Organisation des Verbandes

Der Landschaftserhaltungsverband Landkreis Göppingen e. V. (LEV) ist ein gemeinnützig eingetragener Verein, der am 19.11.2013 gegründet wurde. Es ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Kommunen, Landwirtschafts- und Naturschutzvertretern.

Zu den ursprünglich 25 Kommunen und fünf Verbänden sind mittlerweile weitere Mitglieder hinzugekommen. Eine Übersicht mit allen 42 Mitgliedern finden sie auf der dargestellten Karte. Nachfolgend können sie die Vereinssatzung und die Datenschutzrichtlinie des Verbands lesen. Sollten sie Fragen zur Organisation des Verbands haben informiert sie die Geschäftsstelle gerne persönlich.

  • Der Vorstand des LEV spiegelt die Drittelparität des Verbandes wieder: Landwirtschaft, Naturschutz und Kommunen. Der Vorsitzende des Vorstands ist Herr Landrat Edgar Wolff.
  • Die Geschäftsstelle ist aktuell mit sieben Mitarbeitern besetzt, welche die Ziele des LEV umsetzen. Geschäftsführer Alexander Koch, die stellvertretenden Geschäftsführerinnen Julia Habeck und Manuela Burkart, als Biotopverbundmanagerin Luisa Klink und im Sekretariat Karin Buchholzer. Seit 1. März 2024 sind außerdem Florian Hartl als FFH-Mähwiesen-Manager und Katrin Reckziegel als Fachkraft für die Umsetzung des LEV Streuobstprojekts beim LEV tätig.
  • Die Geschäftsstelle sowie die umgesetzten Landschaftspflegemaßnahmen werden überwiegend aus Mitteln der Europäischen Union, der Naturschutzverwaltung Baden-Württemberg, des Landkreises Göppingen sowie den Mitgliedsbeiträgen finanziert.

Nachfolgender Übersichtskarte können Sie die Mitglieder des Landschaftserhaltungsverbands entnehmen:

Landkreiskarte mit einer Übersicht Mitglieder des Landschaftserhaltungsverbandes Landkreis Göppingen e.V.
Übersicht Mitglieder des Landschaftserhaltungsverbandes Landkreis Göppingen e.V.

Satzung des Vereins Landschaftserhaltungsverband Landkreis Göppingen e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Landschaftserhaltungsverband Landkreis Göppingen e.V.“ (LEV). Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinden des Landkreises Göppingen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen.
  3. Mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts erlangt der Verein Rechtsfähigkeit.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg sowie des Umweltschutzes, insbesondere die
    a) Erhaltung, Pflege und ggf. Sanierung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung,
    b) Erhaltung reizvoller Landschaftsbilder in ihrer Vielfalt und ihrem Artenreichtum,
    c) Offenhaltung der Kulturlandschaft und Mitwirkung bei entsprechenden Flurneuordnungsverfahren,
    d) Anlage, Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen sowie Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen,
    e) Organisation von Pflegemaßnahmen in Schutzgebieten und Projektgebieten sowie von Artenschutzmaßnahmen im Auftrag der Naturschutzverwaltung,
    f) Mitwirkung bei der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Bundes- und Landesnaturschutzgesetz,
    g) Mitwirkung bei der Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, namentlich durch die Umsetzung von Managementplänen (MAP).
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch fachliche Beratung, Information und Unterstützung der Flächennutzer, Landwirte, Naturschutzvereine, Naturschutzverbände sowie der land- und forstwirtschaftlichen Selbsthilfeeinrichtungen (z.B. Maschinenringe, Forstbetriebsgemeinschaften, Weidegemeinschaften) und durch Beratung von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen zur naturschutzfachlichen Optimierung der Bewirtschaftung.
  3. Daneben verfolgt der Verein das Ziel,
    a) seine Aufgaben im Wege des gleichberechtigten Zusammenwirkens zwischen Gemeinden, Landwirtschaft und Naturschutz zu erfüllen,
    b) durch Öffentlichkeitsarbeit Schutz und Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege zu fördern sowie das Wissen der Bevölkerung über die im Landkreis Göppingen typische Kulturlandschaft zu vertiefen,
    c) die Zusammenarbeit mit Behörden, Naturschutzvereinen, Naturschutzverbänden und Landnutzern zu fördern und zu intensivieren.
  4. Der Verein trifft alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Vereinszweck zu erreichen.
  5. Zur Erfüllung des Vereinszwecks schaltet der Verein insbesondere Landwirte, land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen und im Landkreis im Bereich der Landschaftspflege tätige Unternehmen sowie Naturschutzvereine und Naturschutzverbände ein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung.

