Informationen zur Ukraine-Hilfe

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen für ukrainische Geflüchtete und zur Koordination von Hilfsangeboten im Landkreis Göppingen.

Ukraine-Flagge

Aufnahme von Geflüchteten

Der Ukraine-Krieg stellt Bund, Länder und Kommunen vor eine große Herausforderung. Er bringt aber auch Solidaritätsbekundungen und Hilfsbereitschaft aus der gesamten Bevölkerung hervor. Diese große Hilfsbereitschaft nimmt der Landkreis Göppingen innerhalb der Bevölkerung wahr. Die Aufnahme und Unterstützung der Geflüchteten aus der Ukraine setzen ein deutliches Signal für Solidarität, Freiheit und Demokratie. Die kommunalen Landesverbände haben mit dem Land abgestimmt, auf das bereits bewährte dreistufige Aufnahmeverfahren zurückzugreifen. Das heißt, dass die im Land eintreffenden Geflüchteten grundsätzlich in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes aufgenommen werden und von dort kurzfristig auf die Stadt- und Landkreise in die vorläufige Unterbringung weitergeleitet werden.   Viele Personen konnten darüber hinaus privat bei Verwandtschaft oder bei Freunden unterkommen oder bereits in die zahlreichen Wohnungsangebote vermittelt werden.

Informationen für ukrainische Geflüchtete

Wo kann ich wohnen?

  1. Sie wohnen bei Verwandten oder Bekannten
    oder

  2. Sie fahren zu einer der Landeserstaufnahmestellen in Baden-Württemberg. Dort werden Sie vorübergehend aufgenommen, bis Sie in einen Landkreis zugewiesen werden
    oder

  3. Sie haben hier im Landkreis Familie, können dort aber nicht wohnen. Dann hilft Ihnen das Landratsamt Göppingen, Wohnraum zu finden. In der Regel werden Sie dann in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen, möglicherweise liegt auch ein passendes Wohnungsangebot vor.
    Dazu melden Sie sich bitte unter 07161 202-4051 oder schreiben eine Nachricht an aufnahmeamt@lkgp.de

Wo sind die Landeserstaufnahmestellen?

Karlsruhe
Durlacher Allee 100
76137 Karlsruhe
 
Sigmaringen
Binger Straße 28
72488 Sigmaringen
 
Freiburg
Müllheimer Straße 7
79115 Freiburg
 
Ellwangen
Georg-Elser-Straße 2
73479 Ellwangen

Muss ich mich bei der Ausländerbehörde registrieren?

Sie müssen sich nur dann bei der Ausländerbehörde registrieren, wenn Sie Hilfe in Form von einer Unterkunft oder von Sozialleistungen benötigen. Personen, die im Rahmen der visafreien Einreise keine Leistungen benötigen, werden erst mit Beantragung des Titels nach §24 AufenthG registriert.

Muss ich mich auf dem Rathaus der Gemeinde anmelden?

Ob sie sich selbst auf dem Rathaus der Gemeinde anmelden müssen und wann Sie sich anmelden müssen, ist abhängig von der Unterkunft, in der Sie wohnen.

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Wie kann ich mich auf dem Rathaus anmelden oder bei der Ausländerbehörde registrieren?

Nachdem Sie im Landkreis Göppingen angekommen sind und dort Wohnraum gefunden haben, müssen Sie weitere Schritte erledigen.

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Kann ich einen Wohnberechtigungsschein bekommen?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG haben, so können Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten. Dies bedeutet, dass Sie berechtigt sind, eine Wohnung zu beziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert ist (Sozialmietwohnung). Auf diese Weise sollen Personen mit nur geringem Einkommen unterstützt werden Wohnraum zu finden. Dabei wird die maßgebliche Einkommensgrenze berücksichtigt.

Den Wohnberechtigungsschein können Sie auf der Gemeinde Ihres aktuellen Wohnortes erhalten.

Darf ich umziehen?

