Informationen des Landratsamtes zum Coronavirus
Auf dieser Seite informieren wir Sie aktuell zum Thema "Coronavirus". Sie finden die Informationen thematisch gegliedert in Aufklappmenüs. Aufgrund der dynamischen Entwicklung aktualisieren und erweitern wir die Seite bei Bedarf auch mehrmals täglich.
Wichtige Hotlines
- Gesundheitsamt Göppingen: Tel. 07161 202-5380
(Mo. bis Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr) - Landesgesundheitsamt (LGA) Baden-Württemberg: Tel. 0711 904-39555 (Mo. bis Fr.: 08:00 – 18:00 Uhr)
- Corona-Hotline des Landes in Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch: Tel. 0711 410-11160
(Mo. bis Fr.: 09 – 17 Uhr) - Für gehörlose Menschen steht die Hotline von Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr als Video-Chat zur Verfügung.
- Hotline für Fragen zum Impfen: Tel. 116 117 und auf Warum impfen?
- Bundesministerium für Gesundheit: Tel. 030 346 465 100
(Mo. bis Do.: 08:00 – 18:00 Uhr und Fr.: 08.00 – 12:00 Uhr) - Telefonseelsorge: Tel. 0800 111 0111, 0800 111 0222, 116 123 oder Online-Beratung.
(rund um die Uhr) - Hilfetelefon Depression: Tel. 0800 334 4533
(Mo., Di., Do.: 13:00 – 17:00 Uhr und Mi. und Fr.: 08:30 – 12:30 Uhr) - Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: Tel. 08000 116 016
(rund um die Uhr) - Kinder- und Jugendtelefon (anonym & kostenlos): Tel. 116 111 (Mo.bis Sa.: 14:00 – 20:00 Uhr). Schreiben statt sprechen?
Aktuelles
- Aktualisierungen der Corona-Verordnung am 02.05.2022 und der Corona-Verordnung Absonderung am 03.05.2022.
Weitere Informationen im Aufklappmenü "Aktuell geltende Regelungen" und unter "Regelungen zu Isolation und Quarantäne". - Positiv getestet worden?
Was Sie und Ihre Haushaltsangehörigen/Kontaktpersonen zu beachten haben finden Sie unter "Regelungen zu Isolation und Quarantäne" sowie unter positiv Getestete, Haushaltangehörige und Kontaktpersonen. - Noch unentschlossen? Der Impf-O-Mat dient allen Impfvorsichtigen als Entscheidungshilfe: https://impf-o-mat.dranbleiben-bw.de (mehrsprachig).
- Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Das digitale Meldeportal ist unter einrichtungsbezogene Impfpflicht aufrufbar. Termine mit dem neuen Novavax-Impfstoff können unter Coronaimpfung gebucht werden. - Informationen zur Corona-Quarantäne, Corona-Schutzimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und weitere Merkblätter in ukrainischer Sprache. Abrufbar auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
- Aufruf zur Teilnahme am Projekt Rekonvaleszentenplasma des DRK. Zielgruppe: COVID-19 Genesene, die bereits geimpft wurden (Reihenfolge spielt keine Rolle) und COVID-19-Erkrankten helfen möchten: Weitere Informationen.
Hinweis: Rekonvaleszentenplasma ist in diesem Fall Plasma von COVID-19 Genesenen, die einen sehr hohen Antikörper Titer gegen das SARS-CoV2 Virus gebildet haben.
Regelungen zu Isolation und Quarantäne
Regelungen zu Isolation und Quarantäne seit 03.05.2022. Zum Vergrößern: Vorschaubild anklicken.
Weitere Informationen finden Sie im Aufklappmenü "Aktuell geltende Regelungen" sowie unter positiv Getestete, Haushaltangehörige und Kontaktpersonen.
Thematische Gliederung
Aktuelle Zahlen im Landkreis Göppingen
Aktuelle Zahlen im Landkreis Göppingen
Bestätigte Corona-Fälle insgesamt: 83.829 (+89 zum Vortag)
Todesfälle insgesamt: 391
Stand: 24.05.22, 14:00 Uhr
Hinweis: Die Gesamtzahl der aktuell infizierten Personen in Isolation wird nicht mehr ausgewiesen. Auch die Aufbereitung der aktuellen Zahlen über das Dashboard wurde eingestellt.
7-Tage-Inzidenz: 156
(Lagebericht Landesgesundheitsamt, Stand: 23.05.22, 16:00 Uhr)
Hinweis: Montags bis freitags veröffentlicht das Landesgesundheitsamt (LGA) einen Tagesbericht zu COVID-19 mit epidemiologischen Daten zur aktuellen Lage. Am Donnerstag erscheint ein ausführlicher Lagebericht. Das LGA stellt die Datenübermittlung an Wochenenden sowie an Feiertagen ein. Somit beinhalten die gemeldeten Neuinfektionen an Montagen die Werte von Samstag, Sonntag und Montag.
