Heimaufsicht

Der Landkreis Göppingen ist zuständige Heimaufsichtsbehörde über Alten- und Pflegeheime, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie die Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Kreisgebiet, die von den Wohlfahrtsverbänden und privat-gewerblichen Trägern betrieben werden. Auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz ist die Heimaufsicht zuständig.

Im Landkreis Göppingen gibt es derzeit 42 Alten- und Pflegeheime, ein Hospiz und acht stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.

Aufgaben der Heimaufsicht

  • Beratung
    Die Heimaufsicht berät die stationären Einrichtungen regelmäßig zum Thema stationäre Pflege. Des Weiteren finden Beratungsgespräche auch zwischen Heimaufsicht und Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Angehörigen oder gesetzlichen Betreuern statt. Heimbeiräte können mit Fragen an die Heimaufsicht herantreten, ebenso wie alle anderen interessierten Personen und Stellen, die Fragen rund um das Thema Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz haben. Eine Beratung über die Vergabe von Pflegeplätzen erfolgt nicht.
  • Heimbegehung
    In bestehenden stationären Pflegeeinrichtungen, stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie in anbieterunterstützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften führt die Heimaufsicht regelmäßig unangemeldete Qualitätsprüfungen durch. Dabei werden hygienerechtliche Vorgaben, ebenso wie bauliche Gegebenheiten, die Personalausstattung und Qualität der Pflege von pflegebedürftigen Personen überprüft. Während der Begehung werden auch Mängelberatungen durchgeführt. Nach Abschluss der Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt. 
  • Bearbeitung von Beschwerden
  • Begleitung und Unterstützung bei Neu- und Umbauprojekten
  • Erteilung oder Ablehnung von Ausnahmegenehmigungen

Wohn- und Betreuungsformen

Stationäre Einrichtungen

Stationäre Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder Menschen mit Behinderung

Hauptmerkmale einer stationären Einrichtung sind die Wohnraumüberlassung sowie die mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend abzunehmenden Pflege- und sonstigen Unterstützungsleistungen. Die stationäre Einrichtung stellt einen umfassenden Versorgungscharakter sicher. Vor dem Einzug wird ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Träger der stationären Einrichtung und der Bewohnerin oder dem Bewohner abgeschlossen.

Anzeigepflicht nach § 11 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz

Wer eine Einrichtung nach dem Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG)  betreiben will, muss bestimmte personelle, bauliche, finanzielle und betriebliche Voraussetzungen erfüllen. Aufgabe der Heimaufsicht ist es, durch fachliche Beratung oder Anordnungen sicherzustellen, dass diese Betriebsvoraussetzungen im Interesse und zum Schutz der dort lebenden Personen erfüllt werden.

Für den Betrieb einer stationären Einrichtung wird zwar keine Genehmigung benötigt, der Betrieb muss jedoch spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Eröffnungstermin beim Landratsamt Göppingen schriftlich angezeigt werden. Die inhaltlichen Anforderungen der Anzeige zur Inbetriebnahme einer stationären Einrichtung regelt § 11 WTPG.

Ambulant betreute Wohngemeinschaft

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Diese können vollständig selbstverantwortet, oder anbieterunterstützt betrieben werden. Zu beachten ist aber, dass in ambulant betreuten Wohngemeinschaften keine Vollversorgung und insbesondere keine Pflegeleistungen angeboten werden. Werden Pflege- und Unterstützungsleistungen benötigt, sind diese durch Bewohnerinnen und Bewohner oder deren Angehörige oder gesetzlichen Betreuer in Eigenverantwortung zu organisieren.

Bei beiden Arten von Wohngemeinschaften wird Wohnraum zur Verfügung gestellt. Ist ein Anbieter in den Betrieb der Wohngemeinschaft eingebunden, so kann dieser weitere Leistungen vertraglich festlegen. So zum Beispiel Leistungen aus den Bereichen hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung. Pflege- und Unterstützungsleistungen dürfen vom Anbieter jedoch nicht angeboten werden.

Anzeigepflicht nach § 14 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz

Die Inbetriebnahme einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft muss bei der Heimaufsichtsbehörde schriftlich angezeigt werden.

  • anbieterunterstützte ambulant betreute Wohngemeinschaft: spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme
  • vollständig selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaft: spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Wird für einen begrenzten Zeitraum stationäre Pflege notwendig, so spricht man von Kurzzeitpflege. Diese kann notwendig werden, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel aufgrund von Urlaubszeiten der pflegenden Angehörigen. Häufig wird Kurzzeitpflege auch nach Krankenhausaufenthalten notwendig. Im Landkreis Göppingen gibt es derzeit keine spezielle Kurzzeitpflegeeinrichtung. Sofern Sie einen Platz für Kurzzeitpflege benötigen, wenden Sie sich bitte direkt an die stationären Pflege- und Behinderteneinrichtungen im Landkreis. Diese halten in der Regel einzelne Plätze zur Kurzzeitpflege vor.
 

Tages- und Nachtpflege

Tages- und Nachtpflege

Angebote der Tages- und Nachtpflege stellen sicher, dass pflegende Angehörige Auszeiten nehmen und/oder deren Berufstätigkeit nachgehen können. Beispielsweise fühlen sich Gäste einer Tagespflege weniger einsam, da Sie tagsüber in Gesellschaft unter Gleichgesinnten sind. Sie erhalten dabei bedarfsgerechte Betreuungsleistungen. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege sind Leistungen der Pflegeversicherung. Setzen Sie sich für weitere Fragen bitte direkt mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.

Die Heimaufsicht ist für den Bereich der Tages- und Nachtpflege nicht zuständig.

Ambulante Pflege

Ambulante Pflege

Ein anderer Begriff für ambulante Pflege ist häusliche Pflege. Pflegebedürftige Menschen erhalten dabei Pflege- und Unterstützungsleistungen in deren häuslichen Umfeld. Die ambulante Betreuung kann sowohl durch einen ambulanten Pflegedienst, als auch durch pflegende Angehörige sichergestellt werden. Ziel dabei ist es, die pflegebedürftige Person, so lange wie möglich zu Hause zu betreuen. Ambulante Pflege kann entweder nur vorübergehend sein, bis man wieder gesund ist. Sie kann aber auch dauerhaft notwendig werden oder sein.

Die Heimaufsicht ist für den Bereich der ambulanten Pflege nicht zuständig. Wenden Sie sich für weitere Fragen bitte an Ihre Pflegekasse.

Formulare

HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.