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG.
Zu Beginn erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung von der zuständigen Ausländerbehörde. Bis zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis ist Ihr Wohnsitz auf den Landkreis beschränkt, danach auf das Land Baden-Württemberg. Sie erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid.
Dies geschieht, damit die Kosten der Lebensunterhaltssicherung im ganzen Land gleich verteilt werden. Diese Wohnsitzauflage kann aufgehoben werden, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt selbst sichern, wenn Sie an einem anderen Ort Arbeit aufnehmen möchten, um Ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern oder aus Gründen der Familienzusammenführung. Dies geht ebenfalls, wenn Sie eine Ausbildung oder ein Studium beginnen möchten. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Wenn Sie weiterreisen möchten, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat den vorübergehenden Schutz zu beantragen, ist dies aktuell in der Regel visumfrei möglich. Bitte erkundigen Sie sich zu den Einreisemodalitäten im Zweifel bei dem Staat, in den Sie weiterreisen möchten. Ein europäisches Verteilverfahren für Personen, die vorübergehenden Schutz beantragen möchten, gibt es derzeit nicht.
Den Aufenthaltstitel für den vorübergehenden Schutz beantragen Sie dann vor Ort im neuen Mitgliedstaat.
 
Sollten Sie weitere Fragen dazu haben oder Sie möchten einen Antrag stellen, so können Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde melden.

Darf ich reisen?

Mit einem biometrischen Pass können ukrainische Staatsangehörige innerhalb des Schengen-Raums ohne Visum weiterreisen und sich für insgesamt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen darin aufhalten. Sollten Sie keinen ukrainischen Reisepass besitzen, so können Sie einen „Reiseausweis für Ausländer“ beantragen, sofern Ihre Identität geklärt ist. Diesen Reiseausweis können Sie auf dem Rathaus Ihres Wohnortes beantragen.

Dies gilt auch mit Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG, auch wenn kein biometrischer Pass vorhanden ist. Ein separates Visum wird nicht benötigt. Sie dürfen damit bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in andere Schengen-Staaten reisen. Auch Reisen in die Ukraine sind möglich. Sie müssen die Reise selbst finanzieren. Bei Ortsabwesenheit geben Sie vor Reiseantritt Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeitung Bescheid.
Wenn Sie sich länger als 6 Monate außerhalb Deutschlands aufhalten möchten (bspw. längerer Verwandtenbesuch oder berufliche Entsendung), so müssen Sie sich die Zustimmung Ihrer Ausländerbehörde einholen. Andernfalls erlischt Ihr Aufenthaltsstatus.

Darf ich arbeiten?

Wenn Sie einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG gestellt haben, so haben Sie bereits mit dem vorläufigen Dokument, der Fiktionsbescheinigung, die Erlaubnis zu Erwerbstätigkeit erhalten. Dieses Dokument wie auch später die Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag „Erwerbstätigkeit gestattet“ versehen sein. Sie können damit jeder Beschäftigung nachgehen oder auch eine Ausbildung aufnehmen.
Es muss keine Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Sie dürfen auch eine selbständige Tätigkeit ausüben.
In einigen Berufen gibt es berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen (z.B. Arzt/Ärztin, Lehrer*in, Erzieher*in etc.). Nähere Informationen können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit erhalten.

Wie kann ich staatliche Leistungen erhalten?

Wenn Ihnen die Landeserstaufnahmestelle einen Ankunftsnachweis oder die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung oder eine Anlaufbescheinigung ausgestellt hat, dann sind Sie berechtigt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erhalten. Dazu müssen sie einen Antrag stellen. Den Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Sie bei der Abteilung Asyl- und Flüchtlingswesen oder hier zum Download:

Systemwechsel

Seit dem 1. Juni 2022 können alle ukrainischen Geflüchteten mit nach §24 AufenthG Leistungen beim Jobcenter (SGB II bzw. Arbeitslosengeld II) oder Sozialhilfe beim Landratsamt – Kreissozialamt (SGB XII) stellen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Fiktionsbescheinigung bereits vorliegt. Wenn dies der Fall ist, kann ab dem Folgemonat der Leistungswechsel stattfinden.
Hierfür muss beim zuständigen Leistungsträger ein neuer Antrag auf Leistungen gestellt werden.

