Informationen für ukrainische Geflüchtete

Muss ich mich auf dem Rathaus der Gemeinde anmelden?

Ob sie sich selbst auf dem Rathaus der Gemeinde anmelden müssen und wann Sie sich anmelden müssen, ist abhängig von der Unterkunft, in der Sie wohnen.

Sie wohnen in einer privaten Wohnung, bei Familie, Freunden oder in einem Hotel

Sie können grundsätzlich mit der Anmeldung beim Rathaus bis zu drei Monate warten.
 
Wenn Sie sich nur für wenige Tage in einer Unterbringung aufhalten, dann sollten Sie mit der Anmeldung warten, bis Sie in einer längerfristigen Unterbringung angekommen sind.

Sollten Sie jedoch für mehrere Wochen oder Monate in einer Beherbergungsstätte (Hotel, Jugendherberge, Ferienwohnung etc.) unterkommen und die Vermittlung ist über die Gemeinde oder das Landratsamt erfolgt, dann sollten Sie sich auf der Gemeinde anmelden.
 
Sie sollten sich so schnell wie möglich anmelden. Nur wenn Sie angemeldet sind, erhalten Sie eine Steuer-Identifikationsnummer. Diese benötigen Sie, um ein Bankkonto zu eröffnen.

Sie wohnen in einer Landeserstaufnahmestelle oder einer zugewiesenen Unterkunft

Wenn Sie von der Zentralen Ausländerbehörde registriert und untergebracht werden, so erfolgt die Anmeldung an diesem Wohnort automatisch. Sie müssen nicht selbst auf das Rathaus zur Anmeldung gehen.

Wenn Sie in einer Vorläufigen Unterbringung (Gemeinschaftsunterkunft) oder wurden Sie in eine Anschlussunterbringung zugewiesen, so müssen Sie sich selbst nach Bezug innerhalb von zwei Wochen auf dem zuständigen Rathaus anmelden.

Benötigte Unterlagen

Für die Anmeldung auf der Meldebehörde benötigen Sie ein Identitätsdokument (Reisepass oder Ausweisdokument) und eine Wohnungsgeberbestätigung des Eigentümers/Vermieters. Eine Anmeldung von ukrainischen Geflüchteten soll auch dann vorgenommen werden, wenn nicht unmittelbar am Tag der Anmeldung die Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden kann.

Sollten die Identitätspapiere in kyrillischer Schrift geschrieben sein, so wird eine einfache Übersetzung (keine beglaubigte Übersetzung) benötigt.  

Einträge zum Familienstand und die Zuordnung von minderjährigen Kindern kann nur dann vorgenommen werden, wenn hierzu Nachweise vorliegen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde etc.). Diese Dokumente müssen von einem beglaubigten Dolmetscher übersetzt werden. 

Sollten keine Dokumente vorliegen, so muss die Ausländerbehörde erkennungsdienstliche Maßnahmen durchführen, damit ein aufenthaltsrechtliches Dokument erstellt werden kann.

Für die Anmeldung ist ein Dokument, welches die Identitätsgaben enthält, zwingend notwendig.