Aktuell geltende Regelungen
Aktuell geltende Regelungen
Zum 02. Mai 2022 wurde in Baden-Württemberg die Corona-Verordnung aktualisiert. Die Corona-Basisschutzmaßnahmen wurden bis zum 30. Mai 2022 verlängert. Die Maskenpflicht im Nahverkehr, in Arztpraxen und in sonstigen medizinischen Bereichen bleibt erhalten. Die Maskenpflicht in Zahnarztpraxen wurde aufgehoben.
Zum 03. Mai 2022 wurde in Baden-Württemberg die Corona-Verordnung Absonderung aktualisiert. Die Isolation für positiv getestete Personen beträgt im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig.
Wesentliche Punkte der Corona-Verordnung
Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung
Die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen und eine ausreichende Hygiene (beispielsweise Hände desinfizieren) sowie das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen werden generell empfohlen.
Maskenpflicht
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) gilt:
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste,
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Zudem besteht eine FFP2-Maskenpflicht in:
- Krankenhäusern und Pflegeheimen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Eingliederungshilfeeinrichtungen und
- ambulanten Pflegediensten.
Hinweis: Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt unter anderem für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine medizinische Maske ausreichend.
Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung des Landes, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehört die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen.
Testpflicht
Testpflichten gelten:
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten,
- an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an den Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten,
- in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern sowie
- in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen in der Pressemitteilung vom 01.04.2022 und Pressemitteilung vom 27.04.2022 sowie in der Corona-Verordnung vom 02.05.2022 des Landes Baden-Württemberg. Weitere Informationen zu den Testpflichten an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an den Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten in der Pressemitteilung vom 13.04.2022 des Landes Baden-Württemberg. Viele Fragen zur Corona-Verordnung werden zudem in den FAQs zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg beantwortet.
Anpassung der Quarantäne- und Isolationsregeln
Weiterhin Isolationspflicht nach positivem Testergebnis
- Nach positivem Testergebnis besteht weiterhin Isolationspflicht.
- Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben.
- Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben.
- Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen.
- Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Ausnahmen gelten für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich.
Freitestung für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich
- Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich müssen sich weiterhin freitesten.
- Sie können nach der Isolation (nach Ablauf von fünf Tagen) nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen. Der Schnelltest darf frühestens an Tag 6 erfolgen.
Hinweis: „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Bereich“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind.
- Sie können nach der Isolation (nach Ablauf von fünf Tagen) nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen. Der Schnelltest darf frühestens an Tag 6 erfolgen.
Wegfall der Quarantäneverpflichtung für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige
- Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige.
- Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig.
- Für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person wird empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.
- Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.
Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben.
Für Personen, die vor dem 03.05.2022 in Isolation waren, gelten die neuen Regelungen ebenfalls bereits ab sofort. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 03.05.2022 abgesondert waren, entfällt ebenfalls ab sofort.
Weitere Informationen
Weitere Informationen in der Pressemitteilung vom 02.05.2022 sowie in der Corona-Verordnung Absonderung vom 02.05.2022 des Landes Baden-Württemberg.
Fragen und Antworten
Wer darf geimpft werden?
Alle Personen ab dem 5. Lebensjahr.
Hinweis: Impfmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene finden Sie unter Impfungen im Landkreis Göppingen.
Wer gilt rechtlich als „vollständig geimpft“?
Nach den Änderungen des § 22a Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt ab dem 1. Oktober 2022 der vollständige Impfschutz gegen COVID-19 erst nach drei Antigen-Kontakten in den folgenden Konstellationen:
- Personen, die insgesamt drei Einzelimpfungen erhalten haben, wobei die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.
> "Geboosterte" Personen - Die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte.
> Genesene mit zwei nach der Infektion durchgeführten Covid-19-Impfungen. - Die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat.
> Personen, die zwei Impfungen erhalten haben und nach der ersten Impfung mit COVID-19-Infiziert waren. - die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.
> Personen, die zwei Impfungen erhalten haben und nach der zweiten Impfung mit COVID-19-Infiziert waren.
Übergangsregelungen bis 30.09.2022: Bis zum 30. September reichen zwei Einzelimpfungen aus, um als vollständig geimpft zu gelten.
Hinweis: Der Impfstoff muss in der Europäischen Union zugelassen sein (oder er ist im Ausland zugelassen und von der Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff, wie Covishield aus Indien (Herstellerfirma ist AstraZeneca). Der Status „vollständig geimpfte Person“ steht seit Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der „Quarantänebefreiung“ im Rahmen der AbsonderungsVO des Landes Baden-Württemberg. Eine hilfreiche Übersicht, wer quarantänebefreit ist und gleichzeitig als vollständig geimpft gilt, stellt das Land Baden-Württemberg bereit.
Wer gilt als genesen? Wo gibt es das Genesenenzertifikat?