§ 4 Finanzierung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein erfüllt seinen Zweck in erster Linie durch Landeszuschüsse.  
  3. Daneben stehen dem Verein zur Erfüllung seines Zwecks insbesondere zur Verfügung:
    a) Entgelte für Leistungen,
    b) Mitgliedsbeiträge,
    c) sonstige Einnahmen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Entgelte bei Tätigkeiten nach § 2 und der Ersatz von Aufwendungen sind davon nicht berührt.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.  Mitglieder können beispielsweise Gebietskörperschaften, Naturschutzvereine, Naturschutzverbände, Bauernverbände, Flächennutzer und land- und forstwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtungen (z.B. Maschinenringe, Forstbetriebsgemeinschaften, Weidegemeinschaften) sein.
  2. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der beim Vorstand einzureichen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Erlöschen.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  5. Wenn ein Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben. Dieser kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Berufung einlegen. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind gesondert zu regeln.  

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem Landrat des Landkreises Göppingen,
    b) zwei Vertretern der Gemeinden, 
    c) zwei im Landkreis aktiven Vertretern der nach § 63 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzvereinigungen,
    d) einem Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart, Abteilung 5,
    e) einem Vertreter des Kreisbauernverbandes sowie
    f) einem Vertreter des Landesschafzuchtverbandes, wobei dieser möglichst eine Schäferei im Landkreis betreiben sollte,
    g) einem Vertreter des Regierungspräsidiums Stuttgart, Abteilung 3.
    Dem Vorstand können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen einzuladen.
  2. Der Vorstand kann weitere sachverständige Personen und Vertreter von Fachbehörden und Fachorganisationen zu seinen Beratungen hinzuziehen.
  3. Vorsitzender des Vorstandes ist der Landrat des Landkreises Göppingen.
  4. Erster und zweiter stellvertretender Vorsitzende sind die beiden Vertreter der Gemeinden nach Absatz 1 b). Nimmt der Vorsitzende nicht an der Vorstandssitzung teil, so leitet der erste stellvertretende Vorsitzende die Sitzung. Ist dieser ebenfalls nicht anwesend, leitet der zweite stellvertretende Vorsitzende die Sitzung.  
  5. Nimmt der Landrat nicht an der Vorstandssitzung teil, ist er berechtigt, einen Vertreter mit Stimmrecht zu entsenden.
  6. Die beiden Vertreter der Gemeinden, die beiden Vertreter der Naturschutzverbände, der Vertreter des Kreisbauernverbandes, der Vertreter des Landesschafzuchtverbandes sowie die Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
  7. Vorschlagsberechtigt für die beiden Vertreter der Gemeinden nach Absatz 1 Buchstabe b) sowie ihre jeweiligen Stellvertreter ist der Kreisverband Göppingen des Gemeindetages Baden-Württemberg.
    Vorschlagsberechtigt für den Vertreter des Kreisbauernverbandes nach Absatz 1 Buchstabe e) und dessen Stellvertreter ist der Kreisbauernverband Göppingen e. V.
    Vorschlagsberechtigt für die beiden Vertreter der Naturschutzbehörden nach Absatz 1 Buchstabe c) sowie deren Stellvertreter ist der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V.
    Vorschlagsberechtigt für den Vertreter des Landesschaftzuchtverbandes nach Absatz 1 Buchstabe f) sowie seinen Stellvertreter ist der Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg e.V.
    Die des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie dessen Stellvertreter werden durch das Regierungspräsidium Stuttgart benannt.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands nach Absatz 1 Buchstabe b), c), e), f) während der Amtszeit aus, wird der Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit nachgewählt. Über die Nachwahl entscheidet bis zur nächsten Mitgliederversammlung der Vorstand.
  9. Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
  10. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeder für sich den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des
    26 BGB. Für das Innerverhältnis ist bestimmt: Die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  11. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    In eilbedürftigen Fällen kann anstelle der mündlichen Abstimmung die Beschlussfassung auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
  12. Bei der Willensbildung innerhalb des Vorstands hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
  13. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung. Er hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht über den Gang der Geschäfte und die Lage des Vereins zu erstatten.
  14. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Aufstellung des Arbeitsprogramms im Rahmen der vorhandenen Mittel,
    b) Beschluss über die Mitgliedschaft,
    c) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
    d) Bestellung eines Geschäftsführers sowie ggf. weiterer Beschäftigter,
    e) Aufstellung des Wirtschaftsplans,
    f) bei Bedarf Erlass einer Geschäftsordnung,
    g) Nachwahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b), c), e), f), wenn diese während der Amtszeit vorzeitig ausscheiden sowie
    h) Angelegenheiten selbst zu regeln, für deren Entscheidung an sich die Mitgliederversammlung zuständig ist, wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung nicht abgewartet werden kann. In diesem Fall ist über die Angelegenheit in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
  15.            
    Der Vorstand entwirft in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung ein Arbeitsprogramm sowie einen jährlichen Wirtschaftsplan. Beides ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Wirtschaftsführung des Vereins.
  16. Der Vorstand sorgt dafür, dass in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres der Jahresabschluss des Vorjahres aufgestellt wird. Der Vorstand hat diesen der Mitgliederversammlung bis zum Jahresende vorzulegen. Zusammen mit dem Jahresabschluss ist ein Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.
  17. § 18 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg gilt für die Arbeit des Vorstandes entsprechend.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Falle seiner Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen und geleitet.
  2. Es hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn dies der Vorsitzende für erforderlich hält oder, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt.
  4. Die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch den Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
  6. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mitgeteilt werden. Über solche Anträge ist aber nur eine Beratung im Sinne von § 10 Absatz 2 Buchstabe m) und keine Beschlussfassung möglich. Eine Beschlussfassung setzt voraus, dass der Tagesordnungspunkt in der Einladung enthalten ist (§ 9 Absatz 4).

