Wohnraumförderung

Fördermöglichkeiten

Das Land Baden-Württemberg fördert im Rahmen des Förderprogramms Wohnungsbau BW 2020 /2021 die Bildung von Wohnungseigentum und die Schaffung von Mietwohnungen durch zinsverbilligte Darlehen. Die Bewilligung der Darlehen erfolgt durch die L-Bank. Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs muss die Voraussetzung des Effizienzhaus-Standard KfW 55 erfüllt sein.

Wichtiger Hinweis

Bitte warten Sie mit dem Abschluss eines Kaufvertrages bzw. dem Beginn der Baumaßnahme unbedingt bis zur Darlehenszusage der L-Bank ab.
Wurde vorzeitig ein Kaufvertrag abgeschlossen oder bereits mit der Baumaßnahme begonnen, ist nachträglich keine Förderung mehr möglich!

Eigentumsförderung

Paare, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind sowie Schwerbehinderte mit speziellen  Wohnbedürfnissen können ein zinsloses Darlehen beantragen.
Es ist eine Einkommensgrenze einzuhalten und es ist Eigenkapital erforderlich.
Die Höhe des zinsverbilligten Darlehens ist von der Haushaltsgröße abhängig. Eine Familie mit  2 Kindern, die die zulässige Einkommensgrenze von 80 000 Euro im Jahr einhält, kann beispielsweise ein zinsloses Darlehen von bis zu 240.000 Euro mit einer Tilgung von 2,25 % erhalten.

Paare ohne Kinder und Alleinstehende haben die Möglichkeit, ein im Zins nicht verbilligtes Kapitalmarktdarlehen bei der L-Bank zu erhalten. Kommt innerhalb von zehn Jahren ein Kind in den Haushalt hinzu, wird nach den derzeitigen Förderrichtlinien der Zinssatz verbilligt. Voraussetzung ist, dass in dem zum Zeitpunkt der Beantragung geltenden Förderprogramm eine solche Förderung vorgesehen ist und die dann maßgebliche Einkommensgrenze eingehalten wird.

In einem Beratungsgespräch können wir prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Beantragung eines Förderdarlehens erfüllen. Bitte lassen Sie sich, um diesen Service in Anspruch zu nehmen, einen Termin reservieren.

Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen für selbst genutzten Wohnraum

Gefördert werden können private Haushalte, die Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft werden und das Anrecht auf Überlassung einer Wohnung erwerben. Es ist eine Einkommensgrenze einzuhalten.

Mietwohnraumförderung

Folgende Maßnahmen werden gefördert:

  • Bau und Erwerb neuer Mietwohnungen. Dem Neubau gleichgestellt ist der Erwerb neuen Wohnraums innerhalb von vier Jahren nach dessen Bezugsfertigkeit.
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum.
  • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an bezugsfertigem Mietwohnraum – Belegungsrechte.
    Die Basisförderung erfolgt durch zeitlich begrenzte zinslose Darlehen. Der geförderte Mietwohnraum wird für einen bestimmten Zeitraum zugunsten von wohnberechtigten Haushalten mit niedrigerem Einkommen gebunden (Belegungsbindung). Die Kaltmiete ist gegenüber der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete abzusenken. (Mietbindung).
  • Energetische Sanierung und/oder der altersgerechte Umbau von aktuell oder in der Vergangenheit bereits mit Fördermitteln des Landes unterstützten Mietobjekten.
  • Besondere soziale Mietwohnraumförderung zugunsten von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung.
  • Besondere soziale Mietwohnraumförderung zugunsten von Mitarbeitern.
  • Besondere soziale Mietwohnraumförderung für Kommunen.
    Die Kommune als Förderempfänger erhält eine festgeschriebene Subvention in Höhe von 45 % der Gesamtkosten und gilt bei Einhaltung der Regelmietabsenkung und der Sozialbindungsdauer von 30 Jahre. Hinzu kommt die Verpflichtung, das gesamt geförderte Objekt für mindestens 40 Jahre ab Bezugsfertigkeit in kommunalem Eigentum zu halten.

Modernisierungsförderung für Wohnungseigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine energetische Sanierung und/oder einen behindertengerechten Umbau des Gebäudebestandes vornehmen, erhalten von der L-Bank eine zusätzliche Zinsverbilligung der KfW-Angebote „Energieeffizient Sanieren – Kredit, KfW-Effizienzhaus“, „Energieeffizient Sanieren – Kredit, Einzelmaßnahmen“ und „Altersgerecht Umbauen“. Bitte beachten  Sie, dass sich ab 01.07.2021 die Förderbestimmungen der KfW ändern.

Weitere Informationen, Formulare und Merkblätter

Anträge und Merkblätter zum aktuellen Förderprogramm erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle des Landratsamtes Göppingen oder direkt über die Internet-Seiten der L-Bank: www.l-bank.de.
Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare zum Download.

Die Verwaltungsvorschrift zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden-Württemberg 2020/2021 finden Sie unter www.mlw.baden-wuerttemberg.de.

Sonstige Fördermöglichkeiten

Die Energieagentur des Landkreises Göppingen gGmbH berät Sie über Fördermittel für energetische Maßnahmen beim Bauen, Sanieren und Modernisieren. Tel.: 07161/65165-00 oder E-Mail: www.klimaschutz-goeppingen.de.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt ebenfalls Fördermittel für den Bau, Kauf oder die Sanierung von Wohneigentum. Nähere Informationen  erhalten Sie unter: www.kfw.de.
Die L-Bank unterstützt mit einem eigenen Programm den Neubau von Mietwohnungen. Nähere Informationen erhalten Sie unter: www.l-bank.de.