Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungen für den Lebensunterhalt
Unsere Aufgaben
Seit dem 01.11.1993 erhalten ausländische Flüchtlinge anstelle von Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Krankheitsfall wird Krankenhilfe zur akuten Schmerzbehandlung gewährt.
Leistungsberechtigter Personenkreis (Hauptfälle):
- Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung
- abgelehnte Asylbewerber mit ausländerrechtlicher Duldung
- Ausländer, die wegen des Krieges im Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- ausreisepflichtige Ausländer sowie
- illegal eingereiste Ausländer
- Asylfolge- oder Asylzweitantragsteller
Hinweise zur Antragstellung
- Dem Landkreis zugewiesene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften stellen den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz direkt in der Gemeinschaftsunterkunft.
- In Gemeinden wohnhafte Flüchtlinge (vor allem ehemalige Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge) stellen den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf dem Rathaus ihrer Wohnsitzgemeinde.
Mitzubringende Unterlagen
- Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (359,6 KB)
- Ausweis
- Abmeldebestätigung des vorherigen Wohnortes
- evtl. Einkommens- bzw. Vermögensnachweise
- Nachweise über die Höhe der Mietkosten (Mietvertrag/Mietbescheinigung)