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Freizeitaktivitäten in der freien Landschaft

"Die Landschaft ist für alle da."

Bedeutung
Grundsätzliche Einschränkungen
Erholungsarten und ihre gesetzlichen Regelungen

Bedeutung

Die Natur vermittelt vielerlei Erlebnisse, wie etwa das Beobachten von Tieren oder von Naturschauspielen und ermöglicht das Ausüben von Sport in frischer Luft. Hierdurch fördert die Erholung in Feld und Wald unsere Gesundheit und Leistungskraft. Obwohl von Menschen geprägt enthält sie noch viele naturnahe Elemente, die unsere Lebensgrundlage und Voraussetzung für unsere Erholung sind. In Deutschland wohnen und arbeiten im Durchschnitt ca. 220 Menschen auf einem Quadratkilometer, die meisten davon in Ballungsräumen. Kein Wunder, dass vielen Menschen deshalb das Empfinden für angemessenes Verhalten in der Natur oft verloren gegangen ist. Auch können Konflikte durch die unterschiedlichen Interessen der Landschaftsbesucher entstehen - denken wir nur an das gleichzeitige Benutzen von Wegen durch Wanderer, Radfahrer und Reiter. Aufklärung tut deshalb im Einzelfall Not, zumal das Recht auf Erholung seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter findet.
Jeder hat zwar das Recht auf Erholung in der freien Landschaft, jedoch ist jeder auch verpflichtet, pfleglich mit der Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht auf die Belange der Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen (§ 49 Abs. 2 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG)).

Grundsätzliche Einschränkungen

Wer die freie Landschaft betritt, muss grundsätzlich seinen Abfall und seine sonstigen Gegenstände wieder mitnehmen (§ 51 Abs. 4 NatSchG).

Für Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmale gilt darüber hinaus, dass grundsätzlich immer auch auf die Regelungen in den Schutzgebietsverordnungen zu achten ist:
So sind im Naturschutzgebiet nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören.
Im Landschaftsschutzgebiet sind nach näherer Maßgabe der Schutzgebietsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört, eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert, das Landschaftsbild nachteilig verändert, der Naturgenuss beeinträchtigt oder die Qualität der Lebensstätten nachteilig verändert wird.
Für Naturdenkmale gilt, dass die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung (Fläche bis 5 ha - flächenhafte Naturdenkmale) führen können, nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten sind.
In besonders geschützten Biotopen sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, verboten. 

Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände bleiben unberührt.

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Erholungsarten und ihre gesetzlichen Regelungen

Wandern, Joggen, Walken
Fotografieren, Filmen
Pflanzen entnehmen, Sammeln wildwachsender Beeren, Blumen, Früchten, Pilzen
Tiere entnehmen
Pflanzen und Tiere ausbringen oder ansiedeln
Lagern, Feuer anzünden
Parken, Zelten, Campen bzw. Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern
Sportliche und spielerische Betätigung
Freilaufende Hunde
Skifahren, Rodeln
Fahren mit Fahrrädern, Mountainbikes, (motorisierten) Krankenfahrstühlen, Skateboards, Inlineskates
Reiten, Fahren mit bespannten Fahrzeugen
Fahren mit Kraftfahrzeugen
Klettern, Höhlenbegehung
Baden, Tauchen
Fahren mit Booten, Kanus, Kajaks; Modellboote; Windsurfen
Modellflugzeuge
Hängegleiter, Gleitschirme, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge
Organisierte Veranstaltungen

  • Wandern, Joggen, Walken

Rechtsgrundlage: §§ 49, 51, 32 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG), § 37 Landeswaldgesetz (LWaldG)
In der freien Landschaft gilt freies Betretungsrecht, auch auf Privat- und Wirtschaftswegen ("Recht auf Erholung"). In Naturschutzgebieten sind jedoch die Bestimmungen der Verordnung einzuhalten. Besonders geschützte Biotope dürfen nur insoweit betreten werden, als dass keine Trittschäden zu befürchten sind. Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen dürfen während den Nutzzeiten, Sonderkulturen (z.B. Garten- und Weinbau) stets nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland Zeit des Aufwuchses und der Beweidung.
Im Wald herrscht ebenso freies Betretungsrecht, auch auf Privat- und Wirtschaftswegen. Dies gilt jedoch nicht für gesperrte Waldflächen und -wege, Waldflächen und Wege während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz, in Naturverjüngungen, Forstkulturen sowie Pflanzflächen.

