Spezialbeförderungsdienst für schwerstbehinderte Menschen

Informationen für die Inanspruchnahme von Spezialbeförderungsdiensten

Die Teilnahme schwerstbehinderter Menschen am allgemeinen gesellschaftlichen Leben ist wesentlicher und unabdingbarer Bestandteil für ihre Eingliederung. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass sie regelmäßig an die Orte gelangen können, an denen sich das allgemeine gesellschaftliche Leben abspielt.

Der Spezialbeförderungsdienst ermöglicht diesem Personenkreis auf Antrag die notwendigen Fahrten.

Die Gewährung für die Inanspruchnahme von Spezialbeförderungsdiensten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die auf dieser Seite erläutert werden. Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie gerne beim Landratsamt Göppingen - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - unter der Telefonnummer 07161 202-4118 (Montag – Donnerstag).

Wo sind die Anträge erhältlich?

Wo sind die Anträge erhältlich?

Wer kann den Spezialbeförderungsdienst in Anspruch nehmen?

Wer kann den Spezialbeförderungsdienst in Anspruch nehmen?

Leistungsberechtigt sind schwerstbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Göppingen haben und

  • die im Besitz eines gültigen Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) sind und
  • die wegen der Schwere oder der Art ihrer Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können und
  • die kein eigenes Fahrzeug besitzen, bzw. das eigene Fahrzeug nicht selbstständig fahren können oder nicht von Angehörigen im eigenen oder einem in der Familiengemeinschaft sonst vorhandenen Fahrzeug befördert werden können.

Diese Leistung wird im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe gewährt und ist nach dem Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX) einkommens- und vermögensabhängig.
Für die Gewährung der Leistung ist daher eine Bedarfsberechnung durchzuführen. Hierzu sind Angaben zu Ihrem Einkommen und Vermögen erforderlich.

Die förderfähigen Fahrten werden unentgeltlich durchgeführt, wenn das nachgewiesene Einkommen im Sinne von § 135 SGB IX die Einkommensgrenze nach § 136 SGB IX nicht übersteigt. Der Einsatz von Vermögen richtet sich nach §§ 139, 140 SGB IX. Die Vermögensfreigrenze ab 01.01.2022 beträgt 59.220,00 €.

Welche Fahrten können mit dem Spezialbeförderungsdienst durchgeführt werden?

Welche Fahrten können mit dem Spezialbeförderungsdienst durchgeführt werden?

  • Besorgungen des täglichen Lebens (z. B. Besuch von Behörden, Banken, Einkaufsstätten)
  • Fahrten zur Freizeitgestaltung (z. B. Besuch von Vereinen, Clubs, Sport- oder sonstigen Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen)
  • Fahrten zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen (z. B. Besuch von Kinos, Theatern, Konzerten, Museen)
  • Allgemeine Besuchsfahrten (z. B. Besuch von Verwandten und Bekannten)

Welche Fahrten können nicht mit dem Spezialbeförderungsdienst durchgeführt werden?

Welche Fahrten können nicht mit dem Spezialbeförderungsdienst durchgeführt werden?

  • Fahrten zur Ausbildungs-, Umschulungs- oder Arbeitsstätte
  • Fahrten, für die andere Kostenträger (z. B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung) zuständig sind, wie z. B. Krankentransporte
  • Fahrten zum regelmäßigen Besuch therapeutischer Einrichtungen

Der Spezialbeförderungsdienst beinhaltet keine Betreuungsleistungen am Zielort.

Wie oft kann ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden?

Wie oft kann ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden?

Es besteht keine Beschränkung der Fahrtstrecke und der Anzahl der Fahrten. Im Rahmen des bewilligten Budgets können auch Fahrten außerhalb des Landkreises durchgeführt werden.

Welche Kosten werden übernommen?

Welche Kosten werden übernommen?

Die Kosten für Fahrten werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 € je Kalenderjahr übernommen. Beginnt die Berechtigung zur Teilnahme am Fahrdienst im Laufe des Kalenderjahres, beträgt der Anspruch ein Zwölftel je Monat, beginnend mit dem Monat der Antragsstellung. Übersteigende Kosten müssen von der berechtigten Person selbst getragen werden. Der Bewilligungsbescheid wird immer zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres befristet.

Wie werden die Fahrten abgerechnet?

Wie werden die Fahrten abgerechnet?

Die fahrberechtigte Person hat den Bewilligungsbescheid beim Träger eines anerkannten Spezialbeförderungsdienstes vorzulegen. Dieser rechnet die Kosten mit der Bewilligungsbehörde ab. Dafür ist eine von der fahrberechtigten Person unterschriebene Bescheinigung über die durchgeführten Fahrten beizufügen.

Wer führt die Fahrten aus?

Wer führt die Fahrten aus?

Es besteht die freie Wahl unter den zur Verfügung stehenden und zugelassenen Beförderungsunternehmen:

  • Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Göppingen, Eichertstraße 1, 73035 Göppingen
  • Johanniter Unfall-Hilfe e. V., Dienststelle Göppingen, Im Pfingstwasen 1, 73035 Göppingen
  • Malteser Hilfsdienst e. V., Kreisgeschäftsstelle Göppingen, Johannesstraße 1, 73066 Uhingen

Wie kann eine Fahrt abgesagt werden?

Wie kann eine Fahrt abgesagt werden?

Absagen für angemeldete Fahrten zwischen Montag bis Freitag sind von der fahrberechtigten Person einen Tag vorher bis 9 Uhr und für Wochenendfahrten am Freitag bis 9 Uhr beim Fahrdienst vorzunehmen. Bei versäumter Absage können die Träger der Spezialbeförderungsdienste die Fahrt in Rechnung stellen. Die Rechnung wird dann über das Budget der fahrberechtigten Person abgerechnet oder ist von der fahrberechtigten Person selbst zu übernehmen.

Weitere Informationen

Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an das Landratsamt - Eingliedeurngshilfe - wenden:
Kontaktpersonen