SGB II-Antrag beim Jobcenter

Voraussetzung ist, dass beim Haushaltsvorstand die Erwerbsfähigkeit besteht. Die Regelaltersgrenze liegt bei 65 Jahren und 11 Monaten.
Der Haushaltsvorstand stellt den Antrag auf SGB II. Schreiben Sie auf Ihren Antrag, dass das Jobcenter die Rentenversicherungsnummer für Sie beantragen soll.

Für jedes weitere Familienmitglied der Bedarfsgemeinschaft ist die entsprechende Anlage mitzuschicken:

  • Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP) für Ehepartner sowie für alle Kinder über 15
  • Anlage zu Kindern in der Bedarfsgemeinschaft (KI) für alle Kinder unter 15 Jahren
  • Wenn Sie schon in einer privaten Wohnung, so müssen Sie auch die Anlage zu Kosten der Unterkunft (Anlage KdU) mitschicken. Dies ist bei der Gemeinschaftsunterkunft nicht notwendig.

Sozialhilfeantrag (SGB XII) beim Landratsamt

Voraussetzung ist, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben (65 Jahren und 11 Monate) oder es liegt eine Erwerbsunfähigkeit vor.
Sollten Sie jünger sein aber in der Ukraine bereits Rente bezogen haben, so müssen Sie hierfür einen Nachweis erbringen (Rentenbescheid, Rentenausweis, Kontoauszüge). Mit einem Nachweis können Sie bereits früher SGB XII erhalten.
Wenn Ihre Familie von verschiedenen Leistungsträgern Leistungen erhalten soll, so klären Sie über ein separates Schreiben über die genauen Familienverhältnisse auf.

Weitere Informationen über die Sozialhilfe (SGB XII) beim Landratsamt.

Downloads/Formulare:

Welche sonstigen Leistungen gibt es?

Erfahren Sie, welche Leistungen für Kinder und Jugendliche, Schwangere, Eltern, Alleinerziehende und unbegleitete minderjährige Geflüchtete gibt.

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Darf ich zum Arzt gehen?

Nachdem Sie einen Antrag auf Asylbewerberleistungen gestellt haben, dann haben Sie Anspruch auf Gesundheitsversorgung.

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Welche Impfungen benötige ich? (Masern/COVID-19)

Wir informieren Sie über die Masern-Impfpflicht und Corona-Schutzimpfungen.

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Wie kann ich ein Bankkonto eröffnen?

Wenn Sie einen ukrainischen Reisepass oder Personalausweis haben und sich in der Gemeinde angemeldet haben, dann können Sie auf der Bank ein Konto eröffnen. Zu einem späteren Zeitpunkt müssen Sie dann noch die Fiktionsbescheinigung oder die Anlaufbescheinigung nachreichen. Zur Kontoeröffnung brauchen Sie außerdem Ihre Steueridentifikationsnummer. Die Steueridentifikationsnummer erhalten Sie bei Anmeldung auf dem Rathaus.

Wenn Sie Ihr Bankkonto haben dann melden Sie Ihre Bankdaten bitte der Leistungsabteilung. Dann können Ihre Leistungen auf Ihr Konto überwiesen werden.

Kann ich öffentliche Verkehrsmittel nutzen?

Empfänger von Sozialleistungen (AsylbLG, SGB II oder SGB XII) können an den VVS Verkaufsstellen ein Sozialticket für 33€ im Monat erwerben. Der Leistungsbescheid dient dabei als Nachweis. Für die Erstellung der polygoCard wird ein Foto benötigt. Das Sozialticket gilt immer einen Monat, die Gültigkeit kann von jedem Tag an ausgestellt werden. Das Sozialticket gilt im ganzen Nahverkehr des Landkreises wie auch in gewissen grenzüberschreitenden Linien. Für das Sozialticket gilt keine Mitnahmeregelung. 