§ 10 Beratung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand vorbehalten sind.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstandes nach § 8 Absatz 1 Nr. b), c), e), f),
    b) Entscheidung über Berufungsfälle bezüglich Ausschluss von Mitgliedern,
    c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und des Kassenberichts über den Jahresabschluss des Vorjahres,
    d) Annahme des Wirtschaftsplans und des Arbeitsprogramms,
    e) Entlastung des Vorstands,
    f) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    g) Änderung der Satzung,
    h) Auflösung des Vereins,
    i) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    k) Wahl eines Schriftführers,
    l) bei Bedarf Wahl eines Kassenverwalters,
    m) Beratung über zusätzliche, nicht in der Tagesordnung vorgesehene Punkte, deren Behandlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird sowie Beratung von Anträgen nach § 9 Absatz 6. In beiden Fällen ist nur eine Beratung, keine Beschlussfassung möglich.
  3. Jede juristische Person hat eine Stimme. Natürliche Personen sind nicht stimmberechtigt. Jede juristische Person kann durch einen Bevollmächtigten vertreten werden. Bei nachgewiesener Vollmacht gilt diese für den Bevollmächtigten bis zu deren Ablauf, bei unbefristeter Vollmacht bis zu deren Widerruf.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit

  1. Bei Wahlen gilt: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Gelingt dies keinem der Kandidaten, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen zu erfolgen. Gewählt ist in diesem Fall, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Zur Änderung der Satzung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die beim Landratsamt Göppingen angesiedelt ist.
  2. Die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins kann einem oder mehreren Geschäftsführer(n) übertragen werden.
  3. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführer im Innenverhältnis, soweit sie sich nicht aus der Satzung und dem Geschäftsführervertrag ergibt, sowie die Aufgaben des Geschäftsführers können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  4. Der Geschäftsführer arbeitet auf der Grundlage der Satzung, des Geschäftsführungsvertrages, gegebenenfalls der Geschäftsordnung und nach Weisung des Vorstands.
  5. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands sowie an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht teil.
  6. Zur Unterstützung der Geschäftsführung kann weiteres Personal eingestellt werden.

