Amtliche Bekanntmachung zur Ausschank- und Konsumuntersagung von Alkohol vom 22.12.2021

Das Landratsamt Göppingen – Gesundheitsamt – erlässt aufgrund §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9, Abs. 8, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 17b Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO), § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) für den Landkreis Göppingen folgende
Allgemeinverfügung
- Ausschank- und Konsumuntersagung von Alkohol zur Konkretisierung des Verbots in § 17b Abs. 1 CoronaVO -
- Auf den Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, die in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführt sind, ist in der Alarmstufe II am Freitag, den 24. Dezember 2021 der Ausschank und Konsum von Alkohol untersagt.
- Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S.1, S. 4 LVwVfG, § 1 der Satzung des Landkreises Göppingen über öffentliche Bekanntmachungen, einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Begründung:
- Mit Beschluss vom 25.09.2021 hat die Landesregierung auf Grundlage von § 32 IfSG i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung-CoronaVO) erlassen. Diese trat am 16.09.2021 in Kraft. Mit der sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 17.12.2021 wurde die Verordnung zuletzt geändert. Die Änderungen traten am 20.12.2021 in Kraft. Im Rahmen der vierten Änderungsverordnung vom 03.12.2021 wurde der § 17b CoronaVO eingeführt. § 17b Abs.1 CoronaVO untersagt in der Alarmstufe II den Ausschank und den Konsum von Alkohol auf festzulegenden Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Diese Verfügung dient der Konkretisierung der Vorschrift durch Festlegung der entsprechenden Flächen. Die Festlegung erfolgte im Benehmen mit den Ortspolizeibehörden der kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die jeweilige, auf die Kommunen aufgeschlüsselten Flächen sind in der Anlage zu dieser Verfügung aufgeführt.
- Sachlich zuständige Behörde ist für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich (Landkreis Göppingen) das Gesundheitsamt des Landratsamts Göppingen (§§ 28 – 31, 32, 54 IfSG, § 1 Abs. 6a IfSGZustV, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ÖGDG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG, § 1 Abs. 4 LKrO).
- Die Konkretisierung durch die Allgemeinverfügung beruht auf §§ 28 Abs. 1 S. 1, 28a Abs.1 Nr. 9, Abs. 8, § 32 IfSG, § 17b Abs. 1 CoronaVO, § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
a) Im Ausgangspunkt wird das durch die Vorschrift eingeräumte behördliche Auswahlermessen dadurch beschränkt, dass nach § 28 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 IfSG nur „notwendige“ Schutzmaßnahmen getroffen werden dürfen. „Notwendige“ Schutzmaßnahmen sind „Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind“ § 28a Abs. 3 IfSG führt dahingehend aus, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 28a Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist nach § 28a Abs.3 S.4 IfSG insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz). Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen gemäß § 28a Abs.3 S.5 IfSG bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden.
Gemäß § 28a Abs. 8 IfSG können auch nach dem Ende einer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die §§ 28a Abs.1 bis Abs. 6 IfSG nach der Maßgabe des § 28a Abs.8 IfSG angewendet werden. Dies gilt, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt. Der Landtag von Baden-Württemberg hat diese Gefahr mit Beschluss vom 24.11.2021 festgestellt (vgl. LT-Drucksache 17/1311 sowie das Ergebnis der namentlichen Abstimmung dazu, abrufbar unter https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/namentliche-abstimmungen.html).
Aufgrund des Beschlusses des Landtages kann gemäß § 28a Abs.8 IfSG ein umfassendes Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen (§ 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG) notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sein. Von der Möglichkeit für ein derartiges Alkoholverbot wurde mit § 17b Abs.1 CoronaVO Gebrauch gemacht.