Weitere Informationen beim Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart (VVS)

Kann ich einen Sprachkurs machen?

Um selbständig in Deutschland zurecht zu kommen, ist es sehr wichtig die deutsche Sprache zu lernen. Die Sprachförderung von Geflüchteten aus der Ukraine ist ein großes Anliegen der Bundesregierung. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG haben Zugang zu einem Integrationskurs. Der Antrag auf einen Integrationskurs kann direkt beim BAMF oder oder über einen Sprachkurstäger gestellt werden. Der Zugang zu einem VwV-Kurs ist nachrangig gegenüber einem Integrationskurs. Darüber hinaus besteht ein Zugang zum Erstorientierungskurs.

Kann mein Kind in den Kindergarten oder in die Schule gehen?

Alle Kinder dürfen in den Kindergarten oder in die Schule gehen. Um die deutsche Sprache zu lernen gibt es in den Schulen die sogenannten Vorbereitungsklassen (VKL) oder Klassen zur Vorbereitung in Arbeit und Beruf ohne Deutschkenntnisse (VABO). Allerdings besteht in den meisten Kindergärten und Schulen Personalmangel. Daher werden nicht alle Personen sofort einen Platz erhalten.
Eine Schulpflicht besteht erst nach 6 Monaten Aufenthalt. Schulpflichtig sind alle Kinder ab 6 bzw. 7 Jahren. Man muss für mindestens 9 Jahre in die Schule gehen
 
Zur Anmeldung wenden Sie sich an die Kindergärten und Schulen direkt vor Ort.

Weitere Informationen: FAQ zum Schulbesuch und Betreuung geflüchteter Kinder und Jugendlicher aus der Ukraine
 

Kann ich eine Ausbildung oder ein Studium machen?

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG haben, so können Sie studieren oder eine Ausbildung machen.

Wen kann ich um Unterstützung bitten, wenn ich noch weitere Fragen habe?

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so können Sie sich an weitere Stelle wenden, z. B. das Integrationsmanagement Ihres Wohnortes, den Sozialdienst, das Diakonische Werk oder das Deutsche Rote Kreuz.

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Woher kann ich günstige Lebensmittel bekommen?

Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, so können Sie bei der Tafel günstige Lebensmittel erwerben. Hierfür müssen Sie den Leistungsbezug nachweisen. Dies machen Sie über Ihren Leistungsbescheid. Die Mitarbeiter vor Ort helfen Ihnen dabei einen Mitgliedsantrag zu stellen.

CARIsatt Tafel

Grabenstr. 32
73033 Göppingen
Montag – Freitag 11:00 – 15:00 Uhr
 
Bebelstr. 100
73312 Geislingen
Mittwoch und Freitag 9:30 – 12:00 Uhr
 
Haldenstr. 10
73079 Süßen
Dienstag und Donnerstag 9:30 – 12:00 Uhr

Tafelläden Caritas Fils-Neckar-Alb

Deutsches Rotes Kreuz (DRK)

Ebersbacher Tafel
Karlstraße 2
73061 Ebersbach
Dienstag, Mittwoch und Freitag 11:00 – 13:00 Uhr

Ebersbacher Tafel (DRK)

Woher kann ich günstige Kleidung bekommen?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten im Landkreis Göppingen günstig Kleidung für Erwachsene und Kinder zu erwerben. Es handelt sich dabei vorrangig um gebrauchte Kleidung.

Kann ich eine deutsche SIM-Karte bekommen?

Die deutsche Telekom und Vodafone stellen kostenlos SIM-Karten für ukrainische Geflüchtete zur Verfügung.
 
