Gehölzschonzeit vom 01.03. bis 30.09.

Pressemitteilung, 18.02.2025 - Am 1. März beginnt die gesetzlich vorgeschriebene Gehölzschonzeit. 

Schubkarre mit Grüngut
Bildquelle: Manfred Richter auf Pixabay

Sie dauert bis zum 30. September. In dieser "Sommerpause" dürfen

  • Bäume außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen und außerhalb gärnerisch genutzter Grundflächen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune
  • Gebüsche,
  • andere Gehölze
  • sowie Röhrichte

nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Durch diese Maßnahme soll die im Frühling erwachende Tierwelt, insbesondere die Vögel, die ihr Brutgeschäft beginnen, aber auch Fledermäuse, Wildbienen und andere Insekten, die diese Lebensräume bewohnen, geschützt werden. Nicht von dieser zeitlichen Vorgabe berührt sind u. a. die üblichen Pflegeschnitte bei Obstbäumen und streng formgeschnittene Gartenhecken.

Alte Bäume mit Höhlen und starkem Totholz sowie ausgewiesene Naturdenkmale stehen unabhängig von der Gehölzschonzeit ganzjährig unter besonderem Schutz, da sie wichtigen Wohnraum für Vögel, Fledermäuse, Hornissen, Holzkäfer und andere geschützte Tiere bieten.

Für weitere Auskünfte insbesonder auch in unklaren Fällen steht das Landratsamt Göppingen unter Tel. 07161 202-2261 und E-Mail: umweltschutzamt@lkgp.de zur Verfügung.

Ansprechpartner

Umweltschutzamt
Telefon: 07161 202-2261E-Mail: umweltschutzamt@lkgp.de

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