Berufskraftfahrer-Qualifikation
Wichtige Hinweise zu Ihrem Besuch bei der Führerscheinstelle
Donnerstags können in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr keine weiteren Aufrufnummern mehr gezogen werden. Alle bereits gezogenen Nummern werden selbstverständlich noch bearbeitet.
Wenn Sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, benötigen Sie dafür einen gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (LKW). Außerdem müssen Sie die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung nachweisen.

Informationen über die Qualifikation
Grundqualifikation
- Fahrerlaubnisklasse D1,D1E, D oder DE (Bus) ab dem 10. September 2008 beziehungsweise
- Fahrerlaubnisklasse C, C1E, C oder CE (LKW) ab dem 10. September 2009
neu erworben haben oder erwerben.
Haben Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits davor erhalten, müssen Sie keine Grundqualifikation nachweisen (sogenannter "Besitzstand").
Die Schlüsselzahl 95 (Nachweis für die absolvierte Berufskraftfahrer-Grundqualifikation oder Weiterbildung) wird seit dem 23.05.2021 nicht mehr in den Führerschein sondern in eine extra Karte den sogenannten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) eingetragen.
Dieser wird über die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bei der Bundesdruckerei bestellt. Hierfür wird ein biometrisches Lichtbild (in Papierform) benötigt.
Die Grundqualifikation müssen Fahrer und Fahrerinnen im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr nachweisen. Dies gilt für alle, die ihre Fahrerlaubnis in der
Um die Grundqualifikation zu erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie absolvieren die (dreijährige) Berufsausbildung zum "Berufskraftfahrer" beziehungsweise zur "Berufskraftfahrerin" oder zur "Fachkraft im Fahrbetrieb".
- Sie legen eine Prüfung zur Grundqualifikation ohne Vorbereitungskurs ab.
- Sie können einen Vorbereitungskurs besuchen und anschließend die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation ablegen.
Um sich für eine der Prüfungen anzumelden, wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige IHK.
Gebühren
Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) kostet 35,00 EUR. Unabhängig davon entstehen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis weitere Kosten.
Weitere Informationen
Ihre Kenntnisse müssen Sie alle fünf Jahre im Rahmen einer Weiterbildung erneuern. Ausführliche Informationen zur Weiterbildung erfahren Sie unter "Weiterbildung".
Weitere Informationen Zum Thema: Berufskraftfahrer-Qualifikation - Grundqualifikation nachweisen (service-bw)
Weiterbildung
Sie sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Hierfür müssen Sie sich an eine anerkannten Ausbildungsstätte wenden. Sie können eine Weiterbildung in bis zu fünf Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden aufteilen. Zum Abschluss erhalten Sie jeweils eine Teilnahmebescheinigung bzw. trägt die Ausbildungsstelle die Bestätigung im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Register ein.
Die Schlüsselzahl 95 (Nachweis für die absolvierte Berufskraftfahrer-Grundqualifikation oder Weiterbildung) wird seit dem 23.05.2021 nicht mehr in den Führerschein sondern in eine extra Karte, den sogenannten Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN), eingetragen.
Eventuelle Teilnahmebescheinigungen bzw. Schulungsdaten der Weiterbildungen müssen Sie mit einem Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) und einem biometrischen Lichtbild (in Papierform) bei der Führerscheinstelle oder bei dem für Sie zuständigen Bürgermeisteramt einreichen.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) wird über die Führerscheinstelle bei der Bundesdruckerei bestellt und von dort an Sie übersandt.
Gebühren
Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) kostet 35,00 EUR. Unabhängig davon entstehen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis weitere Kosten.
Weitere Informationen
Zertifizierung als anerkannte Ausbildungsstätte
Fahrer und Fahrerinnen im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen sind zur Grundqualifikation und zur Weiterbildung verpflichtet.
Als Träger einer Ausbildungsstätte können Sie Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten. Dafür muss Ihr Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.
Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (Lkw) oder DE (Bus)
- von der Industrie- und Handeslkammer anerkannte Ausbildungsbetriebe für die Ausbildungsberufe "Berufskraftfahrer" beziehungsweise "Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb"
- Träger einer Umschulung zum oder zur "Berufskraftfahrer/in" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer
Wenn Ihre Ausbildungsstätte zu keiner der genannten Gruppen gehört, müssen Sie Ihren Betrieb auf Antrag anerkennen lassen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine behördliche Anerkennung.
Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle einreichen - für den Landkreis Göppingen bei der Führerscheinstelle.
Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse Sie für welche Zielgruppe anbieten wollen. Alle weiteren Unterlagen können Sie gerne telefonisch bei der Führerscheinstelle erfragen.