Der Zeitraum, in dem eine Person als genesen gilt, stellt sich wie folgt dar:
- die Abnahme des positiven PCR-Tests muss mindestens 28 Tage zurückliegen und
- die Abnahme des positiven Tests darf höchstens 90 Tage zurückliegen.
Dies ergibt sich aus dem Infektionsschutzgesetz.
In Apotheken erhalten Sie mit Ihrem PCR-Befund das entsprechende Zertifikat beispielsweise für den digitalen Impfpass.
Wie lange gilt der Status „vollständig geimpft“
Am 1. Februar 2022 wurde die Gültigkeit für das EU-COVID-Zertifikat für Personen mit Grundimmunisierung von zwölf Monate auf 270 Tage (neun Monate) verkürzt. Die Länder in der EU können daher für Einreisen von Personen ohne dritte Impfung (Booster) weiterhin zusätzliche Tests verlangen (2GPlus-Regelungen).
Die Zertifikate von Menschen, die bereits eine dritte Impfung (Booster) bekommen haben, gelten ab dem Tag der Auffrischungsimpfung derzeit für einen unbegrenzten Zeitraum.
In Deutschland gibt es derzeit keine Regelung, die die Anerkennungsdauer von Impfnachweisen begrenzt. Menschen mit einer dritten Impfung (Booster) können aber unter Umständen von Testpflichten befreit sein.
Wem wird eine Auffrischungsimpfung angeboten?
Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt allen grundimmunisierten Personen ab 12 Jahren eine Auffrischungsimpfung. Erwachsene (Personen ab 18 Jahren) sollen 3 Monate nach der Grundimmunisierung „geboostert“ werden. Dazu ist eine einmalige Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Comirnaty oder Spikevax) vorgesehen.
Auch Personen, die mit dem Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca grundimmunisiert sind, können eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Vaxzevria kommt seit Dezember 2021 in Deutschland nicht mehr zum Einsatz.
Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren wird eine Boosterung mit Comirnaty 3 bis 6 Monate nach der Grundimmunisierung empfohlen.
Die STIKO empfiehlt eine 2. Auffrischimpfung für Menschen ab 70 Jahren, BewohnerInnen und Betreute in Einrichtungen der Pflege, Menschen mit Immunschwäche ab 5 Jahren sowie Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen (insbesondere bei direktem PatientInnen- und BewohnerInnenkontakt). Die 2. Auffrischimpfung soll bei gesundheitlich gefährdeten Personengruppen frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen soll die 2. Auffrischimpfung frühestens nach 6 Monaten erhalten.
Auffrischungsimpfung vor und nach durchgemachter Infektion
Personen, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, um den Immunschutz zu verbessern, sollen in einem Abstand von mindestens 3 Monaten nach der vorangegangenen Impfung eine Auffrischimpfung erhalten.
Personen, die nach COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten.
Ich bin mit Johnson & Johnson geimpft. Was gilt für mich?
Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung nicht mehr aus. Es braucht eine zweite Impfung, idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff (Biontech/Pfizer bzw. Moderna), damit der vollständige Impfschutz vorliegt. Der Impfabstand sollte mindestens vier Wochen zur ersten Impfstoffdosis betragen.
Eine Auffrischungsimpfung soll erfolgen, wenn die zweite Impfung mindestens drei Monate zurückliegt. Als „geboostert“ bzw. vollständig geimpft (ab 01.10.2022) gilt man ab dem Tag der Auffrischungsimpfung.
COVID-19 und Impfen
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) und Fakten zur Wirksamkeit der Coronaimpfung finden Sie beim Robert Koch-Institut (RKI).
Impfmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene finden Sie unter Impfungen im Landkreis Göppingen.
Warum impfen?
Warum impfen?
Impfen schützt nachweislich vor einem schweren Verlauf der Coronavirus-Erkrankung (Covid-19). Eine Impfung gegen das Coronavirus trägt zur Entlastung des Gesundheitswesens bei. Das Impfen ist ein wichtiger Pfeiler in der Pandemiebekämpfung und ein solidarischer Akt für das Miteinander in unserer Gesellschaft.
Weil aber auch Geimpfte das Virus weitergeben können, gelten die Basisregeln weiterhin: Abstand, Hygiene, FFP2-Maske, Lüften und Nutzung der Corona-Warn-App. Alleine unser Verhalten kann die Verbreitung des Virus eindämmen.
Alle Informationen zur Wirkweise der in Europa und Deutschland zugelassenen mRNA, Vektor- und proteinbasierte Impfstoffe sowie weitere nützliche Informationen haben wir für Sie auf der Seite Warum impfen? aufbereitet.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
COVID-19 gehört zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten, von der alle Bevölkerungsteile betroffen sind. Um das Infektionsgeschehen weiter wirksam zu bekämpfen, müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden. Besonders gefährdete Menschen müssen vor einer Infektion geschützt werden und die Gesundheitsversorgung gewährleistet sein.
