Bestellung von Wildtierschützern/-innen und Wildschadensschätzern/-innen

Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer

Die Jagdausübungsberechtigten können anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer beauftragen, in ihren Jagdrevieren die Befugnisse des § 49 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen) wahrzunehmen und Aufgaben im Rahmen der Hege und des Wildtiermanagements zu übernehmen.

Die unteren Jagdbehörden sollen mit anerkannten Wildtierschützerinnen und Wildtierschützern in deren Aufgabenbereich zusammenarbeiten. In diesem Rahmen können die anerkannten Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer den öffentlichen Stellen und privaten Personen insbesondere bei Fragen der Hege und Habitatgestaltung, des Wildtiermonitorings, der Jagd in Schutzgebieten in Abstimmung mit der für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständigen Behörde, des Umgangs mit Wildtieren im Siedlungsraum und bei Wildunfällen als Ansprechpartner dienen.

Die untere Jagdbehörde erkennt auf Antrag und bei Vorliegen aller nötigen Voraussetzungen eine Person als Wildtierschützerin oder Wildtierschützer an.

Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer

Die untere Jagdbehörde erkennt gemäß § 57 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Personen auf deren Antrag als Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer auf die Dauer von fünf  Jahren an, wenn diese geeignet und befähigt sind, zum Zweck der gütlichen außergerichtlichen Einigung Wild- und Jagdschäden zu schätzen, hierzu Ortstermine durchzuführen und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

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