Notbekanntmachung vom 23.04.2021
Widerruf der Allgemeinverfügungen
Wichtiger Hinweis: Widerruf der Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Göppingen vom 13.04.2021

Das Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt - erlässt nach § 49 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung zur Kontaktreduzierung bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens-und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Landkreis Göppingen wird ab dem 24. April 2021 aufgehoben.
Begründung:
Die vorgenannte Allgemeinverfügung wird widerrufen. Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist, vgl. § 49 Abs. 1 LVwVfG. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.
Durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 wurden nachträglich Änderungen zum Erlass der landkreiseigenen Allgemeinverfügung bundesweit geltende Regelungen getroffen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Missverständnissen in der Bevölkerung sowie zur Vereinheitlichung der Rechtslage wird die Allgemeinverfügung aufgehoben.
Damit gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Göppingen eingelegt werden.
Göppingen, den 23.04.2021
Gez.
Edgar Wolff
Landrat