Gaststättenrecht
Anmeldung / Ummeldung eines stehenden Gaststättengewerbes
Zuständig für die Anmeldung bzw. Ummeldung von Gaststättenbetrieben sind die Städte und Gemeinden des jeweiligen Betriebsorts.
Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes erfolgt aus Gründen der Verfahrenseffizienz in einer Handlung mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) gegenüber der für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde. Bei der Gewerbeanzeige hat die gastgewerbetreibende Person durch Vorlage einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachzuweisen, dass sie über die für eine eigenverantwortliche Ausübung des Gaststättengewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen, insbesondere die Grundzüge des Lebensmittelrechts, unterrichtet worden ist (Unterrichtungsnachweis).
Ausnahmen von der Nachweispflicht bestehen für gastgewerbetreibende Personen, die durch Vorlage Ihres Abschlusszeugnisses nachweisen, dass sie eine wissenschaftliche oder berufliche Ausbildung abgeschlossen haben, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören.
Die Gewerbeanmeldung oder Ummeldung ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs bei der Gemeinde anzuzeigen.
Ummelderelevante Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn künftig Leistungen zusätzlich oder ausschließlich angeboten werden, die bezogen auf das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind (z.B. die Erweiterung oder (teilweise) Umwandlung eines Restaurants in einen Diskothekenbetrieb; das Hinzutreten einer Außenbewirtschaftung).
Die Gaststättenbehörde kann den Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen, so lange die Anzeige noch nicht oder nicht vollständig erstattet wurde.
Vorübergehender Gaststättenbetrieb aus besonderem Anlass
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen sind dabei die Städte und Gemeinden.
Straußwirtschaft (Besenwirtschaft)
Straußwirtschaften können bis zur Dauer von vier Monaten im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten betrieben werden. Hierbei dürfen lediglich selbsterzeugter Wein oder selbsterzeugter Apfelwein sowie kalte und einfach zubereitete warme Speisen angeboten werden. Es dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze zur Verfügung stehen. Der Ausschank darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet worden sind. Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden. Des Weiteren darf eine Straußwirtschaft nicht betreiben, wer Wein oder Apfelwein gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
Der Beginn einer Straußwirtschaft ist der Gaststättenbehörde des Landratsamts Göppingen mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs in Textform anzuzeigen. Hierbei müssen folgende Informationen mitgeteilt werden:
- Name der Betreiberin oder des Betreibers mit ladungsfähiger Anschrift
- Ort und Zeitraum des Ausschanks
- vorgesehene Räume für die Straußwirtschaft
- Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendete Trauben oder Äpfel stammen
- Ort, an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder Apfelweis ausgebaut worden ist
Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen
Das Landratsamt Göppingen erlässt aufgrund von § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) und aufgrund des § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) die Allgemeinverfügung zum Umgang mit Wasserpfeifen (Shishas) in Betriebsräumen von bestehenden Gaststätten im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Göppingen als untere Gaststättenbehörde.
Allgemeinverfügung (PDF,124 KB)

