Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO

Erläuterungen

Neben der bekannten Hauptuntersuchung schreibt die StVZO für bestimmte Fahrzeuge zusätzlich eine Sicherheitsprüfung (SP) vor.

SP-pflichtige Fahrzeuge

  • Kraftomnibusse oder Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
  • Kfz zur Güterbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 7,5 t
  • Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 10 t

Prüffristen

Die Sicherheitsprüfung erfolgt bei:

  • Kraftomnibussen:
    erstmals 18 Monate nach Erstzulassung, weitere Prüfungen erfolgen jeweils alle 3/6/9 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung
  • Kfz zur Güterbeförderung mit zul. Gesmatmasse > 7,5 t und < 12 t:
    erstmals 42 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung
  • Kfz zur Güterbeförderung mit zul. Gesamtmasse > 12 t:
    erstmals 30 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung
  • Anhänger mit zul. Gesamtmasse > 10 t:
    erstmals 30 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung

Prüfmarke

zul_SP-Schild

Die nach erfolgter Sicherheitsprüfung zugeteilte Prüfmarke wird auf einem eigenen Prüfschild und nicht wie die HU-Plakette auf dem Kennzeichen angebracht. Dennoch hat die Zulassungsbehörde bei jedem Zulassungsvorgang zu kontrollieren, ob die jeweiligen Prüffristen eingehalten sind.

Aus diesem Grund ist bei der Zulassung eines SP-pflichtigen Fahrzeugs stets auch das aktuelle Prüfprotokoll sowie das dazugehörige Prüfbuch der Zulassungsbehörde mitvorzulegen.