Gesetze zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie

Übersicht:
- Die Energieagentur
- Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
- Nachweisführung in den Baugenehmigungsverfahren und im Kenntnisgabeverfahren
Die Energieagentur
Seit Januar 2010 hat die Energieagentur des Landkreis Göppingen die Geschäftstätigkeit aufgenommen, mit dem Ziel einen Beitrag zum nachhaltigen Klimaschutz in der Region zu leisten. Hier können Sie sich kostenlos, unabhängig und neutral in allen Energiefragen zu Bau- und Sanierungsvorhaben beraten lassen:
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG):
Am 01.01.2009 ist das Bundesgesetz "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)" in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält Regelungen für Neubauten und zwar sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude.
Merkblatt "EEWärmeG" des Landkreises Göppingen (PDF) (33.6 KB)
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
Ab dem 01. Januar 2010 müssen bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 50 m² Wohnfläche mindestens 10 % des jährlichen Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden, wenn ein „Austausch der Heizanlage“ erfolgt. Ziel dieses Gesetzes ist es solare Energie (Sonnenenergie) für die Energiegewinnung einzusetzen. So werden beim Altbau die Ziele dieses Gesetzes erfüllt, wenn je 1 m² Wohnfläche mindestens 0,04 m² Kollektorfläche auf dem Dach installiert werden.
Beispiel: Ein Wohngebäude mit 100 m² Wohnfläche benötigt eine Kollektorfläche von mindestens 4 m².
Daneben gibt es zahlreiche Möglichkeiten zur ersatzweisen Erfüllung des Gesetzes, die im EWärmeG nachgelesen werden können.
Nachweisführung in den Baugenehmigungsverfahren und im Kenntnisgabeverfahren
Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) müssen dem Bauamt im Zuge der jeweiligen Verfahren oder bei einem Austausch der Heizanlage unaufgefordert die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Nachweise vorgelegt werden.
Dies kann in Abhängigkeit der gewählten Energieform durch die folgenden Vordrucke geschehen:
- Die Vordrucke zur Nachweisführung nach § 10 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) des Bundesgesetzes, stehen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Download zur Verfügung:
(Neubauten):
Vordrucke zur Nachweisführung nach § 10 EEWärmeG
- Die Vordrucke zur Nachweisführung nach § 6 Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg, stehen auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zum Download zur Verfügung:
(Austausch der Heizanlage):
Vordrucke zur Nachweisführung nach § 6 EWärmeG
Amt, Ansprechpartner
Ansprechpartner nach Gemeindezuständigkeit
