Angelegenheiten nach dem Lastenausgleichsgesetz

Lastenausgleich

Der klassische Lastenausgleich wurde zwischenzeitlich fast gänzlich abgewickelt. Übrig geblieben ist die Aufgabe der Rückforderung von ehemals gezahlten Entschädigungen für restituierte Vermögenswerte in den früheren Ostvertreibungsgebieten. Hierfür liegt die Zuständigkeit zwischenzeitlich beim Bundesausgleichsamt in Bad Homburg v. d. Höhe.

Selbstverständlich bleibt das Aufnahme- und Eingliederungsamt Ansprechpartner für sämtliche Fragen zum Lastenausgleich.
Bei Interesse finden Sie weitergehende Erläuterungen zu den Bereichen Rückforderung, Archivierung und Kriegsschadenrente.

Rückforderung von Lastenausgleich

Vermeidung von Doppelentschädigungen

Im Zuge der Wiedervereinigung und des Zerfalls des Ostblocks ist es vor allem in den neuen Bundesländern zu einem umfassenden Schadensausgleich gekommen. Durch die nachträgliche Beseitigung des Schadens verloren vorausgegangene Leistungen ihre Rechtsgrundlage. Zur Vermeidung von Doppelentschädigungen ist in diesen Fällen aus Gleichbehandlungsgründen der für den ausgeglichenen Schaden gewährte Lastenausgleich zurückzufordern.

Der Gesetzgeber hat den Betroffenen allerdings ein Wahlrecht eingeräumt. Danach besteht die Möglichkeit, - wenn es günstiger erscheint - von einer gesetzlichen Antragsstellung auf Schadensausgleichsleistungen abzusehen; in diesem Fall bleibt der Lastenausgleich ungeschmälert erhalten. Entscheidet sich ein Rückzahlungspflichtiger für die Schadensausgleichsleistung oder erlangt er sie antragsfrei, ist bei Objektidentität mit dem festgestellten Schaden grundsätzlich von einem vollen Schadensausgleich auszugehen. Während bei Schäden in der ehemaligen DDR der volle Schadensausgleich fingiert wird, besteht hinsichtlich eines Schadensausgleichs bei Schäden in den ehemaligen Vertreibungs- und Aussiedlungsgebieten eine widerlegbare gesetzliche Vermutung. Zurückgefordert werden die Hauptentschädigung für das vom Schadensausgleich betroffene Objekt sowie der hierfür gewährte Zinszuschlag. Oberste Grenze des Rückforderungsbetrages ist jedoch stets der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand einen höheren Lastenausgleich zurückzahlen muss, als er nachträglich an Schadensausgleichsleistungen erhalten hat.

Zuständig für die Rückforderung von Schadensausgleichsleistungen ist das Bundesausgleichsamt in Bad Homburg v. d. Höhe.

Archivierung der Akten

Jede einzelne Akte, die im Lastenausgleich angelegt wurde, zeugt von einem individuellen Kriegsfolgenschicksal. Diese beispielslose Leistung nationaler Solidarität zur Beseitigung der Folgen des Zweiten Weltkrieges und der Integration von Millionen Vertriebener gilt es, nicht in Vergessenheit geraten zu lassen, sondern das gewaltige Aktenmaterial so zu erhalten, dass es künftig auch zur Dokumentation des Vertreibungs- und Aussiedlerschicksals zwischen Kriegsende und Vertreibung dienen kann.
Die Ausgleichsverwaltung hatte sämtliche Akten zu sichten und festzustellen, ob sie an das Zentrale Lastenausgleichsarchiv in Bayreuth abgegeben oder ausgesondert werden.
Unter gewissen Voraussetzungen können die Akten in Bayreuth eingesehen werden.

Kriegsschadenrente

Die Kriegsschadenrente wird als Unterhaltshilfe oder als Entschädigungsrente gewährt. Eine Antragstellung ist nicht mehr möglich. Seit dem 01.10.2006 ist für die Bearbeitung der Kriegsschadenrente das Bundesausgleichsamt zuständig.

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