Notbekanntmachung vom 19.04.2021

Gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 und § 20 Absatz 8 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 27. März 2021 in der ab dem 19. April 2021 geltenden Fassung ergeht folgende Bekanntmachung:
- Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Göppingen stellt im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Prüfung im Landkreis Göppingen eine seit mehr als drei Tagen in Folge bestehende Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner fest. Es liegt ein diffuses Infektionsgeschehen vor.
- Die Rechtswirkungen dieser Feststellung treten gemäß § 20 Abs. 8 der Corona-Verordnung am zweiten auf die Bekanntmachung folgenden Werktag und somit ab dem 21.04.2021 ein.
- Ab diesem Zeitpunkt kommen im Landkreis Göppingen die für einen Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 200 Neuinfektionen geltenden Regelungen der Corona-Verordnung uneingeschränkt und unmittelbar zur Anwendung. Die für einen Sieben-Tage-Inzidenzwert von mehr als 100 Neuinfektionen geltenden Regelungen der Corona-Verordnung vom 17. April finden mit deren Inkrafttreten am 19. April unmittelbar Anwendung.
Hinweise:
Die CoronaVO in der ab dem 19. April 2021 geltenden Fassung untersagt nach dieser Inzidenzfeststellung in § 14b Absatz 14 und Absatz 15 den Präsenzbetrieb an Schulen, in Kindertageseinrichtungen, in der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, in Grundschulförderklassen, Schulkindergärten sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, in der flexiblen Nachmittagsbetreuung sowie den Horten und Horten an der Schule. Ausnahmeregelungen von diesem Präsenzbetriebsverbot sind in § 14b der CoronaVO aufgeführt.
Göppingen, den 19.04.2021
Gez.
Edgar Wolff
Landrat