Personenbeförderung

Unternehmerinnen und Unternehmer im Taxen- und Mietwagenverkehr

Informationen zur Genehmigung

Gewerbliche Personenbeförderung ist bis auf wenige Ausnahmen genehmigungspflichtig, wobei zwischen Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr (Verkehr mit Taxen und Mietwagen) unterschieden werden muss. Dabei ist mit Mietwagen im Gegensatz zum Leihwagen die Vermietung eines Kraftfahrzeuges mit Fahrer/in gemeint. Welche Gelegenheitsverkehre als sog. freigestellte Verkehre keine Genehmigungen erfordern, ist in der Freistellungsverordnung zum Personenbeförderungsgesetz geregelt. Wer als Unternehmer/in den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben möchte, benötigt dazu eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Im Bereich des Landkreises Göppingen ist hierfür das Landratsamt - Amt für Mobilität und Verkehrsinfrastruktur - zuständig. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung des/r Antragstellers/in oder ggf. der für die Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (Geschäftsführer/in im Sinne des Personenbeförderungsgesetz) auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes.

Persönliche Zuverlässigkeit

Das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en gelten als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Insbesondere sind der Genehmigungsbehörde zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit folgende Unterlagen vorzulegen:

  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister Flensburg

Fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs erforderlichen Kenntnisse verfügt. Die Kenntnisse werden grundsätzlich in einer Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) nachgewiesen.

Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten auch die folgenden bestandenen Abschlussprüfungen:

  • zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit Schwerpunkt Personenverkehr
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • als Betriebswirt/in (DVA), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen
  • als Diplom Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • als Diplom-Verkehrswirtschaftler/in an der Technischen Universität Dresden
  • Anerkennung einer leitenden Tätigkeit

Die fachliche Eignung kann auch durch eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen werden, das genehmigten Straßenpersonenverkehr betreibt. Die Tätigkeit darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt der Industrie- und Handelskammer. Der/die Bewerber/in hat der Kammer hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn das Eigenkapital verfügbar ist, das zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich ist; dieses beträgt für das erste Fahrzeug 2.250,00 EUR und für jedes weitere Fahrzeug zusätzliche 1.250,00 EUR. Die finanzielle Leisungsfähigkeit ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nachzuweisen. Das hierzu erforderliche Formular ist Bestandteil des Antrages. Das Ausstellungsdatum der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Darüber hinaus erfordert die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit die Vorlage folgender Unbedenklichkeitsbescheinigungen:

  • des Finanzamtes
  • der Gemeinde/Stadt
  • der Träger der Sozialversicherung/Krankenkasse
  • der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen. Für Taxen und Mietwagen ist eine besondere Hauptuntersuchung durch TÜV, Dekra, usw. erforderlich. Die Hauptuntersuchungen sind jährlich durchzuführen. Bei Taxen und Mietwagen muss eine gültige Eichung des Fahrpreisanzeigers bzw. Wegstreckenzählers nachgewiesen werden (Bescheinigung des Eichamtes). Es besteht grundsätzlich Pflicht zum Einbau einer Alarmanlage. Die Verwendung als Taxi oder Mietwagen ist der Zulassungsstelle anzuzeigen. Die Zulassungsstelle vermerkt die Verwendung im Fahrzeugschein. Für weitere Informationen, Problemlösungen oder Hilfe bei der Antragstellung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung!

Formulare, Rechtsverordnungen

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