Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Am 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Mit dem Gesetz wurden erstmals umfassende Rechte und Pflichten für Prostituierte und für Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eingeführt. Prostituierte müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden. Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Zum 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Personen, die als Prostituierte/ als Prostituierter arbeiten oder arbeiten möchten, müssen folgendes beachten.

1. Schritt: Die Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG erfolgt im Gesundheitsamt.

Die Beratung bietet Informationen zu den Themen:

  • Verhütung von Infektionskrankheiten und anderen Krankheiten
  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
  • Umgang mit Alkohol und Drogen
  • Unterstützung, wenn Sie in Not sind
  • Unterstützung in besonderen Problemlagen

Die Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht und behandeln die Informationen vertraulich. Sollte eine Dolmetscherin bei der Beratung anwesend sein, unterliegt sie ebenfalls der Schweigepflicht. Es findet keine Untersuchung statt.

Für die Beratung ist eine vorherige Terminvereinbarung unter
Tel. 07161 202-5311 oder -5312 notwendig.

Wichtig: Bitte bringen Sie einen Personalausweis oder Passport und sofern vorhanden einen Impfausweis mit.
 
2. Schritt: Nach der Gesundheitlichen Beratung ist eine Anmeldung mit einem Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG beim Rechts- und Ordnungsamt im Landratsamt erforderlich. Auch hierfür ist eine vorherige persönliche oder telefonische Terminvereinbarung erforderlich.

Weitere Auskünfte: Rechts- und Ordnungsamt

Datenschutz

Informationsblatt zum Datenschutz - Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (92,5 KB)