naturentnahmen sowie der Handel eine wesentliche Gefährdungsursache dar. Um diese Arten zu schützen, unterliegt ihr Besitz, ihre Zucht sowie ihr Handel strengen gesetzlichen Regelungen und Meldepflichten.

Besitz- und Vermarktungsverbot

Tiere und Pflanzen, die zu den besonders oder streng geschützten Arten gehören, unterliegen grundsätzlich einem Besitz- und Vermarktungsverbot. Eine detaillierte Übersicht über diese Arten ist in verschiedenen Anhängen der EG-Verordnungen und der Bundesartenschutzverordnung zu finden. Zusätzlich stellt das Bundesamt für Naturschutz über das Wissenschaftliche Informationssystem für den internationalen Artenschutz (WISIA) weiterführende und detaillierte Informationen bereit:

Bestandsmeldungen

Jeder, der Wirbeltiere einer besonders oder streng geschützten Art rechtmäßig erwirbt oder hält ist verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Regierungspräsidium – hier Regierungspräsidium Stuttgart – schriftlich zu melden. Meldepflichtig sind auch Änderungen des regelmäßigen Standortes des Tieres, Bestandsveränderungen (z. B. Tod) sowie Zucht- oder Verkaufsvorgänge.
Informationen zum Handel und Besitz geschützter Arten (RP Stuttgart)

Online Meldeportal MelBA

Was bislang mit hohem Papieraufwand verbunden war, können Sie nun ganz einfach über das kostenlose Online-Portal zum Melde- und Bescheinigungswesen im Artenschutz (MelBA-online) erledigen. Mit MelBA haben Sie die Möglichkeit, Ihre Tiere bequem über das Internet an- oder abzumelden. Zudem können Sie hier EU-Bescheinigungen vollständig digital beantragen und den Bearbeitungsstand jederzeit einsehen.

Zugang zum Online-Portal: Anmeldeportal der Fachanwendung MelBA in Baden-Württemberg

Gewerbliches Sammeln von Pflanzen

Das Sammeln von wildlebenden Tieren und Pflanzen der nicht besonders oder streng geschützten Arten für den Handel oder für gewerbliche Zwecke ist erlaubnispflichtig und erfordert die Genehmigung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

Für den Privatgebrauch ist das Sammeln von wildwachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten, in kleinen Mengen erlaubt – beispielsweise das Pflücken von Wiesenblumen für einen Handstrauß.

Anträge für das gewerbsmäßige Sammeln im Landkreis Göppingen können bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Göppingen gestellt werden. E-Mail: umweltamt@lkgp.de

Weiterführende Links

Weitere Informationen zum Artenschutz in Baden-Württemberg (Artvorkommen, Rote Listen, Schutzprogramme):

Amtsleiter / Kontakt

 Jupp Jünger, Amtsleiter Umweltamt
Jupp Jünger
Amtsleiter Umweltamt

Auskunft, Vorzimmer
Fax +49 7161 202-2290
Umwelttelefon: +49 7161 202-2211

Adresse

Umweltamt
Landratsamt Göppingen
Lorcher Str. 6
73033 Göppingen
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