Allgemeinverfügung vom 03.05.2021

Amtliche Bekanntmachung Landratsamt Göppingen

Das Landratsamt Göppingen - Gesundheitsamt – erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Absatz 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 20 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung-CoronaVO), § 1 Absatz 6a der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV), § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende
 
Allgemeinverfügung

  1. Über die Regelung des § 3 CoronaVO hinaus gilt im Stadtgebiet Eislingen/Fils auf dem Schillerplatz ab dem 04.05.2021 im Zeitraum von 9.00 Uhr bis 21.00 Uhr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (Maskenpflicht) oder eines Atemschutzes, der die Anforderungen der Standards FFP2, KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt.
  2. Die Maskenpflicht nach Nr. 1. gilt nicht:
    a) für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
    b) für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
    c) bei sportlicher Betätigung,
    d) beim Konsum von Lebensmitteln,
    e) wenn ein anderer, mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 04.05.2021 in Kraft.
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 30.05.2021 außer Kraft. Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt wird das Landratsamt Göppingen – Gesundheitsamt - diese Allgemeinverfügung auch zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft setzen.

Begründung

I. Sachverhalt

Im Landkreis Göppingen steigt die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus seit einiger Zeit stark an.
Am 14. April 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 234,0. Am 20. April 2021 lag die 7-Tage-Inzidenz bei 244,0 und ist am 26. April 2021 auf einen Höchststand von 262,3 angestiegen. Ein weiterer Anstieg ist zu befürchten.
Das Infektionsgeschehen ist diffus und die Infektionsketten sind teilweise nicht mehr nachvollziehbar. Durch das signifikante und mittlerweile seit 5 Wochen anhaltende Überschreiten des Schwellenwertes einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und seit 12. April 2021 bestehenden Überschreitens einer 7-Tage-Inzidenz von 200 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner im Landkreis Göppingen liegt ein regional stark erhöhtes Risiko vor, sich mit dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren. Es wurde bereits am 17. März 2021 durch das Gesundheitsamt eine seit drei Tagen bestehende 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sowie am 16. April 2021 eine seit drei Tagen bestehende 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen festgestellt und ortsüblich bekanntgemacht. Infolge der Bekanntgabe vom 17. März 2021 traten bereits die sogenannte „Notbremse“ und strengere Regelungen zur Vermeidung von Neuansteckungen in Kraft die derzeit insbesondere auf Grundlage der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg fortgelten. Dennoch stieg die Zahl der Neuinfektionen weiter an, obwohl seit Impfstart am 27.12.2021 mit Impfungen der Bevölkerung des Landkreises gegen das Virus entsprechend der geltenden Priorisierungsvorgaben begonnen wurde.
 
Bei den Neuinfektionen handelt es sich zu einem ganz überwiegenden Teil um die besonders ansteckende und gefährliche Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus, die nach bisherigen epidemiologischen Erkenntnissen deutlich infektiöser ist und eine höhere Reproduktionszahl aufweist, sodass ihre Ausbreitung schwerer einzudämmen ist. Insbesondere ist sie auch für jüngere Personengruppen gefährlich, die jedoch noch nicht in ausreichendem Umfang geimpft sind.
Nach Beurteilung des Robert-Koch-Instituts tragen die Einhaltung des Abstandsgebotes, der Kontaktbeschränkung sowie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes maßgeblich zum Schutz vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus bei.
Daher werden mit der in dieser Allgemeinverfügung angeordneten Pflicht zur Maskentragung auf dem Schillerplatz in der Stadt Eislingen/Fils weitere Maßnahmen ergriffen, um die aktuelle Infektionswelle schnellstmöglich zum Abklingen zu bringen und dadurch eine Überlastung der ambulanten und stationären medizinischen Versorgungssysteme zu verhindern.

II. Rechtliche Würdigung

Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 20 Absatz 1 CoronaVO in Verbindung mit §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 1 Nr. 3 IfSG.
Das Landratsamt Göppingen ist nach § 28 Absatz 1 S.1 IfSG i. V. m. § 1 Absatz 6a Satz 1 IfSGZustV BW zuständige Behörde für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten. Das Landesgesundheitsamt hat am 5. März 2021 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Absatz 6a S. 1 IfSGZustV BW gegenüber dem Gesundheitsamt Göppingen nach § 1 Absatz 6c IfSGZustV BW festgestellt.
Die CoronaVO des Landes Baden-Württemberg regelt bereits infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2. Nach § 20 Absatz 1 der CoronaVO bleibt das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen, von der CoronaVO unberührt.
Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.  Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen erfolgen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Der Anwendungsbereich ist eröffnet. Das Virus SARS-CoV-2 hat sich im Landkreis Göppingen bereits weit verbreitet.
Im Landkreis Göppingen ist mittlerweile die 7-Tage-Inzidenz von 100 und seit dem 12. April 2021 von 200 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner deutlich und stabil überschritten. Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage mit einem zuletzt exponentiellen Anstieg an Corona-Infektionen sieht das Gesundheitsamt die Notwendigkeit, weitergehende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch, um besonders vulnerable Gruppen zu schützen.
Das Risiko einer Ansteckung soll durch diese Allgemeinverfügung reduziert werden. Damit soll die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 verlangsamt werden, um das Gesundheitssystem weiterhin leistungsfähig zu halten.
Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11).
 
