Kapitalentschädigung

Auf dieser Seite informieren wir über Kapitalentschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG

Informationen

Die untere Eingliederungsbehörde ist für die Zahlung bzw. Nachzahlung der Kapitalentschädigung an die Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR bzw. deren Erbberechtigte zuständig. Diese müssen im Besitz einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes sein und in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnen.

Die Kapitalentschädigung beträgt 306,78 Euro pro Haftmonat.

Antragsfrist: 31. Dezember 2019

Mitzubringende Unterlagen

  • Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (Erstantrag)
  • Bewilligungsbescheid (Nachzahlung)

Formulare

Weiterführende Links

Opferpension neu

Opferpension (§ 17 a StrRehaG)

Monatliche besondere Zuwendung nach § 17 a StrRehaG für Opfer rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehungen in der ehemaligen DDR

Voraussetzungen

Die Opferrente wird an Betroffene gezahlt, die aufgrund politischer Verfolgung in der DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrig inhaftiert waren.

Zahlungshöhe

Die Opferrente beträgt derzeit 400,00 EURO monatlich.

 Auszahlung

Die Opferrente wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragsstellung folgenden Monat.

Antragsverfahren

Der Antrag auf Opferrente kann bei den zuständigen Behörden gestellt werden.

Hinweise zur Zuständigkeit:Für die Opferrente ist das Landratsamt in Ihrem Fall nur zuständig, wenn Sie als ehemaliger politischer Häftling anerkannt und im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sind.Wenn Sie lediglich einen Rehabilitierungsbeschluss besitzen, wenden Sie sich bitte an die Landesjustizverwaltung, in deren Bereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. 

Zusätzliche Informationen

  • Die Opferrente wird nicht besteuert.
  • Der Anspruch auf die besondere Leistung ist weder pfändbar, noch übertragbar oder vererbbar.
  • Neben der Opferrente gibt es auch eine Kapitalentschädigung für Opfer des SED-Regimes.
  • Das Bundesgesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR hat die Voraussetzungen für den Bezug der Opferrente vereinfacht. Eine Bedürftigkeitsprüfung findet ab 01.07.2025 nicht mehr statt.
  • Die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur unterstützt die Aufarbeitung von SED-Unrecht und bietet Beratungsstellen für Opfer und Betroffene an.
  • Hinterbliebene (Ehegatten, Eltern und Kinder) von verstorbenen Häftlingen können Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG beantragen, wenn sie von den rechtsstaatswidrigen Maßnahmen unmittelbar mitbetroffen waren.

Antrag, Formulare, Merkblätter

Weiterführende Links

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte.