Waffenrecht

Voraussetzungen für den Umgang mit Waffen

Das Waffengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Waffen gestattet ist. Waffen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Schusswaffen, aber auch Hieb- und Stoßwaffen. Bestimmte andere Geräte sind den Waffen gleichgestellt. Für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich.

Zuständige Waffenbehörde

Zuständig für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sind die Großen Kreisstädte Eislingen/Fils, Geislingen/Steige und Göppingen. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen zuständig.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter der Rubrik Kontaktdaten der Abteilung Ordnung und besonderes Polizeirecht.

Abgabe von Waffen

Die Abgabe von Waffen oder Munition beim Landratsamt Göppingen ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Anzeige- und Mitteilungspflichten im nationalen Waffenregister

Flyer des Bundesinnenministeriums zur Information für private Waffenbesitzer

Unsere Aufgaben und Dienstleistungen

Waffenbesitzkarte

Waffenbesitzkarte

Wer eine Schusswaffe, die nicht erlaubnisfrei ist, erwerben oder besitzen will, bedarf einer Waffenbesitzkarte.

Voraussetzung für die Erteilung ist:

  • Zuverlässigkeit
  • Nachweis der Sachkunde durch den Antragsteller
  • Nachweis eines Bedürfnisses durch den Antragsteller
  • Mindestalter 18 Jahre, bei Sportschützen grundsätzlich 21 Jahre
  • Persönliche Eignung (u. a. körperliche und geistige)

Kleiner Waffenschein

Kleiner Waffenschein

Das schuss- und zugriffsbereite Mitführen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums (z. B. Hofgelände) ist seit dem 01.04.2003 erlaubnispflichtig. Ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht stellt eine Straftat dar.

Wer solch eine Waffe mit sich führen will, benötigt demnach den so genannten "Kleinen Waffenschein". Die Erteilung dieser speziellen Erlaubnis ist an eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung gebunden.

Der Kleine Waffenschein berechtigt nicht zum Schießen mit Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Merkblatt (118,4 KB).

Aufbewahren von Waffen und Munition

Aufbewahren von Waffen und Munition

Die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist gesetzlich geregelt. Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind mindestens in einem Waffenschrank des Widerstandsgrades "0" aufzubewahren.

​Anzeigepflichten

​Anzeigepflichten

Der Erwerb sowie das Überlassen und Bearbeiten von Waffen sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
 
Wer tatsächlich Gewalt über eine Schusswaffe oder Munition erlangt (Beispiel: im Nachlass, als Finder, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise), muss dies der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich anzeigen. Ebenso muss die Behörde über die Vernichtung, Unbrauchbarmachung sowie das Abhandenkommen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden schriftlich oder elektronisch informiert werden.
 
Ferner ist die Überlassung, der Erwerb, das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Dekorationswaffen anzeigepflichtig. Waffenbesitzer, die ins Ausland ziehen, sind verpflichtet, der Waffenbehörde ihre Anschrift im Ausland mitzuteilen.

Erbwaffen

Erbwaffen

Erben von Waffen haben sich schnellstmöglich nach dem Tod des Erblassers mit der zuständigen Waffenbehörde in Verbindung zu setzen.

Als Erbe von Schusswaffen haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Möchten Sie die Waffen als Erbe behalten, muss Ihr Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte innerhalb eines Monats nach Testamentseröffnung der Waffenbehörde vorliegen. Mitabzugebende Unterlagen sind eine Testamentsabschrift und eventuelle Verzichtserklärungen von Miterben. Die Erbwaffen sind durch einen Büchsenmacher zu blockieren. Die Aufbewahrung der Waffen hat nach den Bestimmungen des Waffengesetzes zu erfolgen. Ob geerbte Waffenschränke weiterverwendet werden können, hängt von der Klassifizierung des Waffenschranks ab.
  • Verkauf an einen Berechtigten wie zum Beispiel ein Waffenhändler und Mitteilung an die Waffenbehörde
  • Kostenfreie Abgabe zur Vernichtung der Waffen bei der Waffenbehörde einschließlich eventuell vorhandener Munition, Treibladungs- oder Schwarzpulver nach vorheriger Terminvereinbarung.

Formulare

HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.