Es liegen die Erwägungen zugrunde, dass die Untersagung des Ausschankes oder des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten erheblich dazu beitragen kann, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. Zudem wird verhindert, dass sich wechselnde Gäste oder Gästegruppen an den Ausschankstellen einfinden und gruppieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern. Des Weiteren dient ein Alkoholausgabeverbot dazu, spontanen gemeinschaftlichen (weiteren) Alkoholkonsum und Gruppenbildung auch mit Fremden zu reduzieren, da eine zunehmende Alkoholisierung der Einhaltung der hier gesetzlich im Zentrum stehenden Kontaktminimierung entgegensteht. (vgl. hierzu Begründung zur vierten Änderungsverordnung vom 3. Dezember 2021 zur Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 15. September 2021, S.20, 21).
b) Das Ergreifen von Schutzmaßnahmen – also auch ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums nach §§ 28 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9, Abs. 8 IfSG – ist nur zulässig, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Jede Schutzmaßnahme muss demnach gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit geeignet, erforderlich und angemessen sein. Für die Geeignetheit einer Maßnahme genügt es, wenn „der gewünschte Erfolg gefördert werden kann“ wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 1 BvR 1842/11 –, BVerfGE 134, 204-239, Rn. 79, stRspr). Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn das mit ihr verfolgte Ziel nicht mit einem gleich wirksamen Mittel erreicht werden kann, das weniger belastend ist (BVerfG Beschl. v. 8.6.2010 – 1 BvR 2011, BeckRS 2010, 50478). Aus dem Gebot der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) folgt, dass „bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt“ wird (BVerfG Beschl. v. 12.1.2016 – 1 BvL 6/13, BeckRS 2016, 41338 Rn. 53, stRspr.).
Bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen kommt der zuständigen Behörde hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen grundsätzlich dabei ein weiter Entscheidungsspielraum zu. In zeitlicher Hinsicht dürfte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig eine Befristung der getroffenen Schutzmaßnahmen erfordern. Sofern Schutzmaßnahmen sich schon vor Ablauf ihres vorgesehenen Geltungszeitraums als nicht mehr erforderlich erweisen, müssen sie umgehend aufgehoben oder modifiziert werden.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vor allem die aktuelle Infektionslage zu berücksichtigen. Seit dem 23.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II nach § 1 Abs. 2 Nr.4 CoronaVO. Die dort aufgeführten Schwellenwerte wurden überschritten. Als Indikator wird zum einen die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz herangezogen und dort ein Schwellenwert von 6 festgelegt. Zum anderen wird auf die Gesamtzahl von COVID-19 Patientinnen und Patienten abgestellt, welche intensivmedizinisch behandelt werden müssen (Auslastung der Intensivbetten, AIB). Hier liegt der Schwellenwert bei 450. Die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz beträgt 4,66 und der AIB Wert beträgt 613 (jeweils Stand 19.12.2021, vgl. Tagesbericht COVID-19 des Landesgesundheitsamtes)
Gleichzeitig zeigt sich auch im Landkreis Göppingen weiter ein hohes Infektionsgeschehen. In der 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis bedeutet dies einen Wert von 330,8 (Stand: 19.12.2021). Ferner ist auch die Auslastung der Kliniken im Landkreis weiterhin kritisch. Die noch ungewissen Auswirkungen der neuen Omikron-Variante führen ebenfalls zu erhöhter notwendiger Vorsicht. Außerdem sind bei der Festsetzung der Maßnahmen auch die Erfahrungen des Vorjahres zu berücksichtigen, welches bereits ebenfalls unter dem erheblichen Einfluss der Pandemie und eines starken Infektionsgeschehens im Winter stand. Es hatte sich gezeigt, dass aufgrund von geschlossenen Weihnachtsmärkten vermehrt Glühweinstände betrieben wurden und diese in vielen Städten zu lange Warteschlangen und Menschenansammlungen („Weihnachtsmärkte durch die Hintertüre“) führten. Auch in diesem Jahr mussten die Weihnachtsmärkte aufgrund von § 11 Abs.1 Nr.3 CoronaVO mit Erreichen der Alarmstufe II schließen. Daher ist zu erwarten, dass ohne entsprechende Verbote erneut Glühweinstände oder ähnliche Alkoholabgabestellen entstehen würden, welche erneut Warteschlangen und Menschenansammlungen zur Folge hätten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Existenz einer Ausgabestelle wie z.B. ein Glühweinstand selbst bei einem „to go“ Angebot zum Verweilen in der näheren Umgebung einladen würde. Dabei ist im Landkreis Göppingen insbesondere der „Brauch“ des „Heiligen Morgen“ unter infektiologischen Gesichtspunkten als äußerst kritisch zu betrachten. Hierbei versammeln sich am Weihnachtsmorgen große Menschenmassen an zentralen Plätzen im Landkreis um sich mit Freunden und Bekannten zu treffen und in geselliger Runde oftmals alkoholhaltige Getränke zu konsumieren.
c) Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird besteht – auch bei Menschenansammlungen im Freien – ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung/Alltagsmaske wird daher vom RKI, dessen Empfehlungen gemäß § 4 IfSG maßgeblich sind, auch bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird, empfohlen (vgl. RKI: Informationen zu Infektionsschutzmaßnahmen)
Beim Konsum von Alkohol und insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Konsum von Glühwein im öffentlichen Raum ist naturgemäß das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich. Das Verbot der Abgabe und das Konsumverbot von Alkohol in festgelegten Bereichen des öffentlichen Raumes dient damit der angestrebten Verhütung von Menschenansammlungen und trägt damit dazu bei, Ansteckungen mit SARS-CoV-2 zu verhindern. Ansammlungen bergen typischerweise ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten. Der Gesetzgeber hat die Beschränkung von Ansammlungen in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG deshalb beispielhaft als geeignete Schutzmaßnahme herausgehoben. Hinzu kommt, dass Alkoholkonsum im Einzelfall aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu im Hinblick auf den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen (Schreien, lautes Reden, geringere Distanz zwischen Einzelpersonen etc.) im Rahmen einer Ansammlung führen kann. Gerade im Hinblick auf Ansammlungen im öffentlichen Raum bei denen Alkohol konsumiert wird, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass eines der vordringlichen Ziele zur Eindämmung der Pandemie die Unterbrechung von Infektionsketten ist. Dies gilt besonders aufgrund der aktuellen Infektionslage (s.o.). Insgesamt zeigt sich damit, dass ein Verbot der Abgabe und das Konsumverbot von Alkohol in festgelegten Bereichen des öffentlichen Raumes geeignet sind, um diese Zielsetzung zu fördern, insbesondere Ansammlungen zu vermeiden, Ansteckungen zu verhindern und die medizinischen Infrastrukturen zu entlasten.
d) Die Verbote sind auch erforderlich, da kein milderes Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich ist. Insbesondere stellt die Begrenzung des Verbots nur auf bestimmte öffentliche Verkehrsflächen und -örtlichkeiten in der gegenwärtigen Situation ein milderes Mittel dar, als eine Untersagung im gesamten öffentlichen Raum. Die mit dieser Allgemeinverfügung festgelegten Flächen im Landkreis Göppingen entsprechen den Vorgaben in § 17b Abs. 1 CoronaVO. Es handelt sich um Verkehrs- und Begegnungsflächen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Dabei wurden die Flächen im Benehmen mit den Ortspolizeibehörden festgelegt, die diese auf Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit benannt haben. Auf diesen ist daher die Gefahr, dass es beim Ausschank oder Konsum von Alkohol zu Infektionen mit dem Coronavirus kommt, besonders hoch. Das Verbot der Abgabe und das Konsumverbot von Alkohol in diesen festgelegten Bereichen des öffentlichen Raumes erweist sich letztlich auch als angemessen. Eingeschränkt ist die Handlungsfreiheit einer beschränkten Zahl Betroffener sowie die wirtschaftlichen Interessen, der von dem Abgabeverbot unmittelbar betroffenen Verkaufsstellen. Hiergegen sind aber die überragenden Rechtsgüter abzuwägen, die mit der Abgabe und Konsumverbot von Alkohol verfolgt werden, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Erhaltung der an die Auslastungsgrenze stoßenden medizinischen Infrastruktur. So ist auch abzuwägen mit der drohenden Überlastung der klinischen Kapazitäten. Zuletzt verzeichneten die Kliniken eine starke Zunahme von stationär behandlungspflichtigen Covid-19-Patienten.
Die gegenwärtigen Kapazitäten der Krankenhäuser im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts (Landkreis Göppingen) sowohl auf den Intensiv- als auch auf den Normalstationen sind weitestgehend erschöpft. Zum aktuellen Zeitpunkt (Stand 20.12.2021) sind nur noch 5 von insgesamt 32 Intensivbetten verfügbar (vgl. https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-lage/kartenansichten).
