Güterkraftverkehr

Beim Güterkraftverkehr handelt es sich um die geschäftsmäßige und entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger höher als 3,5 Tonnen ist. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.
Ab dem 21. Mai 2022 sind auch grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen oder Zugfahrzeug-Anhänger-Kombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen erlaubnispflichtig. Unternehmen, die derzeit Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen im Einsatz haben, müssen bis zum 21. Mai 2022 ein vollständiges Marktzugangsverfahren durchlaufen haben, um auch weiterhin grenzüberschreitende Transporte durchführen zu können. Sofern entgeltliche Beförderungen für Dritte ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Binnentransporte) durchgeführt werden, besteht auch über den 21. Mai 2022 hinaus nur für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen eine Erlaubnispflicht.

Werkverkehr

Der Werkverkehr zählt nicht zum gewerblichen Güterverkehr und ist deshalb unter den hier genannten Vorraussetzungen erlaubnisfrei.

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu 4 Wochen anderer Personen zu bedienen.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

  • deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
  • die Voraussetzungen nach Nr. 2 - 4 vorliegen und
  • ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast des Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

Werkverkehr ist erlaubnisfrei. Unternehmer sind jedoch verpflichtet ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität anzumelden, wenn sie Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt.

Bundesamt für Logistik und Mobilität

Postfach 100743, 70006 Stuttgart oder
Schloßstraße 49, 70174 Stuttgart
Telefon: +49 711 615557-0
Fax: +49 711 61555788

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität empfiehlt, zur Beschleunigung von Fahrzeugkontrollen in jedem im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeug eine Ablichtung des ausgefüllten Anmeldeformulars und weitere werkverkehrbegründende Unterlagen (z. B. Lieferschein, Ladelisten) mitzuführen.

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Güterkraftverkehr, der keinen Werksverkehr darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr und unterliegt der Erlaubnispflicht.

Verkehrsarten im gewerblichen Güterkraftverkehr:

  • Nationaler gewerblicher Güterkraftverkehr: Die Erlaubnis berechtigt zur Durchführung von Transporten innerhalb Deutschlands.
  • Grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr innerhalb der EU: Die Erlaubnis (auch Gemeinschaftslizenz oder EU-Lizenz genannt) berechtigt zur Durchführung von Transporten innerhalb der gesamten EU. Diese Erlaubnis deckt also auch Beförderungen innerhalb Deutschlands ab, so dass Sie keine zusätzliche nationale Erlaubnis benötigen. Die Genehmigungen werden nur bei finanzieller Leistungsfähigkeit, persönlicher Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung erteilt.
  • Wenn der Fahrer Angehöriger eines Staates ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, sind seit 19.03.2003 Fahrerbescheinigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz erforderlich. Ziel der Einführung dieser Fahrerbescheinigung ist, die illegale Beschäftigung zu unterbinden. Die Fahrerbescheinigung wird für alle grenzüberschreitenden Verkehre und Kabotageverkehre innerhalb der EU-Mitgliedstaaten benötigt. Ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung kann für die im Kreis Göppingen ansässigen Unternehmen beim Straßenverkehrsamt eingereicht werden.

Mitzubringende Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Güterkraftverkehrsgenehmigung/Gemeinschaftslizenz
  • Fachkundenachweis der IHK für die zur Führung der Geschäfte bestellte Person
  • Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung, ausgestellt und beglaubigt vom Steuerberater (Stichtag darf nicht länger als 1 Jahr vor Antragstellung zurückliegen)
  • Einverständniserklärung des Antragstellers für die Weitergabe der Antragsunterlagen zur Anhörung der gesetzl. bestimmten Anhörstellen
  • Fahrzeugliste
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Steueramtes der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, deren Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Monate zurückliegen dürfen
  • Führungszeugnis (Behördenauskunft/Belegart 0), Gewerbezentralregisterauszug (Behördenauskunft/Belegart 9) für den/die Geschäftsführer und den Verkehrsleiter, bei einer Gesellschaft für die vertretungsberechtigten Organe wie die Gesellschafter und die Geschäftsführer, bei einer Genossenschaft für den Vorstand (Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug sind beim Bürgermeisteramt der Wohnsitzgemeinde bzw. der Betriebssitzgemeinde zu beantragen)
  • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschrift), sofern eine entsprechende Eintragung besteht
  • Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes aus dem Fahreignungsregister in Flensburg für den/die Geschäftsführer und den Verkehrsleiter

Formulare und Merkblätter

Hinweis: Sie können diese Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Das Formular muss dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden.

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