Notbekanntmachung vom 31.05.2021

Das Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt - macht gemäß § 21 Absatz 9 Satz 1 und § 19 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung-CoronaVO) als zuständige Behörde nach § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) bekannt:

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Die Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner wurde am 31. Mai 2021 im Landkreis Göppingen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Maßgeblich für diese Bekanntmachung ist der vom Robert-Koch-Institut unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte Inzidenzwert.
 
Die Voraussetzungen der Regelung des § 21 Absatz 5 CoronaVO sind damit am 31. Mai 2021 eingetreten. Die Rechtswirkung der Regelungen des § 21 Absatz 5 CoronaVO tritt gemäß § 21 Abs. 9 Satz 2 CoronaVO am 01. Juni 2021 ein.
 
Weiter sind für den Betrieb der Schulen die Voraussetzungen der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 5 CoronaVO zum 31. Mai 2021 eingetreten, sodass das Gebot des Wechselunterrichts zum 02. Juni 2021 entfällt. Gleichzeitig sind zum 31. Mai 2021 die Voraussetzungen der Regelung des § 19 Absatz 3 CoronaVO eingetreten. Nach § 19 Absatz 5 CoronaVO treten die Rechtswirkungen dieser Vorschriften am 02. Juni 2021 ein.
 
Göppingen, den 31. Mai 2021
 
gez.
Edgar Wolff
Landrat