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Waffenhandelserlaubnis

Erlaubnis zur Herstellung und zum Handel mit Waffen, sowie zur Bearbeitung von Waffen

Allgemeine Informationen

Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instandsetzen, benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis. Sie müssen ein Waffenherstellungsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen, benötigen Sie eine Waffenhandelserlaubnis. Sie müssen ein Waffenhandelsbuch führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.

Voraussetzungen

für die Erteilung einer Waffenherstellungs-, Waffenhandelserlaubnis oder Erlaubnis zur Bearbeitung:

  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • Zuverlässigkeit
    Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind.
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Fachkundenachweis
    Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Stuttgart erlangen. Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
  • Nachweis eines Bedürfnisses
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben.
  • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung
    Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder/und Waffenhandelserlaubnis bzw. Erlaubnis zur Bearbeitung von Waffen stellen. Das Antragsformular erhalten Sie beim Landratsamt.

Erforderliche Unterlagen

  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung
  • Nachweis der Fachkunde

Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zur Waffenherstellung oder dem Waffenhandel (gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).

Frist/Dauer

Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt aber, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wird.

Gebühren

Rahmengebühr: 150 bis 1.500 Euro

 

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