Naturschutz

Die Ziele und Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde ergeben sich aus dem Bundes- und dem Landesnaturschutzgesetz. Daneben haben noch weitere gesetzliche Bestimmungen, wie z.B. das Wassergesetz oder das Bodenschutzgesetz, Einfluss und Auswirkungen auf die Naturschutzarbeit. 

Freizeitaktivitäten in der freien Landschaft

Naturerlebnisse, sportliche Betätigung im Freien und Erholung sind wichtige Bestandteile unserer Freizeit. Es können aber auch Konflikte durch die unterschiedlichen Interesse der Landschaftsnutzer entstehen - denken wir nur an das gleichzeitige Benutzen von Wegen durch Wanderer, Radfahrer und Reiter. Jeder hat zwar das Recht auf Erholung in der freien Landschaft, doch ist auch Jeder verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht auf die Belange der Grundstückseigentümer, Flächennutzer sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

Die grundsätzlichen Regelungen zu Freizeitaktivitäten in der Natur finden Sie in folgendem Merkblatt:

Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, Flurbereinigungsverfahren und Planfeststellungen greifen erheblich in Natur und Landschaft ein. Die untere Naturschutzbehörde und deren Naturschutzbeauftragte, müssen deshalb an solchen Verfahren beteiligt werden, um die Belange des Naturschutzes zu vertreten und umzusetzen.

Die Beteiligungspflicht besteht nicht nur bei Großvorhaben. Auch Einzelbauvorhaben im Außenbereich (z.B. landwirtschaftliche Gebäude, Gerätehütten, etc.) bedürfen der Zustimmung. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde ist deshalb sinnvoll.

Weitere Informationen zu Eingriffsregelungen und zum Ökokonto finden Sie in folgendem Merkblatt:

Eingriffsregelungen und Landschaftsplanung (108,2 KB)

Kompensationsverzeichnis für den Außenbereich

Die Untere Naturschutzbehörde führt die Kompensationsmaßnahmen, die schon einem Eingriffsvorhaben zugeordnet worden sind, in einem landeseinheitlichen Kompensationsverzeichnis, welches öffentlich einsehbar ist. Sie finden das Kompensationsverzeichnis für den Landkreis Göppingen unter den beiden folgenden sogenannten Abteilungen im Internet:

Finanzielle Förderung der Landschaftspflege

Maßnahmen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, können über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Landes Baden-Württemberg gefördert werden. Das Landratsamt Göppingen ist als untere Naturschutzbehörde für die Umsetzung der Landschaftspflegerichtlinie im Landkreis zuständig.

Die komplette Landschaftspflegerichtlinie finden Sie beim Landesrecht BW Bürgerservice.