Von einer Anhörung ist gemäß § 28 Absatz 2 Nr. 4 Landesverwaltungsverfahrens-gesetz (LVwVfG) bei einer Allgemeinverfügung nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens abgesehen worden.
 
Notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann gemäß § 28a Absatz 1 Nr. 2 IfSG insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein.
 
Die CoronaVO sieht unter § 3 eine Maskenpflicht für verschiedene Lebensbereiche vor, insbesondere ist diese in § 3 Abs. 1 Nr. 7 innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 c StrG geregelt. Mit dieser Allgemeinverfügung wird eine Maskenpflicht für den Schillerplatz in der Stadt Eislingen/Fils zusätzlich angeordnet.
 
Das RKI empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, da dies wesentlich dazu beitragen kann, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Untersuchungen belegen danach, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d. h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen.
Der häufigste Übertragungsweg von SARS-CoV-2 ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Tröpfcheninfektion oder die Infektion über Tröpfchenkerne (Aerosole). Durch eine Mund-Nasen-Bedeckung können infektiöse Tröpfchen abgefangen und das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werden. Medizinische Masken oder ein Atemschutz, der die Anforderungen eines FFP2 bzw. eines vergleichbaren Standards erfüllt, besitzen eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken und haben sich im Verlauf der Pandemie als wirksames Mittel neben den weiteren Maßnahmen der sog. „AHA+L-Regel“ bei der Bekämpfung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 erwiesen. Dieser Schutzwirkung kommt gerade in Bezug auf die zunehmende Verbreitung besorgniserregender Virusmutationen, wie etwa der Variante B1.1.7, besondere Bedeutung zu. Auch nach § 3 der CoronaVO sind solche Masken zu tragen.
 
Das Tragen von Masken ist daher im öffentlichen Raum, wo Menschen zusammentreffen und der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann, geeignet, um zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beizutragen – vor allem dann, wenn möglichst viele Personen eine Maske tragen.
 
Bei dem Schillerplatz in der Stadt Eislingen/Fils handelt es sich um eine Grünanlage mit Spielplatz, die ein sehr beliebter örtlicher Treffpunkt für alle Generationen ist. Dementsprechend ist der Platz in den in Ziffer 1. ausgewiesenen Zeiten häufig von einem erheblichen Personenaufkommen geprägt. Der Platz wird aus unterschiedlichen Gründen von Menschen aufgesucht, etwa um sich dort aufzuhalten, den Platz zu passieren, Freizeit zu verbringen oder sich sportlich zu betätigen. Dementsprechend kommt es häufig zu einem verdichteten Bewegungsverkehr, bei dem es aufgrund des regelmäßig erhöhten Personenaufkommens zu unvermeidbaren Kontaktsituationen zwischen Personen kommt. Ein Ausweichen, um den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten zu können, ist dann aufgrund der Größe des Platzes und der örtlichen Gegebenheiten oftmals nicht möglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass es bei lebensnaher Betrachtung auf dem Platz zu zufälligen Begegnungen zwischen Menschen kommt und sich dabei kurzzeitig Ansammlungen bilden können, in denen der Mindestabstand nicht durchweg eingehalten werden kann und denen wiederum Passanten ausweichen müssen. Auch wenn sich auf dem Platz Personen aufhalten, deren Zusammenkommen gemäß § 9 Abs.1 CoronaVO gestattet ist, kann das Abstandsgebot hier zu anderen Personen und Kindern nicht sicher eingehalten werden.
 
In dem ausgewiesenen Zeitraum nach Ziffer 1. kann der Mindestabstand von 1,5 Metern daher auf dem Schillerplatz aufgrund des typischerweise bestehenden Personenaufkommens und Bewegungsverkehrs häufig nicht gewahrt werden. Grundlage dieser Feststellung sind insbesondere die Beobachtungen der Ortspolizeibehörde bei der Überwachung der bereits bestehenden Regelungen der Maskenpflicht und des Abstandsgebotes. Selbst mit einer Erhöhung der Kontrolldichte durch den Gemeindevollzugsdienst und der Landespolizei kann nicht hinreichend auf die Einhaltung der Mindestabstände hingewirkt werden.
 
Das verdichtete Zusammenkommen größerer Menschenmengen erhöht auch im Freien das Ansteckungs- und Verbreitungsrisiko, insbesondere auch aufgrund der vielen asymptomatischen Fälle von einer Infizierung mit SARS-CoV-2. Gerade auf hoch frequentierten Bereichen wie vorliegend der Schillerplatz, wo viele Menschen zusammenkommen und die Abstandsgebote typischerweise nicht durchgängig und strikt beachtet werden, trägt die Verpflichtung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes dazu bei, die Zahl der möglicherweise infektiösen Kontakte zu limitieren und damit die Ausbreitung des Virus zu begrenzen.
 
