Niederlassungserlaubnis

Voraussetzungen

Die Niederlassungserlaubnis ist zum 01.01.2005 an die Stelle der bisherigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung getreten. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich unbefristet. Sie erlaubt die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit (selbständig und unselbständig) und gewährt einen erhöhten Ausweisungsschutz.

Beispielhaft sind hier die Erteilungsvoraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Aufenthaltsgesetz dargestellt. Hiernach wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn der Antragsteller

  1. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt
  2. seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreitet
  3. in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde
  4. keinen Ausweisungsgrund erfüllt
  5. eine Erlaubnis für seine Beschäftigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist
  6. im Besitz der sonstigen, für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist
  7. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt
  8. über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitglieder verfügt
  9. über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt. Diese Voraussetzung kann insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses nachgewiesen werden.
  10. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist.

Sonderregelungen

Bei Ehepartnern, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen leben, genügt es, wenn nur einer von beiden die unter Nr. 2, 5, 6 und 10 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die übrigen Voraussetzungen müssen jedoch von jedem Einzelnen erfüllt werden.

Bei Personen, welche bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis nach dem früheren Ausländergesetz waren, wird hinsichtlich Nr. 7 nur gefordert, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Die unter Nr. 9 und 10 genannten Voraussetzungen müssen nicht nachgewiesen werden.

Von den Voraussetzungen Nr. 2, 7, 9 und 10 wird abgesehen, wenn der Antragsteller sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

Antragstellung

Die Niederlassungserlaubnis kann über das Bürgermeisteramt beantragt werden.

Gebühren

Die Gebühr für eine Niederlassungserlaubnis beträgt 135,00 EUR.