Spielhallen
Voraussetzungen zum Betrieb einer Spielhalle
Allgemeine Informationen
Wenn Sie im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und/oder der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn und/oder der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an bestimmte Räume und an eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle beziehungsweise ähnliches Unternehmen) gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit erheblichen Auflagen versehen werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.
Zuständige Stellen im Landkreis Göppingen sind:
das Landratsamt, die Städte Donzdorf, Ebersbach/Fils, Geislingen/Steige und Göppingen sowie der Verwaltungsverband Eislingen-Ottenbach-Salach.
Voraussetzungen
für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis sind die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers die Geeignetheit der Räume.
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis für Behörden (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als sechs Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (nicht älter als drei MonateMonate)
Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ein, diese ist zusätzlich erforderlich.
Außerdem ist eine Geeignetheitsbestätigung für den Ort, an dem die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, nötig. Dabei ist festgelegt, dass die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) zwölf Geräte nicht übersteigen darf. Außerdem darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) außer Ansatz. Schließlich müssen die Geräte so aufgestellt werden, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann.
Hinweis: Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte ist nicht begrenzt.
Kosten
bis 60 qm Aufstellfläche 1.500 Euro
bis 120 qm Aufstellfläche 2.500 Euro
über 120 qm Aufstellfläche 3.500 Euro
Amt, Ansprechpartner
Ansprechpartner Abt. 3 (Gewerberecht)
Öffnungszeiten/Sprechzeiten
Allgemeine Öffnungszeiten des Landratsamtes