Die Anordnung der Maskenpflicht ist auch angemessen und verhältnismäßig. Sie ist auf den Zeitraum beschränkt, zu dem das vorgenannte erhöhte Personenaufkommen nachweislich regelmäßig auf dem Platz auftritt. Dies ist hier der Zeitraum ab 9.00 Uhr bis zum Ende der angeordneten Benutzungszeit des Schillerplatzes ab 21.00 Uhr.
 
Ein milderes Mittel als die Anordnung einer Maskenpflicht zur Verhinderung einer erhöhten Infektionsgefahr auf dem Platz ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt die Maskenpflicht ein milderes Mittel als etwa die Anordnung eines Betretungsverbotes für den Platz dar. Der Bevölkerung ist es infolge der Maskenpflicht weiterhin möglich, den Platz zu nutzen. Der mit der Maskenpflicht einhergehende Grundrechtseingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gegenüber dem Interesse der Bevölkerung am Gesundheitsschutz nach einer Abwägung der Interessen verhältnismäßig:
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist gering. Mit der Maskenpflicht sind anders als bei Betretungsverboten keine Einschränkungen der Nutzung des Platzes verbunden. Auch ordnet die CoronaVO bereits für einige Lebensbereiche, auch im öffentlichen Raum eine Maskenpflicht an, sodass Masken bereits deswegen vorzuhalten sind und mittlerweile zur Lebensnormalität gehören. Auch sind die Masken der angeordneten Art leicht zu erhalten.
Demgegenüber wiegt der mögliche Eingriff in das Recht auf das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, die durch Erkrankungen mit dem Virus entstehen können, sehr viel schwerer. Gerade angesichts der raschen Verbreitung der hochinfektiösen und gefährlichen Mutation B.1.1.7 des SARS-CoV-2-Virus sind weitere Maßnahmen erforderlich, um deren Verbreitung zu reduzieren, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichend greifen. Dies ist im Landkreis Göppingen der Fall, weil trotz der seit Mitte März bestehenden, sog. „Notbremse“ die 7-Tage-Inzidenz angestiegen ist und seit Mitte April 2021 auf über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner verweilt, einem mehr als doppelt so hohem Niveau, welches der Bundesgesetzgeber in der zum 23. April 2021 in Kraft getretenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes als maßgeblich für die bundeseinheitliche „Notbremse“ angesehen hat. Mit der im Landkreis bestehenden hohen 7-Tage-Inzidenz besteht die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Kapazitäten der Kliniken. Aufgrund des regelmäßig hohen Personenaufkommens bei gleichzeitig häufig fehlender Möglichkeit, das Abstandsgebot wahren zu können, besteht auf dem Schillerplatz bereits jetzt eine erhöhte Infektionsgefahr. Mit steigenden Temperaturen wird der Schillerplatz als beliebte Grünanlage naturgemäß noch stärker frequentiert werden, was bereits jetzt zu verzeichnen ist. Somit steigt das bereits bestehende Infektionsrisiko aufgrund der beschriebenen, typischerweise entstehenden Kontaktsituationen weiter an. Hinter dem aufgrund dieser Gefahr erforderlichen Schutzes des Lebens und der Gesundheit tritt der wenig belastende Eingriff in die Handlungsfreiheit aufgrund der Maskenpflicht nach dieser Allgemeinverfügung zurück. 
Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung nach Ziffer 1. ist des Weiteren durch die in Ziffer 2. geregelten Ausnahmen gewahrt. Darüber hinaus ist die Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung befristet und sie kann nach Ziffer 4., sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, auch zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft gesetzt werden.
Die Anordnung der Maskenpflicht nach dieser Allgemeinverfügung ist daher angemessen und verhältnismäßig.
 
Die Ortspolizeibehörde wurde beim Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß § 1 Absatz 6a Satz 2 IfSGZustVBW beteiligt.
 
Ziffer 3. dieser Allgemeinverfügung erfolgt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 LVwVfG. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nach § 41 Absatz 3 Satz 2 LVwVfG zulässig. Diese Allgemeinverfügung wird gem. § 1 der Satzung des Landkreises Göppingen über öffentliche Bekanntmachungen öffentlich bekanntgegeben.
 

Hinweise:

  1. Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt, soweit sie nicht ausdrücklich geändert werden und sind zu beachten. Hierzu zählt insbesondere die CoronaVO des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
  2. Diese Allgemeinverfügung ist im vollständigen Text mit Begründung beim Landratsamt Göppingen mit Sitz in Göppingen einsehbar.
  3. Nach § 73 Absatz 1a Nr. 6, Absatz 2 IfSG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 1 S. 1 oder S. 2 IfSG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Diese Allgemeinverfügung stellt gemäß §§ 28 Absatz 1, Absatz 3, 16 Absatz 8 IfSG mit ihrer Bekanntgabe eine sofort vollziehbare Anordnung dar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde erhoben werden. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Göppingen mit Sitz in Göppingen.
 
Göppingen, den 30.04.2021
 
gez.

Edgar Wolff
Landrat