§ 13 Kassenwesen

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  2. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei jährlich zu wählende Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und die nicht Vereinsmitglied sein müssen. Ihnen obliegt die jährliche Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Über das Ergebnis haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14 Niederschriften

  1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift enthält mindestens die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Punkte sowie Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse.
    Die Protokolle sind aufzubewahren und auf schriftliches Verlangen den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Göppingen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 vorgesehenen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
  2. Liquidatoren des Vereins sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

Datenschutzrichtlinie des Landschaftserhaltungsverbands Landkreis Göppingen e.V., beschlossen durch den Vorstand am 04.06.2019

1. Vorwort

Zum 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (EU Verordnung 2016/679 - DSGVO) in Kraft getreten. Sie regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitet ein Verein ganz oder teilweise automatisiert personenbezogene Daten, oder erfolgt nichtautomatisierte Verarbeitung und Speicherung im Dateisystem, ist die DSGVO anzuwenden. Des Weiteren sind die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu 2018) einzuhalten, welches ebenfalls seit dem 25. Mai 2018 Anwendung findet. Kern der DSGVO sowie des BDSG ist die transparente Darstellung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.Der Landschaftserhaltungsverband Landkreis Göppingen e.V. (nachfolgend LEV Göppingen) nimmt den Schutz persönlicher Daten sehr ernst und hält sich an die geltenden Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Mit dieser Datenschutzrichtlinie informiert der LEV Göppingen über die Umsetzung der DSGVO und zeigt alle Schritte der Datenverarbeitung auf. Die Richtlinie dient dem Zweck darzustellen, wie der Verein mit Daten umgeht und wie die Anforderungen der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen umgesetzt werden.

2. Anwendungsbereich

Die DSGVO ist auf natürliche Personen anzuwenden, nicht jedoch auf juristische Personen. Bis zur Beschlussfassung sind keine Privatpersonen im LEV Göppingen Mitglied. Zum Zeitpunkt des Beschlusses der vorliegenden Datenschutzrichtlinie sind im LEV Göppingen Kommunen, Verbände und Vereine Mitglieder, die von den jeweiligen Mandatsträgern wie Bürgermeistern, Vereinsvorsitzenden oder Repräsentanten, vertreten werden.Des Weiteren sind für bereits vor dem 25. Mai 2018 erhobene Daten der Bestandsmitglieder keine Informationspflichten zu erfüllen. Dies ist erst bei der Verarbeitung zusätzlicher Daten, Änderungsmitteilungen oder Neuaufnahme von Mitgliedern der Fall.Die DSGVO und die vorliegende Datenschutzrichtlinie kommen zur Anwendung, soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den LEV Göppingen personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden.

3. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters

Verantwortlicher im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVOLandschaftserhaltungsverband Landkreis Göppingen e.V. c/o Landratsamt GöppingenLorcher Str. 673033 Göppingen  Vorsitzender Landrat Edgar Wolff
Tel. +49 7161 202-1000E-Mail: buero.landrat@lkgp.de