Telekom:
Die SIM-Karten beinhalten ein unbegrenztes Datenvolumen und unlimitierte Telefonie.
Diese sind in den jeweiligen Shops erhältlich. Ebenso erhalten Sie in den Shops weitere Informationen.
Deutsche Telekom unterstützt Geflüchtete aus der Ukraine | Deutsche Telekom
 
Vodafone:
Die Verteilung von zunächst 10.000 kostenlosen SIM-Karten wird aktuell koordiniert. Mit diesen kann das Vodafone-Netz kostenlos genutzt werden. Außerdem können bestehende Vodafone-Kunden kostenlos in die Ukraine telefonieren und SMS verschicken.
Ukraine-Hilfe: Kostenloses Vodafone-Netz für Unterkünfte & Flüchtlinge
 
Kostenlose SMS und Telefonate sind aktuell bei folgenden Anbietern möglich: Deutsche Telekom, Vodafone, Congstar, PYUR, Sipgate, Kaufland mobil, Telefónica Deutschland (o2). Bei fast allen Anbietern ist auch das Daten-Roaming in der Ukraine kostenlos.

Wie kann ich meinen Führerschein in einen EU-Führerschein umschreiben?

Seit dem 27. Juli 2022 gilt der ukrainische Führerschein in Deutschland und in der EU weiter.
Geflüchtete aus der Ukraine müssen ihren Führerschein erst einmal nicht umschreiben lassen. Für die Dauer ihres Schutzstatus werden ukrainische Führerscheine auf dem gesamten Gebiet der EU anerkannt. Sie brauchen keine Übersetzung und auch keinen internationalen Führerschein.
Wenn Sie nach Ablauf des Schutzstatus langfristig in Deutschland wohnen werden, muss Ihr Führerschein bei der Führerscheinstelle umgeschrieben werden. Hierzu sollte Sie sich frühzeitig an die örtliche Führerscheinstelle wenden.
 
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Führerscheinstelle.
Landkreis Göppingen - Ausländ. Führerscheine (landkreis-goeppingen.de)
 

Wie ist der aufenthalts-/asylrechtliche Status von ukrainischen Geflüchteten?

§24 AufenthG

Ukrainer, die einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen, (möglich bei den Rathäusern des Wohnortes oder bei der zuständigen Ausländerbehörde) erhalten einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG. Dazu müssen sie keine Asylverfahren durchlaufen.

Wer darf alles einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG stellen?
a) Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten

b) Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen anderen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben

c) Familienangehörige der unter a) und b) genannten Personengruppen

d) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Dieser Aufenthaltstitel ist vergleichbar mit einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU.
 
Dieser Aufenthaltstitel gilt zunächst für ein Jahr, es muss kein Asylverfahren durchlaufen werden. Der Aufenthalt kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Visafreie Einreise

Ukrainische Staatsangehörige, die bis zum 30. November 2022 einreisen, benötigen für die ersten 90 Tage nach ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland aktuell keinen Aufenthaltstitel. Sie können sich visumfrei in Deutschland aufhalten, sofern sie einen biometrischen Pass haben. Nach 90 Tagen benötigen sie einen Aufenthaltstitel, der Antrag muss nach aktuellem Stand spätestens bis zum 28. Februar 2023 bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
 
Gemäß §40 AufenthV kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, eingeholt werden. Dies können Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde machen.
In dieser Zeit kann auch ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG gestellt werden oder auf einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck (bspw. Studium oder Erwerbstätigkeit). Die zuständige Ausländerbehörde kann dazu weitere Informationen geben.
 

Informationen für Personen, die helfen möchten

Wie kann ich ukrainischen Geflüchteten mit einer Unterbringung helfen?

Beim Landkreis Göppingen sind bereits zahlreiche Wohnungsangebote eingegangen, um den ukrainischen Geflüchteten in ihrer Not zu helfen.
Wenn Sie ebenfalls Wohnraum zur Verfügung stellen können, so melden Sie diesen bitte an das Amtspostfach der Abteilung Asyl- und Flüchtlingswesen. Bitte machen Sie Angaben zu Ort, Straße, Größe der Wohnung, Möblierung, Zeitraum der Verfügbarkeit und Anzahl der Personen, die bei Ihnen unterkommen können. Bitte nennen Sie auch eine Telefonnummer, unter der Sie zu erreichen sind. Wir nehmen dann Kontakt mit Ihnen auf und geben Ihnen Informationen zum Ablauf und zur Übernahme der Mietkosten.
 
