Meldepflichtige Infektionskrankheiten

Um eine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, sind gem. §§ 6, 7 und 34 Infektionsschutzgesetz Ärzte und Einrichtungen wie Labore, Schulen und Kindertagesstätten zur Meldung der Infektionskrankheiten, Erreger und Parasiten verpflichtet.
Im Lebensmittelbereich gilt beim Ausscheiden von Krankheitserregern oder bestimmten Krankheitssymptomen ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Infektionsschutzgesetz.

Meldepflichtige Erkrankungen können Sie uns auch außerhalb unserer Dienstzeiten unter der Faxnummer 07161 202-5392 mitteilen.
 

Weitere Informationen

Datenschutz

Informationsblatt zum Datenschutz - Ermittlungen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) (103,7 KB)