4. Welche Daten werden verarbeitet und gespeichert?

Speicherung von Daten der VereinsangehörigenDer Verein erhebt die Daten seiner Mitglieder mit Hilfe eines formlosen Antrags auf Mitgliedschaft, welcher Name (und bei Privatpersonen den Vornamen), Adresse, Telefonnummer, Fax und E-Mail-Adresse beinhaltet. Sofern eine konkrete Ansprechperson für die Mitgliedsinstitution benannt wurde, wird hier zusätzlich Name und Vorname gespeichert. Im Falle eines Beitritts und Wunsch nach Einzug des Mitgliedsbeitrags per Lastschriftverfahren werden die Kontoinformationen IBAN, BIC und Name des Kreditinstituts gespeichert.
Von den Vertretern des Vorstandes werden Name, Vorname, Funktion, Institution, Adresse, Telefon, Fax sowie E-Mail-Adresse gespeichert.
Speicherung von Daten ExternerDer LEV Göppingen führt ein Verzeichnis von Dienstleistern/Projektpartnern, die Landschaftspflegemaßnahmen, Baumaßnahmen, Beweidung o.ä. Tätigkeiten verrichten. Dies können Landwirte, Firmen oder Verbände sein. Gespeichert werden Name, Vorname, Firma/Institution, Adresse, Telefon, E- Mail-Adresse und ggf. Maschinenausstattung, Referenzprojekte sowie die Unternehmensdatei-Nummer. Diese ist eine für die Verwaltung notwendige von der unteren Landwirtschaftsbehörde auf Antrag vergebene Registriernummer.
Ist für die Bearbeitung von Landschaftspflegeprojekten die Einbindung von Grundstückseigentümern notwendig, werden von diesen Flurstücksnummer, Name, Vorname, Adresse, Telefon, Fax sowie E-Mail-Adresse gespeichert.
Speicherung von Daten der Beschäftigten der Geschäftsstelle und PraktikantenDer LEV Göppingen verarbeitet und speichert die Personaldaten von Mitarbeitern und Praktikanten des Vereins, sowie die bei Stellenbesetzungen notwendigen Bewerberdaten.
Die Daten liegen in Papierform in der Geschäftsstelle des LEV vor und werden digital verarbeitet und gespeichert.

5. Verarbeitungszweck der erhobenen Daten

Alle unter Nr. 4. aufgeführten Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke erhoben.
Die erhobenen Daten der Vereinsmitglieder werden dafür verwendet, diese postalisch oder per E- Mail zu satzungsgemäßen Veranstaltungen des LEV Göppingen einzuladen, über den Termin der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung zu informieren und die Zahlungsaufforderung des Mitgliedsbeitrages zuzusenden. Der LEV Göppingen verwendet die erhobenen Daten des Weiteren für die Einladung zu Informationsveranstaltungen, wie Exkursionstagen, Landschaftspflegeveranstaltungen, oder sonstigen Veranstaltungen, bei denen der Verein eine führende organisatorische Rolle einnimmt.
Die Daten der Vorstandsmitglieder werden dafür verwendet, die Vorstände postalisch und per E-Mail über die Termine der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung zu informieren. Außerdem wird der Geschäftsbericht postalisch zugeschickt. Protokolle werden üblicherweise per E-Mail zugesendet. Für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren werden Abfragen per E-Mail gesendet.
Um Landschaftspflegeprojekte gemäß der LEV-Satzung umsetzen zu können, muss das Einverständnis der Grundstückseigentümer vorliegen. Die gespeicherten Daten der Eigentümer  werden dafür verwendet diese zu kontaktieren und das Einverständnis zu den Pflegemaßnahmen einzuholen.
Zur Umsetzung von Projekten bedarf es Dienstleistern/Projektpartnern, die mit Maschinen oder Tieren die Flächen im Sinne der LEV-Satzung naturschutzfachlich pflegen. Der LEV benötigt für die Angebotseinholung und Beauftragung durch das Landratsamt Göppingen oder das Regierungspräsidium Stuttgart die Kontakt- und gegebenenfalls Bankverbindungsdaten der Dienstleister/Projektpartner.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Satzung des Landschaftserhaltungsverbandes Landkreis Göppingen e.V.

6. Kategorien personenbezogener Daten

Der LEV verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten:

  • Mitgliederdaten, Vorstandsdaten, sowie Personaldaten der Geschäftsstellenmitarbeiter.
  • Eigentümerdaten von Flurstücksbesitzern.
  • Dienstleisterdaten/Projektpartnerdaten.

7. Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke bereitet der LEV für die untere und obere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit Flächeneigentümern und Dienstleistern/Projektpartnern Landschaftspflegemaßnahmen und -verträge vor. Dafür kann es notwendig sein personenbezogene Daten an Behördenmitarbeiter des Landratsamtes und/oder des Regierungspräsidiums Stuttgart weiterzugeben. Des Weiteren kann es notwendig sein Kontaktdaten zwischen Flächeneigentümern und Dienstleistern/Projektpartnern auszutauschen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Einwilligung an Dritte weitergeleitet.
Vereinsmitglieder sind Empfänger personenbezogener Daten bei Erhalt des Protokolls der Mitgliederversammlung (Inhalt der Versammlung, Teilnehmerliste).

8. Geplante Speicherdauer bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer

Nach dem Austritt eines Mitglieds oder eines Vorstands werden die erhobenen Daten innerhalb von 2 Jahren gelöscht. Bei der Verwaltung der Mitgliederbeiträge greifen die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren.
Bei Flurstückseigentümern, Dienstleistern und Projektpartnern werden die Daten entsprechend der Förderung über z. B. die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) im landesweiten Landschaftspflege Informationssystem (LaIS) im jeweiligen Vorgang sowie zum Teil bei der unteren Naturschutzbehörde gespeichert, solange die Förderung läuft. Es wird auf die dortigen Speicherfristen verwiesen.
Der LEV Göppingen speichert die Kontaktdaten bis auf Widerruf (sofortige Löschung) bzw. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren.

9. Datenzugriff

Zugriff auf die unter Nr. 4 aufgeführten Daten haben die Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Des Weiteren hat die vertragsschließende Stelle des Landratsamtes Zugriff, soweit dies zur Bearbeitung von Vertragsangelegenheiten im Rahmen der satzungsgemäßen Vereinszwecke notwendig ist. Für den Fall, dass es der Geschäftsführung aus unbestimmten Gründen nicht möglich ist den Geschäften des Vereins nachzukommen, kann durch den 1. Vorsitzenden des LEV Göppingen oder seinen Stellvertreter den Behördenmitarbeitern des Landratsamtes befristet ein Vollzugriffsrecht erteilt werden.

10. Herkunft der Daten, sofern diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben werden

Im Wesentlichen werden personenbezogene Daten mit folgenden Herkünften verarbeitet:
Die Daten von Flurstückseigentümern (zur Kontaktaufnahme bezüglich der Einholung von Einverständniserklärungen) werden über die untere Naturschutzbehörde aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) bzw. bei den jeweils zuständigen Kommunen erhoben.
Die Daten von Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Nutzflächen (zur Kontaktaufnahme bezüglich Projektumsetzung und Beratung) werden beim Landwirtschaftsamt erhoben, sofern diese einer Kontaktaufnahme zum Zwecke einer naturschutzfachlichen Beratung zugestimmt haben.
Die Daten von Pächtern landeseigener Flurstücke (zur Kontaktaufnahme bezüglich Projektumsetzung und Beratung) werden beim zuständigen Amt für Vermögen und Bau erhoben.

11. Schutz der gespeicherten Daten vor dem unerlaubten Zugriff durch Dritte

Die digitale Datenhaltung des LEV Göppingen ist in die IT-Infrastruktur des Landratsamtes eingebunden und unterliegt den Sicherheitsvorkehrungen der Abteilung Informations- und Kommunikationstechnik. Der LEV Göppingen betreibt außerdem seine Homepage www.lev-gp.de als Umleitungsdomain der Homepage des Landratsamtes www.landkreis-goeppingen.de.
Die in Papierform gespeicherten Daten werden in den Büros der Geschäftsstelle des LEV Göppingen aufbewahrt, welche sich im Landratsamt Göppingen befinden.

12. Änderungen der Datenschutzrichtlinie

Änderungen der Datenschutzrichtlinie bedürfen des Beschlusses durch den Vorstand, soweit sie nicht die Kontaktdaten unter Nr. 3 betreffen.