Wichtige Informationen zum Staatsangehörigkeitsrecht:

Der Bundestag hat am 19.01.2024 das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts verabschiedet. Der Bundesrat hat am 02.02.2024 den Gesetzesentwurf gebilligt. Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz tritt 3 Monate nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens steht (Stand 14.02.2024) noch nicht fest. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist daher frühestens Mitte Mai 2024 zu rechnen. 

Folgende wichtige Neuerungen beinhaltet das geänderte Staatsangehörigkeitsrecht unter anderem:

  • Der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit wird aufgegeben; doppelte Staatsangehörigkeit wird zugelassen.
  • Die erforderliche Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland wird von 8 auf 5 Jahre verkürzt.
  • Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Regelaufenthaltsdauer auf 3 Jahre verkürzt werden.
  • Für Gast- und Vertragsarbeiter gibt es Erleichterungen in Bezug auf die erforderlichen Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Bitte beachten Sie, dass momentan noch nach den alten gesetzlichen Regelungen entschieden werden muss. Vor dem Hintergrund der hohen Arbeitsbelastung in der Einbürgerungsbehörde bitten wir Sie, vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes möglichst von Anfragen und Antragstellungen abzusehen. 

Einbürgerungen

Wer dauerhaft in Deutschland lebt und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.

Aufgaben der Einbürgerungsbehörde

  • Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
  • Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Staatsangehörigkeitsausweise
  • Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Anspruchseinbürgerungen

Einen Einbürgerungsanspruch hat in der Regel, wer:

  • sich mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält,
  • eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt,
  • sich zu der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bekennt,
  • über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt,
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland verfügt
  • seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann und
  • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Antragstellung

Entsprechende Einbürgerungsanträge finden Sie unter der Rubrik Formulare auf dieser Seite. Sie können Sie außerdem bei der Einbürgerungsbehörde im Landratsamt Göppingen und beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnortes erhalten.
 
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist über das Bürgermeisteramt Ihres Wohnsitzes einzureichen.
 
Dem Einbürgerungsantrag sind Unterlagen beizulegen. Eine Übersicht der vorzulegenden Unterlagen erhalten Sie mit dem Merkblatt "Einbürgerung – Benötigte Unterlagen" (184,8 KB). Bitte beachten Sie dabei, dass alle Unterlagen grundsätzlich bei den Akten der Behörde verbleiben. Es wird gebeten möglichst keine Originalunterlagen, sondern beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Originalnachweises jederzeit verlangt werden.
 
Ausländische Urkunden müssen grundsätzlich mit einer Apostille oder einem Legalisationsvermerk versehen sein. Die beglaubigten Abschriften/Ablichtungen sind mit einer amtlichen Übersetzung eines öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzers oder Dolmetschers vorzulegen. Eine Ausnahme gilt für Internationale Urkunden, diese benötigen keine Übersetzung und keine Apostille/Legalisation.
 
Von sonstigen fremdsprachigen Unterlagen wird außer der beglaubigten Abschriften/Ablichtungen auch eine deutsche Übersetzung (amtliche Übersetzung eines öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzers oder Dolmetschers) benötigt.
 
Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Rubrik Kontaktdaten der Abteilung Ordnung und besonderes Polizeirecht.

Dauer der Antragsbearbeitung

Die Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen beträgt derzeit mindestens 14 Monate ab Antragseingang. Sie werden durch die Einbürgerungsstelle schriftlich kontaktiert. Wir bitten Sie von telefonischen Rückfragen nur in dringenden Fällen Gebrauch zu machen, ansonsten darauf zu verzichten.

Formulare und Merkblätter

HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.

Weiterführende Informationen

Integrationsbeauftragte des Bundes