Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

Voraussetzungen

Eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage erhalten insbesondere Personen, welche im Rahmen eines Asylverfahrens den Status eines Asylberechtigten zuerkannt erhalten haben oder bei denen das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder sonstige Abschiebungsverbote festgestellt wurden.

Die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann für jeweils längstens zwei Jahre erteilt oder verlängert werden. Sie darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind (z. B. durch Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat).

Nach siebenjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Dauer eines vorausgegangenen Asylverfahrens ist hier anrechenbar. Beispiel: Flüchtlinge bei individueller erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Heimatstaat.

Antragstellung

Auf Grund der Vielzahl zu beachtender Vorschriften und möglicher Einzelfallkonstellationen ist es an dieser Stelle nicht möglich, die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und die anschließende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abschließend darzustellen.

Bitte nehmen Sie bei Bedarf mit uns Kontakt auf.

Gebühren

  • Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 110,00 EUR
  • Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 80,00 EUR
  • Für Minderjährige ermäßigt sich die Gebühr um 50 %.