Weitere Informationen und das digitale Meldeportal finden Sie unter einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Zu den Impfmöglichkeiten im Kreis Göppingen, auch mit dem neuen proteinbasierten Impfstoff Novavax.
Coronavirus-Schutzmaßnahmen bei Ihrem Besuch im Landratsamt
Coronavirus-Schutzmaßnahmen bei Ihrem Besuch im Landratsamt
Bitte beachten:
- Bitte tragen Sie während Ihres Besuchs eine medizinische oder bevorzugt eine FFP2-Maske.
- Bitte achten Sie auf möglichst großzügige Abstände zu anderen Personen und nehmen Sie die Möglichkeiten der Hygiene (z.B. Hände desinfizieren) wahr.
- Zur Vermeidung längerer Wartezeiten wird grundsätzlich eine vorherige Terminvereinbarung empfohlen.
- Zur Terminvereinbarung: Kfz-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle.
- Bei SARS-CoV-2 Symptomen oder bei anderen Erkältungssymptomen verzichten Sie bitte auf einen Besuch im Landratsamt!
Pressemitteilungen
Pressemitteilungen
Corona: Aktuelle Infos
Corona: Aktuelle Infos
Corona: Aktuelle Infos
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen
Auf unserer Seite Amtliche Bekanntmachungen finden Sie Allgemeinverfügungen und weitere amtliche Bekanntmachungen des Landkreises Göppingen im Zusammenhang mit Covid-19 (SARS-CoV-2).
Allgemeine Empfehlungen und Verhaltenstipps
Allgemeine Empfehlungen und Verhaltenstipps
- Nutzen Sie die Corona-Warn-App!
Hier können Sie die Corona-Warn-App herunterladen:
Corona-Warn-App für iOS
Corona-Warn-App für Android - Denken Sie an Ihre Auffrischimpfung: Impfmöglichkeiten im Landkreis Göppingen.
- Halten Sie sich an die AHA-L-Regeln: Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmaske, bestenfalls FFP2, und lüften Sie regelmäßig Ihren Arbeitsplatz oder Ihr zuhause!
- Tragen Sie eine FFP2-Maske überall dort, wo vermehrt Menschen unterwegs sind!
Corona-Impfungen und Mobile Impfteams
Corona-Impfungen und Mobile Impfteams
Alle Impfmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene finden Sie unter Impfungen im Landkreis Göppingen.
Offene Impfsprechstunden oder Impfaktionen werden auch unter www.dranbleiben-bw.de veröffentlicht.
Hinweise:
- Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Impfung gegen COVID-19 für alle Personen ab 5 Jahren. (Neu)
- Informationen zur Corona-Schutzimpfung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene und weitere Merkblätter in ukrainischer Sprache abrufbar auf der Webseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
- Mehrsprachige Informationen zum Impfen in English, Français, Română, Русский, Türkçe und Українська unter: www.dranbleiben-bw.de.
- Impf-O-Mat dient allen Impfvorsichtigen als Entscheidungshilfe: https://impf-o-mat.dranbleiben-bw.de (mehrsprachig).
- Ab sofort können Termine mit dem neuen Novavax-Impfstoff gebucht werden.
- Termine für die 2. Auffrischimpfung gemäß STIKO-Empfehlung für Menschen ab 70 Jahren und für besonders gesundheitlich gefährdete bzw. exponierte Personengruppen können ab sofort gebucht werden. Die 2. Auffrischimpfung soll frühestens 3 Monate nach der 1. Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen. Bitte beachten Sie die Hinweise der jeweiligen Impfstelle.
Ab dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Mehr Informationen unter einrichtungsbezogene Impfpflicht. Warum Sie sich impfen lassen sollten sowie eine Übersicht der in Deutschland und Europa zugelassenen mRNA-, vektorbasierten- und proteinbasierten Impfstoffe erhalten Sie auf der neuen Seite Warum impfen?
PCR-Tests und Corona-Schnelltests
PCR-Tests und Antigen-Schnelltests
Wann testen?
- Bürgertestungen einmal pro Woche (auch für Geimpfte und Genesene). Zu den Corona-Schnellteststellen im Kreis Göppingen.
- Wenn Ihre Corona-Warn-App rot (rote Kachel) anzeigt. Bitte suchen Sie eine Corona-Schnellteststelle auf.
Hinweis: Es dürfen keine Symptome vorliegen. - Wenn Sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten? Bitte suchen Sie eine Corona-Schnellteststelle auf.
Hinweis: Es dürfen keine Symptome vorliegen. - Wenn Sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten und Symptome entwickeln? Bitte Hausarzt/Hausärztin oder eine Corona-Schwerpunktpraxis kontaktieren.
- Einen positiven Selbsttest durch einen Schnelltest bestätigen lassen (Nachtestung):
- Wenn Sie keine Symptome haben: Suchen Sie eine Corona-Schnellteststelle auf.
