Fahrerlaubnis Klasse zwei bzw. Klasse C und CE

Informationen

Die Fahrerlaubnis der Klasse C bzw. CE darf lediglich für eine Gültigkeitsdauer von längstens bis zu 5 Jahre erteilt bzw. verlängert werden.

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse zwei (Fahrzeuge über 7,5 t) gibt es eine Besonderheit: Die seit 01. Januar 1999 geltende Fahrerlaubnis-Verordnung bestimmt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse zwei mit Erreichen des 50. Lebensjahres erlischt. Derjenige, der seine Fahrerlaubnis der Klasse zwei nicht verlieren möchte, muss die Weitergeltung der Fahrerlaubnis rechtzeitig beantragen und seinen Führerschein in den neuen Scheckkartenführerschein umtauschen. Zuvor muss er sich einer ärztlichen und einer augenärztlichen Untersuchung unterziehen.

Antrag

Für eine nahtlose Verlängerung der Fahrerlaubnis kann der Antrag frühestens 6 Monate vor dem Ablaufdatum gestellt werden.

Der Antrag ist persönlich einzureichen. Die Antragstellung erfolgt über die zuständige Meldebehörde (Stadt oder Gemeinde), wobei der neue Führerschein bei der Führerscheinstelle im Landratsamt Göppingen abgeholt werden muss.

Die Gebühr beträgt 38,80 EUR.

Mitzubringende Unterlagen

  • gültiger Personalausweis bzw. ausländischer Reisepass mit Meldebestätigung
  • ein biometrisches Lichtbild in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung zeigt
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Untersuchung kann durchgeführt werden von einem
    • Augenarzt
    • Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    • Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
    • Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
    • Arzt des Gesundheitsamtes oder anderem Arzt der öffentlichen Verwaltung.
      Werden die Anforderungen nach der oben angeführten Anlage nicht erfüllt, ist eine augenärztliche Zusatzuntersuchung bei einem Augenarzt nach Anlage 6 Nr. 2.2 Fahrerlaubnis-Verordnung erforderlich.
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nach § 11 Absatz 9 der Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung)
  • alter Führerschein