Notbekanntmachung vom 28.06.2021

Das Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt - macht gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung-CoronaVO) vom 25. Juni 2021 und § 4 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule) vom 04. Juni 2021 in der ab 28. Juni 2021 geltenden Fassung als zuständige Behörde bekannt:

Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen

Die Sieben-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner liegt im Landkreis Göppingen an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen bei höchstens 35 Neuinfektionen. Maßgeblich für diese Bekanntmachung ist der vom Landesgesundheitsamt veröffentlichte Inzidenzwert.
 
Damit liegen die Voraussetzungen für die Inzidenzstufe 2 im Landkreis Göppingen vor.
 
Auch die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 der CoronaVO Schule liegen vor, da die Sieben-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner den maßgeblichen Schwellenwert von 35 Neuinfektionen an mindestens fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten hat.
 
Göppingen, den 28. Juni 2021

 
gez.

Edgar Wolff
Landrat