Hinweis: Ein Genesenzertifikat kann nur mit einem nachgewiesenen positiven PCR-Testergebnis ausgestellt werden. - Wenn Sie Symptome haben: PCR-Test bei Ihrem/r Hausarzt/Hausärztin oder einer Corona-Schwerpunktpraxis.
- Wenn Sie keine Symptome haben: Suchen Sie eine Corona-Schnellteststelle auf.
- Zur Freitestung aus der Isolation für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich. Sie können nach der Isolation (nach Ablauf von fünf Tagen) nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen. Der Schnelltest darf frühestens an Tag 6 erfolgen.
Hinweis: „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Bereich“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind.
Wenn Sie typische Erkältungssymptome oder Symptome einer Covid-19-Infektion haben (wie z. B. Halskratzen, trockener Husten, Fieber etc.), wenden Sie sich bitte zuerst telefonisch an Ihre Hausarztin/Ihren Hausarzt.
Falls Sie keinen Hausarzt haben, wenden Sie sich bitte an eine der Corona-Schwerpunktpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.
In Hausarztpraxen und Corona-Schwerpunktpraxen können sowohl PCR-Tests von symptomatischen Personen vorgenommen als auch Infekt-Patienten und Patientinnen betreut werden.
Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele zur Absonderungsdauer finden Sie unter Positiv Getestete, Haushaltangehörige und Kontaktpersonen.
Kitas und Schulen
Kitas und Schulen
Unter Kitas und Schulen finden Sie aktuelle Informationen und FAQs zum Kita- und Schulbetrieb.
Corona-Warn-App der Bundesregierung
Corona-Warn-App der Bundesregierung
Das Gesundheitsamt wird keinen Kontakt mehr mit positiv getesteten Personen, Haushaltsangehörigen und weiteren Kontaktpersonen außerhalb von Ausbrüchen in Kitas, Schulen oder Pflegeheimen aufnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich nach einem positiven Test selbst an das Gesundheitsamt wenden.
Wichtiger Hinweis: Sollten Sie eine Warnung (rote Kachel) erhalten, bitte machen Sie einen Schnelltest (Schnelltestangebote im Landkreis Göppingen). Es dürfen keine Symptome vorliegen.
Die Corona-Warn-App ist eine digitale Ergänzung zu den AHA-L Regeln (Abstand halten, Hygienemaßnahmen, Alltagsmaske, besser FFP2-Maske und Lüften). Wer sie nutzt, hilft, Infektionsketten schneller nachzuverfolgen und zu durchbrechen.
Hier können Sie die Corona-Warn-App herunterladen:
Corona-Warn-App für iOS
Corona-Warn-App für Android
Weiterführende Informationen, auch zur Funktionsweise finden Sie auf der Seite des Robert Koch-Instituts.
Mit Klick auf das Logo gelangen Sie ebenfalls auf die Infoseite des Robert-Koch-Instituts zur Corona-Warn-App:
Sie sind positiv auf Corona getestet?
Bitte lesen Sie die Merkblätter des Landes Baden-Württemberg durch:
- Mein PCR-Test ist positiv – Was muss ich jetzt tun?
- Mein Schnelltest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?
Hinweis: Sofern die PCR-Kapazitäten in Ihrer Gegend ausreichend sind, lassen Sie Ihren positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests bestätigen und begeben Sie sich unverzüglich in Absonderung. Ein Genesenzertifikat kann nur mit einem nachgewiesenen positiven PCR-Testergebnis in der Apotheke ausgestellt werden. - Mein Selbsttest ist positiv – Was muss ich jetzt tun?
Hinweis: Bei begrenzten PCR-Kapazitäten sollte zunächst ein Antigenschnelltest in einer Teststelle durchgeführt werden. Ein Genesenzertifikat kann nur mit einem nachgewiesenen positiven PCR-Testergebnis in der Apotheke ausgestellt werden.
Wann muss ich mich absondern?
Sie müssen sich unverzüglich in Absonderung ("Quarantäne") begeben, wenn Sie mittels PCR-Test oder Schnelltest positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind. Das gilt unabhängig vom Impfstatus.
Hinweis: Ein positiver Selbsttest begründet noch keine Absonderungspflicht. Es wird jedoch dringend empfohlen, sich in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte bestmöglich zu vermeiden. Auch für Ihre Haushaltsangehörigen besteht keine Absonderungspflicht.
Für Fragen bezüglich der Absonderung ist die Ortspolizeibehörde zuständig. Eine Verletzung der Absonderungspflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Verdienstausfälle sind über den Arbeitgeber anzumelden. Als Nachweis über den Absonderungszeitraum kann das Schnell-/PCR-Testergebnis zur Vorlage beim Arbeitgeber genutzt werden. In Apotheken erhalten Sie mit Ihrem PCR-Befund das Genesenenzertifikat beispielsweise für den digitalen Impfpass.
Wie lange dauert die Absonderung?
Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben.
Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden.
Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben.
