Leistungen für Bildung und Teilhabe bei der Wohngeldbehörde

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch auf's Mitmachen - zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Sie können daher sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Sozialhilfe nach SGB XII
  • Leistungen nach § 2 AsylbLG
  • Kinderzuschlag nach BKGG
  • Wohngeld nach WoGG

Zuständigkeit

Die Wohngeldbehörde ist lediglich für die Kinderzuschlags-  und Wohngeldempfänger zuständig.

Leistungen

Folgende Leistungen können in Anspruch genommen werden (seit 01.08.2019):

  • 181 Euro jährlich für Schulbedarf, 115 Euro im ersten und 65 Euro im zweiten Schulhalbjahr (Schuljahr 2023/2024)
  • 15 Euro monatlich für die Teilnahme in Sport, Kultur und Geselligkeit, z. B. für Musikschule und Sportverein
  • die Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpfegung in der Schule oder Kindertageseinrichtung
  • anfallende Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertageseinrichtung
  • Lernförderung, wenn Schülerinnen und Schüler nur dadurch das wesentliche Lernziel erreichen können – das heißt, ein nicht ausreichendes Leistungsniveau vorliegt (Notendurchschnitt schlechter als 4,5)
  • die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, wenn die Beförderung notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen oder gedeckt werden

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Die Anträge können SIe direkt bei uns stellen. Die Formulare finden Sie hier auf dieser Seite.

Formulare

Hinweis: Für die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf bitten wir, zusätzlich eine Schulbescheinigung beizulegen.

Weiterführende Informationen

Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen (service-bw)