Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Am 1. Juli 2017 trat das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Mit dem Gesetz wurden erstmals umfassende Rechte und Pflichten für Prostituierte und für Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes eingeführt. Prostituierte müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anmelden. Betreiberinnen und Betreiber eines Prostitutionsgewerbes benötigen die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Informationen zum Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Personen, die als Prostituierte/als Prostituierter arbeiten oder arbeiten möchten, müssen folgendes beachten:
1. Schritt: Die Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG im Gesundheitsamt
Die Beratung bietet Informationen zu den Themen:
- Verhütung von Infektionskrankheiten und anderen Krankheiten
- Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
- Umgang mit Alkohol und Drogen
- Unterstützung, wenn Sie in Not sind
- Unterstützung in besonderen Problemlagen
Die Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht und behandeln die Informationen vertraulich. Sollte eine Dolmetscherin bei der Beratung anwesend sein, unterliegt sie ebenfalls der Schweigepflicht. Es findet keine Untersuchung statt.
Für die Beratung ist eine vorherige Terminvereinbarung unter Tel. 07161 202-5311 notwendig.Wichtig: Bitte bringen Sie einen Personalausweis oder Passport und – sofern vorhanden – einen Impfausweis mit.
2. Schritt: Informations- und Beratungsgespräch beim Rechts- und Ordnungsamt
Nach der gesundheitlichen Beratung ist eine Anmeldung mit einem Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG beim Rechts- und Ordnungsamt im Landratsamt erforderlich. Auch hierfür ist eine vorherige persönliche oder telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
Telefon: +49 7161 202-5158
Weitere Auskünfte beim Rechts- und Ordnungsamt - Prostituiertenschutzgesetz

