Anforderungsprofil an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer

Seit Inkrafttreten der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes am 01.01.2023 müssen berufliche Betreuerinnen und Betreuer ein Registrierungsverfahren durchlaufen, um sicherzustellen, dass die fachlichen und persönlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Die zugrundeliegenden Vorschriften finden sich im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) und der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).

Voraussetzungen für eine Registrierung

Die Voraussetzungen für eine Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer sind gem. § 23 Abs. 1 BtOG:
 

  • die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  • eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer und
  • eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gesprächs bei der Betreuungsbehörde geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.

Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich.

Zuständige Stammbehörde (§ 2 Abs. 4 BtOG)

Die Registrierung ist bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) zu beantragen. Die Betreuungsbehörde des Landkreises Göppingen ist zuständig, wenn

  • der Geschäftssitz (Betreuungsbüro oder eine Kanzlei) sich im Landkreis Göppingen befindet oder hier errichtet werden soll,
  • es keinen Geschäftssitz gibt, aber der Wohnsitz im Landkreis Göppingen liegt.

Maßgeblich ist hier die entsprechende Meldeadresse. Eventuell bestehende Postfachadressen haben keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit.

Registrierungsverfahren (§ 24 BtOG)

Der Registrierungsantrag ist in Textform zu stellen und muss folgende Unterlagen beinhalten:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, § 30 Abs. 5 BZRG (kein privates oder erweitertes Führungszeugnis),
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, § 882b ZPO (vollstreckungsportal.de - nicht: Schufa),
  • Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  • Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
  • Sachkundenachweis,
  • Mitteilung des beabsichtigten zeitlichen Umfangs, in dem Berufsbetreuungen geführt werden sollen, und ob und in welchem Umfang andere Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Arbeitstätigkeit, Ausbildung, Studium) und
  • Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur: Büroorganisation (Einzel- oder Gemeinschaftsbüro), ggf. Beschäftigung von Personal, Vertretungsregelung.

Bei Vorliegen von Eignung und Sachkundenachweis erfolgt die Anforderung des Nachweises über die Haftpflichtversicherung. Details regeln § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG i.V.m. § 10 BtRegV.

Die Stammbehörde hat zu prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen, und ein persönliches Gespräch mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu führen (§ 24 Abs. 2 BtOG).

Sachkundenachweis (§ 23 Abs. 3 und 5 BtOG i.V.m. §§ 3 ff. BtRegV)

Beim Sachkundenachweis wird auf die Kernkompetenzen abgestellt. Diese umfassen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BtOG:

  • Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts sowie des dazugehörigen Verfahrensrechts,
  • Kenntnisse auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge,
  • Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  • Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.

Einzelheiten regelt die BtRegV einschließlich der Anlage nach § 3 Abs. 4 BtRegV, welche die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde (Module) bestimmt.
 

Der Nachweis der Sachkunde der Betreuerin oder des Betreuers kann auf drei unterschiedliche Arten erfolgen:

  1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs (§ 4 Nr. 1 i.V.m. § 5 BtRegV),
  2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 4 Nr. 2 i.V.m. § 6 BtRegV),
  3. durch anderweitigen Nachweis, (§ 4 Nr. 3 i.V.m. § 7 BtRegV).

Privilegierte Berufsgruppen

Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragstellenden mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen (§ 7 Abs. 6 BtRegV). Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich vorgeschriebene und abschließende Aufzählung der privilegierten Berufsgruppen. Ein Entscheidungsspielraum der Stammbehörde besteht nicht.
 
Auch Personen dieser Berufsgruppen sind unabhängig vom Registrierungsantrag verpflichtet, ihr Fachwissen nach erfolgter Registrierung zu ergänzen bzw. aufzufrischen und dafür geeignete Lehrgänge zu besuchen (§ 29 BtOG).

Sachkundelehrgänge

Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anerkannt werden. Für Baden-Württemberg wurde hierzu der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) bestimmt. Die Anerkennung gilt bundesweit. Somit sind auch in anderen Bundesländern besuchte Sachkundelehrgänge zum Nachweis der Sachkunde verwendbar. Nicht anerkannte Lehrgänge können durch die Stammbehörde berücksichtigt werden, wenn Inhalt und Umfang im Wesentlichen mit den in der Anlage nach § 3 Abs. 4 BtRegV beschriebenen Modulen übereinstimmen.
 
Anbieter von Sachkundelehrgängen für Betreuerinnen und Betreuer sind beispielsweise das Weinsberger Forum oder die Beck-Akademie. Eine umfangreichere Aufzählung zum Sachkundenachweis finden Sie auf der Seite der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS).

Gebühren (§ 24 Abs. 4 BtOG)

Bei Erteilung des Registrierungsbescheides wird eine Gebühr von 200,00 € erhoben.

Vergütung

Die Vergütung erfolgt in pauschalierter Form je nach Fallkonstellation und wird im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) festgelegt. Die Höhe kann dem § 8 Abs. 1 VBVG inkl. der Anlage zu dieser Vorschrift entnommen werden.
 
Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz der beruflichen Betreuerin oder des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag der Betreuerin oder des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die zu beanspruchende Vergütungen richtet. Diese Feststellung gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 8 VBVG). Das Ergebnis ist der Stammbehörde mitzuteilen.

Software

Nicht für den Registrierungsantrag vorausgesetzt, jedoch sehr sinnvoll für die Tätigkeit ist die Nutzung geeigneter Software für Betreuerinnen und Betreuer. Es gibt verschiedene Anbieter, die zum Teil in Verbindung mit der Mitgliedschaft in einem Berufsverband vergünstigte Konditionen anbieten: PLESOFT, BUTLER, BDB at work, BT Professionell (Aufzählung nicht vollständig). Sie sollten idealerweise vor Tätigkeitsbeginn eine für Sie passende Software auswählen und einrichten.

Interesse an der Tätigkeit?

Sie interessieren sich für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer, sind sich aber unsicher, ob Sie über ausreichende Sachkundekenntisse verfügen? Bitte nehmen Sie zu uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne. Es ist zudem möglich, die Sachkunde vor der Registrierung durch gesonderten Bescheid feststellen zu lassen.

Einen Musterantrag für die Registrierung erhalten Sie auf Anfrage durch die Betreuungsbehörde zugeschickt.

Gerne können Sie uns auch einen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben beifügen, um ein ausführlicheres Bild von Ihrer Person zu vermitteln.

Offene Fragen?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsbehörde geben Ihnen gerne telefonisch nähere Auskunft. Dennoch ist es sinnvoll, zuvor die vorangegangenen Informationen aufmerksam durchzulesen, damit detaillierter auf ihre Fragen eingegangen werden kann.

Kontakt

Telefon: +49 7161 202-4015
Telefon: +49 7161 202-4017

E-Mail: betreuungsbehoerde@lkgp.de 

Weitere Informationen

Stand: Mai 2023