E-Mail: aufnahmeamt@lkgp.de
Telefon: 07161 202-4051
 
Wenn bereits Kontakt zur Gemeinde ihres Wohnortes besteht, dann können Sie aber auch gerne Ihr Wohnungsangebot dort mitteilen.
 

Wie verhält es sich mit den Mietkosten und Nebenkosten?

Sie möchten ukrainischen Geflüchteten Wohnraum zur Verfügung stellen. Dabei haben Sie die Möglichkeit, Betriebskosten geltend zu machen oder einen Mietvertrag abzuschließen.

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Wie kann ich ehrenamtlich unterstützen?

Wenn Sie sich ehrenamtlich betätigen möchten, sei es bei Behördengängen, beim Ausfüllen von Formularen oder auch beim Einkaufen und Kennenlernen unseres schönen Landkreises, so nehmen Sie bitte Kontakt mit folgenden Personen auf:
 
Frau Völker (Flüchtlingsbeauftragte,Koordination ehrenamtl. Flüchtlingshilfe):
E-Mail: f.voelker@lkgp.de
Telefon: 07161 202-4080
 
Frau Roy-Greve (Bürgerschaftliches Engagement):
E-Mail: m.roygreve@lkgp.de
Telefon: 07161 202-4020

Hinweise zur Unfallversicherung im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden Sie bei der Unfallkasse Baden-Württemberg:
Ehrenamtlich Tätige (ukbw.de)

Wie kann ich helfen als ukrainischer Dolmetscher?

Sie sprechen ukrainisch und möchten nun Ihre Unterstützung anbieten.
Bitte wenden Sie sich an die Flüchtlingsbeauftragte des Landkreises:
Frau Völker:
E-Mail: f.voelker@lkgp.de
Telefon: 07161 202-4080

Wie kann ich Sachspenden abgeben?

Der Landkreis Göppingen kann keine Sachspenden annehmen. In den Städten und Gemeinden des Landkreises finden sich aber bereits vielfältige Hilfsaktionen.
Die Filstalwelle hat hierzu eine Plattform ins Leben gerufen. Dort finden Sie Informationen, wo Sie Ihre Sachspenden abgeben können.
wirhelfen - Göppingen (wirhelfen-gp.de)

Wie kann ich Geldspenden abgeben?

Der Landkreis Göppingen kann keine Geldspenden annehmen.
 
Im Namen von 23 deutschen Hilfsorganisationen rufen „Bündnis Entwicklung Hilft" und "Aktion Deutschland Hilft" gemeinsam mit folgendem Konto zu Spenden auf:
 
Empfänger: BEH und ADHIBAN: DE53 200 400 600 200 400 600BIC: COBADEFFXXXBank: CommerzbankStichwort: ARD/ Nothilfe UkraineSpendenkonto Nothilfe (spendenkonto-nothilfe.de)

Sonderförderung von Aktion Mensch

Das Projekt „Sonderförderung Ukraine: Hilfe für geflüchtete Menschen“ von Aktion Mensch soll dazu beitragen, die Lage der Geflüchteten sowie die Möglichkeiten der Helfer unbürokratisch und schnell zu verbessern.
Hierzu werden freie gemeinnützige Organisationen mit bis zu 100.000€ bei einem Eigenmittel-Anteil von 5% gefördert.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Sonderförderung Ukraine: Hilfe für geflüchtete Menschen - Aktion Mensch (aktion-mensch.de)

Kompakte Informationen

Ukraine-Hilfe: Ankommen im Landkreis Göppingen
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Hotline

Zentrale Hotline Tel.-Nr. 07161 202-4444
Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 9 – 12 Uhr besetzt und steht für Fragen zur Unterbringung sowie zur Leistungsgewährung zur Verfügung.

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