Für Personen, die vor dem 03.05.2022 in Isolation waren, gelten die neuen Regelungen ab sofort.
Freitestung für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich
Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich können nach der Isolation (nach Ablauf von fünf Tagen) nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen. Der Schnelltest darf frühestens an Tag 6 erfolgen.
Hinweis: „Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Bereich“ sind Beschäftigte, die in Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG tätig sind.
Corona-Verordnung Absonderung und FAQs
Weitere Informationen in der Pressemitteilung vom 02.05.2022 sowie in der Corona-Verordnung Absonderung vom 02.05.2022 des Landes Baden-Württemberg. Fragen zur Isolation und Quarantäne sowie weitere Berechnungsbeispiele finden Sie in den FAQs zur Absonderung und Quarantäne des Landes Baden-Württemberg.
Sie haben Symptome?
Sie haben Symptome?
Sie vermuten an COVID-19 (Coronavirus) erkrankt zu sein oder leiden an typischen Symptomen?
Dazu zählen:
- Fieber, erhöhte Temperatur
- Schwitzen, Schüttelfrost
- Husten, Schnupfen
- Halsschmerzen
- Atembeschwerden
- Kopfschmerzen
- Heiserkeit
- Bauchschmerzen, Durchfall, Erbrechen
- Glieder- oder Muskelschmerzen
- Abgeschlagenheit, Krankheitsgefühl
- Geruchs- und Geschmacksverlust
Bitte wenden Sie sich zunächst telefonisch an Ihre zuständige Hausarztpraxis. Falls Sie keinen Hausarzt haben, wenden Sie sich bitte an eine der Corona-Schwerpunktpraxen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.
Sie sind Haushaltsangehörige/Kontaktperson?
Sie sind Haushaltsangehörige oder Kontaktperson?
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – vollständig.
Es wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.
Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 03.05.2022 abgesondert waren, entfällt ebenfalls ab sofort.
Corona-Verordnung Absonderung und FAQs
Weitere Informationen in der Pressemitteilung vom 02.05.2022 sowie in der Corona-Verordnung Absonderung vom 02.05.2022 des Landes Baden-Württemberg.
Sie sind genesen? (Genesenenzertifikat)
Sie sind genesen? (Genesenenzertifikat)
Hinweis: Als genesen im Sinne der Corona-Verordnung des Landes gelten Sie, wenn Sie innerhalb der vergangenen 3 Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäurenachweis auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Wenn Ihr Testdatum länger als 3 Monate zurückliegt, gelten Sie nicht mehr als genesene Person.
In Apotheken erhalten Sie mit Ihrem PCR-Befund das entsprechende Zertifikat für den digitalen Impfpass.
Hinweis: Ein Genesenzertifikat kann nur mit einem nachgewiesenen positiven PCR-Testergebnis in der Apotheke ausgestellt werden.
Auch das Gesundheitsamt Göppingen kann Ihnen eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz zukommen lassen.
Damit können Sie in der Apotheke ebenfalls ein digitales Genesenenzertifikat erhalten.
Die Bescheinigung wird in Deutsch/Englisch ausgestellt, kostet je Bescheinigung 12,00 Euro und wird Ihnen mit allen Gebührenunterlagen durch die Post zugestellt.
Sie erhalten die Bescheinigung unter der E-Mail-Adresse gesundheitsamt@lkgp.de.
Bitte teilen Sie uns Ihre Anschrift und Geburtsdatum in der Mail mit. Die Bearbeitung dauert im Moment etwa 5 – 7 Werktage.
Long-Covid-Sprechstunde
Long-Covid-Sprechstunde
Long-Covid-Sprechstunde am Standort Klinik am Eichert nur für Patienten und Patientinnen mit Lungenbeschwerden nach einer Covid-19-Infektion.
Die Alb-Fils-Kliniken am Standort Klinik am Eichert in Göppingen bieten für Patienten und Patientinnen mit Lungenbeschwerden eine Long-Covid-Sprechstunde an. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite der Alb-Fils-Kliniken unter Pneumologische Sprechstunde (inklusive Long-Covid-Sprechstunde).
Hinweis: Patienten und Patientinnen mit Erschöpfungssyndromen oder Gedächtnisstörungen sollen eine/n Neurologen/in oder Fatigue-Sprechstunden aufsuchen.
Risikogebiete RKI und Hinweise für Reiserückkehrer
Risikogebiete RKI und Hinweise für Reiserückkehrer
Aktuelle Risikogebiete vom Robert-Koch-Institut (RKI)
English:
Information on the designation of international risk areas.
Aktuelle Informationen für Reisende
Information in English, Türkçe, русский, | عربي and others
Information in English, Türkçe, русский, | عربي and others
Get informed and take advantage of immunization opportunities
English: www.dranbleiben-bw.de/en/
Français: www.dranbleiben-bw.de/fr/
Română: www.dranbleiben-bw.de/ro/
Русский:www.dranbleiben-bw.de/ru/
Türkçe: www.dranbleiben-bw.de/tr/
Українська: www.dranbleiben-bw.de/ua/
Corona Ordinance for Baden-Wurttemberg and what to do if testing is positive
Information on the designation of international risk areas (RKI)
Information from the Robert Koch Institute on domestic quarantine in different languages
Why you should get vaccinated
Information in English, Türkçe, русский, | عربي.