  • Fotografieren, Filmen

Rechtsgrundlage: § 42 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), § 19a Bundesjagdgesetz (BJagdG), § 24 Landesjagdgesetz (LJagdG)
Hierbei sind in Schutzgebieten die Wegegebote zu beachten. So ist z.B. die Nestfotografie streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten verboten. Auch darf Wild, insbesondere bestandsbedrohte oder gefährdete Arten (z.B. Auerwild), nicht unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder Ähnlichem gestört werden. In Baden-Württemberg können die Jagdbehörden Wildschutzgebiete ausweisen oder das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Wildschutzes zudem einschränken.

  • Pflanzen entnehmen, Sammeln wild wachsender Beeren, Blumen, Früchten, Pilzen

Rechtsgrundlage: § 45 NatSchG, § 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO), § 40 LWaldG
In der freien Landschaft hat jeder das Recht, sich wild wachsende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze von nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang anzueignen sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, zu entnehmen.  Dies hat jedoch pfleglich zu erfolgen. In Naturschutzgebieten, besonders geschützten Biotopen, Kernzonen von Biosphärengebieten und bei Naturdenkmälern ist dies jedoch nicht erlaubt.
Im Wald dürfen auch nur wild wachsende Pflanzen, Beeren, Früchte oder Pilze von nicht besonders geschützten Arten in ortsüblichem Umfang angeeignet sowie Blüten, Blätter oder Zweige in Mengen, die nicht über einen Handstrauß hinausgehen, entnommen werden. Zweige von Forstkulturen und Gipfeltrieben dürfen nicht entnommen werden.

Achtung:
Für das Sammeln von wild lebenden Tieren und Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten für den Handel und für gewerbliche Zwecke bedarf, unbeschadet der Rechte Dritter, der Erlaubnis der Naturschutzbehörde. Unter "Sammeln" ist dabei das gezielte Entnehmen zu verstehen. Entsprechende Anträge können beim Landratsamt Göppingen als zuständige Naturschutzbehörde für den Landkreis Göppingen gestellt werden. 
Das Erlaubnisverfahren kann mittlerweile auch elektronisch über das Verwaltungsportal Baden-Württemberg "service-bw" durchgeführt werden.

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  • Tiere entnehmen

Rechtsgrundlage: §§ 42, 43 BNatSchG, § 45 NatSchG
Tiere dürfen grundsätzlich nicht der Natur entnommen werden. Lediglich verletzte, hilflose oder kranke Tiere dürfen aufgenommen werden, um sie gesund zu pflegen. Sobald sie sich jedoch selbständig erhalten können, sind sie unverzüglich in Freiheit zu entlassen.

  • Pflanzen und Tiere ausbringen oder ansiedeln

Rechtsgrundlage: § 44 NatSchG
Es ist nur die Ausbringung und Ansiedlung von Pflanzen und Samen aus einheimischen Herkünften gestattet.  Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets, z.B. aus einer anderen Gegend, gelten auch als gebietsfremd und dürfen nicht angesiedelt werden.
Tiere dagegen dürfen generell nicht angesiedelt werden.

  • Lagern, Feuer anzünden

Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 2 NatSchG, § 41 LWaldG
Zum Betreten der Landschaft gehören zwar das Rasten und Lagern, nicht aber das Zelten, Übernachten oder Aufstellen von Tischen und Bänken. Ein Feuer (z.B. zum Grillen) ist nur mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers erlaubt. In Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern ist das Rasten und Lagern bzw. Feuer anzünden auf die gekennzeichneten Stellen beschränkt, in besonders geschützten Biotopen generell verboten.
Feuer darf im Wald oder bis 100 m Abstand zum Wald nur an eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen angezündet werden.

  • Parken, Zelten, Campen bzw. Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern

Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 2 NatSchG, § 37 LWaldG, § 35 Abs. 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. Landesbauordnung (LBO)
Das Zelten oder Campen mit Wohnwagen, Wohnmobile oder Campingbussen ist sowohl in der Landschaft als auch im Wald grundsätzlich verboten. Lediglich auf Privatgrundstücken außerhalb von Schutzgebieten ist mit Zustimmung der Grundbesitzer bzw. auf besonders ausgewiesenen Plätzen das Zelten und Campen möglich. Denn das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen u. ä. gehört nicht zum freien Betretungsrecht.
Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen oder Anhängern auf Dauer ist nicht zulässig. In solchen Fällen wird das Fahrzeug bzw. der Anhänger wie eine bauliche Anlage im Sinne des Baurechts behandelt, die im Außenbereich - wie bspw. ein Wochenendhaus - nicht zulässig ist.
Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen sowie auf Privatgrundstücken mit Zustimmung des Grundstückbesitzers zulässig.