Die Intensivbettenkapazitäten sind in ganz Baden-Württemberg kritisch. Nur noch 12,1 % der Betten stehen zur Verfügung. Um diesen Zustand nicht weiter zu verschlechtern sind zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zwingend notwendig. Das Allgemeininteresse am Schutz von Leben und Gesundheit sowie einer leistungsfähigen medizinischen Infrastruktur überwiegen den beschriebenen betroffenen Interessen. Insofern ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend gewahrt, zumal hier eine Befristung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG auf den im Landkreis Göppingen infektiologisch besonders kritisch einzustufenden 24.12.2021 („Heiligen Morgen“) gewählt wurde. - Die Wirksamkeit folgt aus § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG. Die Dauer der Wirksamkeit ist durch die Regelung in § 17b Abs. 1 CoronaVO dadurch begrenzt, dass das Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol nur in der Alarmstufe II gilt. Zudem ist die Allgemeinverfügung ausschließlich auf den 24.Dezember 2021 befristet.
Hinweise:
- Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG), sodass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
- Es wird auf die Vorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG hingewiesen, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 2 IfSG)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der zuständigen Behörde erhoben werden. Zuständige Behörde ist das Landratsamt Göppingen mit Sitz in Göppingen. Göppingen, den 21.12.2021 gez. Edgar WolffLandrat
Anlage zur Allgemeinverfügung Ausschank und Konsumuntersagung Alkohol zur Konkretisierung des Verbots in § 17b Abs. 1 CoronaVO
Diese Anlage konkretisiert die Flächen auf denen der Ausschank und der Konsum von
Alkohol gemäß Ziffer 1 der Allgemeinverfügung untersagt ist. Die Auflistung erfolgt auf-
geschlüsselt auf die kreisangehörigen Kommunen und Großen Kreisstädte in alphabetischer Reihenfolge.
Gemeinde Adelberg:
Dorfplatz gegenüber vom Rathaus an der Kreuzung Kirchstraße/Schorndorfer Straße/Vordere Hauptstraße/Börtlinger Straße
Klosterparkplatz vor dem Adelberger Kloster an der L 1147
Große Kreisstadt Geislingen an der Steige:
Daimlerplatz und Bereich Michelberggymnasium
Alle Schulhöfe der folgenden Schulen: Lindenschule, Tegelbergschule, Albert-Einsteinschule, Uhlandschule, Daniel-Straub-Realschule, Pestalozzischule, Bodelschwinghschule, Waldorfschule
Bereich Sternplatz B10 Stuttgarter Straße / B466 Überkinger Straße
Bereich Kreuzung Nel Mezzo B10 Bahnhofstraße / Eberhardstraße
Bereich Tälesbahnhof Jugendhaus
Burgruine Helfenstein, Drei-Männer-Sitz, Schildwacht, Ostlandkreuz, Geiselsteinhaus
Bereich Stadtpark, Helfensteingymnasium, Jahnhalle, WMF-Parkplatz, Fachhochschule
Altstadt zwischen Karl,- Garten,- Helfenstein- und Rosenstraße
Bolzplatz am Markusgemeindezentrum (Liebknechtstraße)
Neuwiesenstraße auf Grund der großen Parkplätze der Supermärkte
Schul- und Freibadgelände Rheinlandstraße
Große Kreisstadt Göppingen:
Innenstadtbereich der nördlich mit der Burgstraße bzw. Friedrich-Ebert-Straße abschließt, im Osten bis zur Theodor-Heuss-Straße bzw. Hohenstaufenstraße reicht, im Süden seinen Abschluss an der Bahnlinie findet und im Westen durch die Willi-Bleicher-Straße bzw. Lorcher Straße begrenzt wird.
Gemeinde Gruibingen:
Bereich Parkplatz Königstraße
Bereich Dorfplatz und Tante-M (Hauptstraße/Königstraße)
Bereich Parkplatz Alte Turnhalle (Maierhofstraße)
Bereich Parkplatz Sickenbühlhalle
Stadt Süßen:
Platz an der Bühlstraße (Treppenabgang zur Fils ggü. DM)
Bereich um die Kultur- und Sporthalle (Sommerauweg 11)
Bereich um das Rathaus (Heidenheimer Straße 30)
Bereich um den Bahnhof und den roten Platz bei der katholischen Kirche
Bereich um die Schulgebäude (Fläche zwischen Richthofenstraße, Lange Straße, Querstraße, Bizetstraße)
Stadt Uhingen:
Fläche zwischen Ulmer Straße 3 und Ulmer Straße 7 (Uditorium)
Rewe Parkplatz (Schorndorfer Straße 7)