- In research for 20 years. Now in use to save lives:
Vaccines made from messenger ribonucleic acid (mRNA). (510,9 KB) - After one year of worldwide vaccination against corona virus, there is no evidence that corona vaccination causes infertility in women and men.
Vaccination is strongly recommended from the 14th week of pregnancy (from the 2nd trimester)! (494,1 KB) - Proven long-term consequences of Corona infection: fatigue syndrome, lung damage, vascular damage, PIMS ...
The vaccination is safe, effective, free and approved from 5 years. (511,3 KB)
Corona-Informationen des Ethno-Medizinischen Zentrums e. V. in verschiedenen Sprachen
Informationen der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung zum Coronavirus in mehreren Sprachen
Auf der Website der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration finden Sie gesammelte Hinweise aus der Bundesregierung in verschiedenen Sprachen. Hier finden Sie auch Übersetzungen der Fernsehansprache des Bundeskanzlers. Die Informationen auf dieser Seite werden fortlaufend aktualisiert und ergänzt.
Informationen der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung zum Coronavirus in mehreren Sprachen
Informationen für Unternehmen und Arbeitgeber
Informationen für Unternehmen und Arbeitgeber
Informationen für Unternehmen und Arbeitgeber zu Corona-Hilfen finden Sie auf einer eigenen Seite.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Antragsstellung sowie die Bearbeitung der Anträge für Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz werden über ein elektronisches Online-Verfahren abgewickelt.
Auf der Website www.ifsg-online.de können die Anträge gestellt werden.
Außerdem finden sich auf dieser Website nützliche Informationen.
Für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach §§ 56, 57 und 58 IFSG sind die Regierungspräsidien zuständige Behörde.
Nachbarschaftshilfe - finden und anbieten
Nachbarschaftshilfe - finden und anbieten
Einkaufen, Besorgungen erledigen, Mut machen: Im Landkreis Göppingen engagieren sich viele Menschen für Ältere und Hilfsbedürftige. Sie senden damit ein starkes Signal, wir halten zusammen und sind gerade jetzt für alle da, die Hilfe brauchen. Personen, die zu einer Risikogruppe gehören, können zu Hause bleiben und vielfältige Hilfen nutzen.
Wer gehört zu einer Riskiogruppe?
Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf (Robert-Koch-Institut)
Überblick über Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten im Landkreis Göppingen
Nachbarschaftshilfen im Landkreis Göppingen
Viele Engagierte aus der Nachbarschaft bieten ihre Hilfe an und vermitteln Wärme und Herzlichkeit.
Nutzen Sie die Hilfsangebote!
Nachbarschaftshilfe über Onlineportale
- nebenan.de
(Nachbarschaftsplattfform) - tagdernachbarn.de
(Initiative zur Stärkung des nachbarschaftlichen Miteinanders)
Hotline für Hilfe-Gesuche
Die kostenfreie Hotline 0800 8665544 vermittelt Hilfsangebote des Onlineportals nebenan.de.
Hotline für Gespräche am Telefon
silbernetz.org – eine Hotline gegen die Einsamkeit für ältere Menschen. Kostenlos und anonym.
Einfach anrufen unter Telefon: 0800 4708090
Lokale Facebook-Gruppen und -Seiten
- Facebook-Gruppe „Zusammenhalt Kreis Göppingen“ (private Gruppe)
- Facebook-Gruppe "Kreis Göppingen/Geislingen/Schwäbisch Gmünd" (private Gruppe)
- Facebook-Gruppe "CORONA-Hilfe SCHURWALD" (öffentliche Gruppe)
- Facebook-Seite der Pfadfinder Salach “DPSG Salach St. Margaretha” (öffentlich)
Social Media-Kanäle wie Twitter, Instagram oder Facebook
Hashtags: #NachbarschaftsChallenge, #coronahilfe oder #gemeinsamgegencorona
Hilfsangebot Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Göppingen e. V.
Lieferung von zuvor bestellten Lebensmittelpaketen mit Grundnahrungsmittel für eine Person und eine Woche.
Kosten 30,-- Euro € pro Paket
Telefon: 07161 673912
Montag bis Freitag: 8:00 - 16:00 Uhr
E-Mail: lebensmittel@drk-goeppingen.de
Die Lieferung erfolgt an jeden im Landkreis Göppingen.
Bei einer Bestellung bis 12:00 Uhr erfolgt die Lieferung jeweils am Folgetag (ausgenommen Wochenende).