  • Sportliche und spielerische Betätigung

Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 2 NatSchG
Spielerische Tätigkeiten wie bspw. Federballspiel fallen grundsätzlich unter das Betretungsrecht, nicht aber organisierte oder wettkampfmäßige Veranstaltungen (siehe hierzu "Organisierte Veranstaltungen"). Da jede Sportausübung natur- und landschaftsverträglich erfolgen muss, ist insb. in hochwertigen Schutzgebieten darauf zu achten, dass keine Schäden hierdurch zu befürchten sind.

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  • Freilaufende Hunde

Rechtsgrundlage: § 83 Abs. 2 LWaldG
In der freien Landschaft gibt es außerhalb von Schutzgebieten grundsätzlich keine Regelungen. Allerdings fordern die Haftpflichtversicherungen in der Regel, dass sich die Hunde im Einflussbereich des Hundeführers befinden. Das heißt, die Hunde müssen in Sicht- und Hörweite des Hundeführers sein und ihm gehorchen. Anders sieht es bei Kampfhunden aus: Diese müssen nach der s. g. Kampfhundeverordnung (Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde) in Baden-Württemberg angeleint werden und einen Maulkorb tragen. Darüber hinaus können Gemeinden für einzelne Hunderassen bzw. -größen Leinenzwang generell oder an bestimmten Orten anordnen. Da in Naturschutzgebieten Wegegebote und Leinenzwang üblich sind, ist zudem ein Blick in die entsprechende Verordnung ratsam.
Im Wald gibt es zwar keinen generellen Leinenzwang, die Hunde müssen sich jedoch im Einflussbereich des Hundeführers befinden. Auf Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen im Wald ist es jedoch verboten, Hunde frei laufen zu lassen.

  • Skifahren, Rodeln

Rechtsgrundlage: §§ 51, 32 Abs. 2 NatSchG
Dieser Wintersport wird zwar vom Betretungsrecht umfasst, mögliche Einschränkungen in Schutzgebieten sind jedoch zu beachten. Insb. in besonders geschützten Biotopen dürfen keine Beeinträchtigungen oder Schäden entstehen.
Wer Einrichtungen zum Skifahren (z.B. gepflegte Langlaufpisten) oder Rodeln unterhält, darf zudem Entgelt verlangen.

  • Fahren mit Fahrrädern, Mountainbikes, (motorisierten) Krankenfahrstühlen, Skateboards, Inlineskates

Rechtsgrundlage: § 51 Abs. 3 NatSchG, § 37 Abs. 3 LWaldG
In der freien Landschaft gilt hierfür das Wegegebot, das heißt es darf nur auf geeigneten Wegen gefahren werden. Eine Mindestbreite der Wege ist zwar nicht vorgegeben, nicht geeignet sind jedoch Wege, die durch Bodenabtrag geschädigt werden können. Selbstverständlich hat man hierbei auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Auch hier gibt es in der Regel Einschränkungen in Schutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen und besonders geschützten Biotopen, sodass ein Blick in die entsprechende Verordnung ratsam ist.
Im Wald darf nur auf über 2 m breiten Wegen, nicht aber auf Sport- und Lehrpfaden Rad bzw. Mountainbike gefahren werden.

  • Reiten, Fahren mit bespannten Fahrzeugen

Rechtsgrundlage: §§ 28, 51 Abs. 3, 52 Abs. 2 NatSchG, § 37 Abs. 3 LWaldG
Grundsätzlich darf nur auf öffentlichen, privaten, beschränkt öffentlichen sowie besonders ausgewiesenen Flächen in der freien Landschaft geritten bzw. mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden. Auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite, Sport- und Lehrpfaden, Fußwegen und ausgewiesenen Erholungsflächen ist dies jedoch nicht erlaubt. In Naturschutzgebieten ist dies in der Regel nur auf Straßen, befestigten Wegen und ausgewiesenen Flächen möglich. Es ist hier ratsam, die entsprechende Verordnung zu lesen, auch im Hinblick auf etwaige Ausnahmen.
Im Wald ist das Reiten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Fahren mit Fahrrädern etc.). Nicht erlaubt ist das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite, auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen. In Biosphärengebieten ist das Reiten in der Kernzone nicht zulässig, in der Pflegezone nur auf ausgewiesenen Flächen. Darüber hinaus ist berücksichtigen, dass die Einschränkungen des Reitens in Naturschutz- und Biosphärengebieten auch für Waldbereiche dieser Gebiete gelten.

