Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch
Geschäftsteil 4 Kreissozialamt
Anspruchsberechtigung
Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) Hilfe benötigen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Leistungen
Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für:
- Häusliche Pflege
- Hilfsmittel
- Teilstationäre Pflege Kurzzeitpflege
- Stationäre Pflege (z. B. im Pflegeheim)
- Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das heißt, es können nur Kosten übernommen werden, die nicht bereits durch die Pflegeversicherung gedeckt sind.
Einsatz des Einkommens und Vermögens
Die Hilfe wird nur gewährt, soweit dem Leistungsberechtigten und dem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Broschüren
Pflegebedürftig – was nun? Fragen und Antworten zur Pflegebedürftigkeit
Hinweis zur Antragstellung
Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren.
Mitzubringende Unterlagen
- Letzte Rentenanpassungsmitteilung (bei Erwerbsunfähigkeitsrente auch den Erstbescheid)
- Einkommensnachweise
- Personalausweis
- Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Mietbescheinigung
- Versicherungsnachweise
- ärztliche Atteste
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Sparbücher (letzte 10 Jahre)
Amt, Ansprechpartner
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt - Kreissozialamt - wenden.
Ansprechpartner/innen im Kreissozialamt
(Geschäftsteil 4)
Öffnungszeiten, Sprechzeiten
Allgemeine Öffnungszeiten des Landratsamtes