Tipps für Hilfesuchende von der Polizei
Hilfe annehmen – aber sicher! Gerade in der aktuellen Lage nutzen möglicherweise auch Haustürbetrüger diese Notlage aus. Die polizei Baden-Württemberg empfiehlt daher, aufmerksam zu sein.
Nachbarschaftshilfe - Tipps für Hilfesuchende
Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement wenden.
Informationen für Hilfeanbieter der Nachbarschaftshilfe
Informationen für Hilfeanbieter der Nachbarschaftshilfe
Im Landkreis Göppingen bieten viele Menschen ehrenamtlich Nachbarschaftshilfe an. Damit senden sie starkes Signal: Wir halten zusammen und sind gerade jetzt für diejenigen da, die uns dringend brauchen!
Informationen und Fördermöglichkeiten für Hilfeanbieter
Schutzmaßnahmen bei der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe
Für die Organisation und Durchführung der Nachbarschaftshilfe gibt es folgende Handlungsempfehlungen der Bergischen Universität Wuppertal:
Förderprogramm „Beteiligungstaler“ fördert Nachbarschaftshilfe
Das Förderprogramm „Beteiligungstaler“ der Allianz für Beteiligung, gefördert durch das Staatsministerium in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Soziales und Integration fördert ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe:
Förderprogramm - Beteiligungstaler
Wer kann sich bewerben?
Zivilgesellschaftliche Gruppen aus Baden-Württemberg mit und ohne eingetragener Rechtsform (z. B. Bürgergruppen, Arbeitskreise, Vereine, Verbände usw.).
Ab wann wird gefördert?
Kosten werden erst nach Zusage übernommen. Vorher entstandene Kosten können nicht erstattet werden.
Gefördert werden beispielsweise
Kosten für Hygiene (Handschuhe, Desinfektionsmittel,...), Kosten für Gerätschaften bis 400,00 € (z.B. Lastenfahrrad leihen, Mietfahrzeug zum Ausfahren,..), Kosten für das Material zum Nähen von einfachen Masken, Fahrtkosten (Führen eines Fahrtenbuches erforderlich)
Informationen zum Versicherungsschutz
Bitte prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!
- Unfall- und Haftpflicht-Versicherungsschutz von Engagierten in „Corona-Helfergruppen“ in Baden-Württemberg
- Versicherungsschutz für bürgerschaftliches und ehrenamtliches Engagement
- Unfallversichert im freiwilligen Engagement
- Ehrenamtliche, die im Auftrag der Gemeinde, Kommune oder Städte tätig werden, sind gesetzlich unfallversichert.
Infoblatt der Unfallkasse Baden Württemberg
Tipps für Hilfsorganisationen von der Polizei
Gerade in der aktuellen Lage nutzen möglicherweise auch Haustürbetrüger diese Notlage aus. Die polizei Baden-Württemberg empfiehlt daher, aufmerksam zu sein.
Nachbarschaftshilfe - Tipps für Hilfesuchende und Hilfsorganisationen
Steuerliche Hilfen
Steuererleichterungen für Helfende in der Corona-Krise
Weitere Fragen zur Nachbarschaftshilfe?
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Beauftragte für Bürgerschaftliches Engagement wenden.
Hilfsangebote der Beratungsstellen
Hilfsangebote der Beratungsstellen
Die aktuelle Situation im Hinblick auf das Corona-Virus wirkt sich stark auf unseren Alltag aus und kann zu Belastungen und Krisen für Einzelne, Paare oder Familien führen.
Ratsuchende können sich beispielsweise an das psychologische Beratungszentrum des Landkreises Göppingen wenden.
Weitere Beratungsstellen finden Sie auf unserer Seite Beratungsstellen im Landkreis Göppingen.
Deutschlandweite Hilfetelefonnummern bei Problemen und Konflikten zuhause finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums.
Das Online-Videokonferenz-Angebot Rettungs-Ring ist ein virtuelles Beratungs- und Betreuungsangebot für Menschen in psychischen Krisen.
Informationen für Menschen mit Behinderungen
Informationen für Menschen mit Behinderungen
Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache
- Informationen zum Corona-Virus in Leichter Sprache und Gebärdensprache (Land Baden-Württemberg)
- Informationen zum Coronaviurs in Gebärdensprache (Video des Norddeutschen Rundfunks)
Vorlagen für Gehörlose für die Kommunikation mit Ärzten, Krankenhaus oder Gesundheitsamt
- Sie glauben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben? Mit dieser Vorlage für E-Mail oder Fax können Sie sich an Ihre/n Ärztin/Arzt oder das örtliche Gesundheitsamt wenden. Sie enthält die wichtigsten Fragen, um zu klären, ob Sie einen Test benötigen.
- Nachts, am Wochenende und an Feiertagen können Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst in dringenden Fällen (für nicht lebensgefährliche Situationen) unter der Fax-Nummer 0800 5895210 erreichen (Vorlage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung):
Faxvorlage Ärztlicher Bereitschaftsdienst (1,374 MB)