  • Fahren mit Kraftfahrzeugen

Rechtsgrundlage: §§ 51 Abs. 2, 78 Abs. 1 NatSchG, § 37 Abs. 4 LWaldG, Straßengesetz, Straßenverkehrsordnung (STVO)
Fahren mit Kraftfahrzeugen wie bspw. Geländewagen, Motorschlitten oder Quads bzw. motorisierte Betätigungen (Motorrad- und Autocross) gehören nicht zum freien Betretungsrecht in der freien Landschaft. Daher ist das Fahren von Kraftfahrzeugen nur zur Grundstücksnutzung und Jagdausübung erlaubt. Motorrad- und Autocross bedürfen zudem der besonderen Zulassung durch die zuständige Höhere Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium).
Ähnliches gilt im Wald außerhalb von Straßen: Hier darf nur mit Genehmigung durch das örtlich zuständige Forstamt mit Kraftfahrzeugen gefahren werden.
Natürlich ist beim Fahren eines Kraftfahrzeuges immer die Straßenverkehrsordnung zu beachten.

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  • Klettern, Höhlenbegehung

Rechtsgrundlage: §§ 32, 43 Abs. 5 NatSchG, ggf. Schutzgebietsverordnung
Felsen als auch Höhlen sind besonders geschützte Biotope.
Daher ist das Klettern nur an Felsen und auf Routen erlaubt, die ausdrücklich durch Allgemeinverfügung und Schutzgebietsverordnung freigegeben wurden. Meist gelten hier zeitliche und räumliche Einschränkungen, die zu beachten sind.

Kletterregelung im Landkreis Göppingen (Allgemeinverfügung) (PDF) (54.8 KB)
Übersichtsplan der Kletterregelung im Landkreis Göppingen für das Filstal (PDF) (2.023 MB)
Übersichtsplan der Kletterregelung im Landkreis Göppingen für Eybtal - Roggental - Lautertal (PDF) (1.367 MB)


Bei Höhlenbegehungen sind alle Handlungen verboten, die zu Schäden und Beeinträchtigungen führen, wie z.B. Feuer anzünden oder Lagern. Da auch das Betreten von Höhlen mittels Verordnung untersagt werden kann, ist es ratsam sich vorab zu informieren.

  • Baden, Tauchen

Rechtsgrundlage: § 26 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG), § 32 NatSchG
Baden ist in Gewässern im Allgemeinen erlaubt und fällt unter den Gemeingebrauch. In Schutzgebieten u. ä. kann dies jedoch durch eine entsprechende Schutzgebietsverordnung eingeschränkt sein, weshalb man sich hierüber vorab informieren sollte.
Gleiches gilt für das Tauchen in Gewässern.

  • Fahren mit Booten, Kanus, Kajaks; Modellboote; Windsurfen

Rechtsgrundlage: § 26 WG, ggf. Schutzgebietsverordnung
Zwar fällt die Nutzung von Booten, Kanus oder Kajaks unter den Gemeingebrauch, jedoch sind etwaige Bestimmungen in Schutzgebieten vorab zu klären und der Wasserstand des Gewässers zu beachten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Gemeingebrauch von Flüssen und Seen einzuschränken (z.B. Pegelregelungen, gesperrte Abschnitte).
Auch Modellboote fallen unter den Gemeingebrauch, der in Schutzgebieten eingeschränkt sein kann.
Windsurfen dagegen ist nur auf hierfür zugelassenen Seen erlaubt.

  • Modellflugzeuge

Rechtsgrundlage: § 31 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 16 Verordnung zum LuftVG, ggf. Schutzgebietsverordnung
Grundsätzlich sind Modelle mit weniger als 5 kg Gewicht und ohne Verbrennungsmotor zulässig. Bei einer Entfernung über 1,5 m von der nächsten Wohnbebauung sind auch Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren erlaubt. Bei Modellen über 5 kg Gewicht sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. In Schutzgebieten sind darüber hinaus zusätzliche Bestimmungen zu beachten.

  • Hängegleiter, Gleitschirme, Segelflugzeuge, Ultraleichtflugzeuge

Rechtsgrundlage: § 25 LuftVG, ggf. Schutzgebietsverordnung
Dieser Flugsport ist in Naturschutzgebieten meist verboten. Ansonsten sind die luftrechtlichen Regelungen zu beachten.

  • Organisierte Veranstaltungen

Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 LWaldG, ggf. Schutzgebietsverordnung
In der freien Landschaft sind lediglich bei Schutzgebieten die entsprechenden Einschränkungen zu beachten.
Dagegen bedarf es bei Veranstaltungen im Wald der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Forstbehörde.

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Amt, Ansprechpartner

Umweltschutzamt

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