Eingliederungshilfe in teil- und vollstationären Einrichtungen

Eingliederungshilfe Kreissozialamt

Unsere Angebote

Eingliederungshilfe wird Personen gewährt, die durch eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

Eingliederungshilfe ist eine Form der Sozialhilfe und wird nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nachrangig gewährt, wenn aus eigenen Mitteln keine Hilfe möglich ist und kein anderer privater oder öffentlicher Leistungsträger zuständig ist. (§§ 1, 2, 8 SGB XII), Näheres ist geregelt in § 53-60 SGB XII.

Eingliederungshilfe wird gewährt in teil- und vollstationären Einrichtungen, wie beispielsweise Wohnheime, Sonderschulen, Tagesstätten und Werkstätten für geistig, körperlich oder seelisch behinderte Menschen.

Aufgaben und Zweck der Eingliederungshilfe

  • die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen soll eine drohende Behinderung verhüten
  • eine vorhandene Behinderung und deren Folgen beseitigen oder mildern
  • behinderte Menschen in die Gesellschaft eingliedern

Hilfen im Bereich Schule/Ausbildung

Individuelle Hilfen werden unter anderem im Landkreis Göppingen derzeit für circa 1100 behinderte Menschen in folgenden Bereichen erbracht:

  • Leistungen zur Frühförderung von behinderten Kindern
  • Leistungen zur Integration von behinderten Kindern in Regelkindergärten und Regelschulen
  • Schulausbildung für behinderte Menschen

Schulbildung

Behinderte Kinder und Jugendliche erhalten entsprechend ihren körperlichen und geistigen Fähigkeiten eine angemessene Schulbildung.
Eine neben dem Besuch einer schulvorbereitenden Einrichtung oder Schule, ggf. auch einer weiterführenden Schule, im Einzelfall wegen der Behinderung notwendige Betreuung und Unterkunft erfolgt in entsprechenden Einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche.

Seelisch behinderte Kinder

Für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist das Kreisjugendamt zuständig.

Schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule

Wesentlich behinderte Kinder, die nicht in einer Regelschule beschult werden können, erhalten Förderung an speziellen, auf die Behinderung ausgerichteten Schulen.
Die Einschulung erfolgt im Einvernehmen mit dem Schulamt.
Die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf umfasst auch die Hilfe zum Besuch einer Hochschule.
Diese Hilfe soll die Folge einer Behinderung ausgleichen, nicht jedoch unabhängig von den Erfolgsaussichten und beruflichen Perspektiven des Studiums den allgemeinen Zugang zur Hochschule für behinderte Menschen ermöglichen.

Beschäftigung von behinderten Menschen in Werkstätten (WfbM)

In anerkannten Werkstätten wird die Erwerbsfähigkeit von behinderten Menschen gefördert und eine Beschäftigung ermöglicht.
In einem Eingangsverfahren wird festgestellt, ob die Werkstatt für behinderte Menschen die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist.
Falls die Werkstatt für die berufliche Rehabilitation geeignet ist, wird im Berufsbildungsbereich die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt. Behinderte Menschen, bei denen wegen Art und Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Berufsausbildung nicht in Betracht kommt, erhalten Leistungen im Arbeitsbereich, sofern sie ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen.
Die Kosten für die Förderung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich tragen die vorrangig verpflichteten Träger der beruflichen Rehabilitation, wie zum Beispiel Agentur für Arbeit, Renten- oder Unfallversicherungsträger.
Die Kosten im Arbeitsbereich werden seit 01.01.2005 vom Landratsamt Göppingen übernommen.

Förder- und Betreuungsmaßnahmen

Behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht möglich ist, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an einer Maßnahme im Förder- und Betreuungsbereich teilnehmen.
Schwer- und mehrfach behinderte Erwachsene erhalten hier individuelle Förderung vor allem im lebenspraktischen und sozialen Bereich, um die vorhandenen Fähigkeiten des behinderten Menschen zu erhalten und zu entwickeln und auf einen künftigen Wechsel in eine Werkstatt vorzubereiten.

Diese Hilfen werden nur gewährt, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.