Amtliche Bekanntmachung zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs vom vom 22.08.2023

Das Landratsamt Göppingen als untere Wasserbehörde erlässt aufgrund §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1, 80 Abs. 2 Nr. 3 und 82 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in Verbindung mit § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) für das Gebiet des Landkreises Göppingen folgende  Allgemeinverfügung zur Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zum Schutz des Ökosystems Oberflächengewässer.

Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen

Der Gemeingebrauch gemäß § 20 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird wie folgt eingeschränkt:

  • Die Entnahme von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern im gesamten Landkreis Göppingen zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen unschädlichen Verrichtungen sowie in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft und den Gartenbau (Gemeingebrauch) wird hiermit untersagt.
  • Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahmeerlaubnis von der Untersagung des Gemeingebrauchs erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Ordnung des Wasserhaushalts und den Schutz der Natur zu erwarten sind oder wenn die Regelungen zu einer unbilligen Härte führen würden.
  • Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.
  • Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis 30.09.2023.

Hinweise

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Landratsamt Göppingen, Umweltschutzamt, Lorcher Str. 6, 73033 Göppingen, Zimmer Nr. C 122 zu den üblichen Öffnungszeiten und unter www.landkreis-goeppingen.de eingesehen werden.Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden.
Über den Inhalt dieser Allgemeinverfügung wurden das für den Landkreis Göppingen zuständige Polizeipräsidium sowie die Ortspolizeibehörden der Städte und Gemeinden im Geltungsbereich informiert.Der Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. 
Die Begründung entnehmen Sie bitte dem Dokument Vollständige Allgemeinverfügung (78,3 KB)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Göppingen eingelegt werden.

Weitere Informationen

Umweltschutzamt