Asylbewerberleistungen

Seit dem 01.11.1993 erhalten ausländische Flüchtlinge anstelle von Sozialhilfe Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Im Krankheitsfall wird Krankenhilfe zur akuten Schmerzbehandlung gewährt.

Wer erhält die Leistungen?

Leistungsberechtigte Personen (Hauptfälle):

  • Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung
  • Abgelehnte Asylbewerber mit ausländerrechtlicher Duldung
  • Ausländer, die wegen des Krieges im Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs.5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • Ausreisepflichtige Ausländer
  • Illegal eingereiste Ausländer
  • Asyl-Folge- oder Zweitantragsteller

Antragstellung

Wo der Antrag gestellt wird, hängt vom Ort und der Art der Unterbringung ab:

  • Landkreis
    Dem Landkreis zugewiesene Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften stellen den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz direkt in der Gemeinschaftsunterkunft.
  • Gemeinde
    In Gemeinden wohnhafte Flüchtlinge (vor allem ehemalige Asylbewerber und Bürgerkriegsflüchtlinge) stellen den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf dem Rathaus ihrer Wohnsitzgemeinde.

Mitzubringende Unterlagen

Wenn Sie bei uns einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellen wollen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

Unterbringung von Geflüchteten

Asylbewerber werden im Regelfall für die Dauer des Asylverfahrens in Gemeinschaftsunterkünften (GU) untergebracht und betreut. 

Formulare