Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Geschäftsteil 4 Kreissozialamt
Anspruchsberechtigung
Sofern Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht, Sie auch kein verwertbares Vermögen haben und nicht erwerbsfähig sind, kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen. Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (z.B. Bezieher einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung oder Altersrente).
Vorrangige Leistungen
Wenn Ihr Familieneinkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, Sie aber erwerbsfähig sind, können Sie statt dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
Nähere Auskunft darüber erteilt Ihnen das Jobcenter Landkreis Göppingen.
Leistungen
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege). Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen;
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung);
- Leistungen für Unterkunft und Heizung (wenn notwendig, auch Umzugskosten und Mietkautionen);
- weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, wenn der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt wird (z. B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung, mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen);
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Einsatz des Einkommens und Vermögens
Für die Ermittlung des Hilfebedarfs ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen (z. B. Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Absetzungsbeträge, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt eines Elternteils, der nicht im gleichen Haushalt wohnt). Nicht angerechnet wird Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld.
Bestimmte Vermögenswerte (z. B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet wird.
Soweit das anrechenbare Einkommen geringer ist als der festgestellte Bedarf, wird die Differenz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII übernommen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
Antrag
Es ist ein schriftlicher Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" zu stellen. Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise über das Einkommen,gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (z.B. Lohn, Arbeitslosengeld, Renten, Krankengeld, Wohngeld,Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben)
- Nachweise über die Ausgaben – gegebenenfalls aktuelle Kontoauszüge (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten,Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- Letzte Rentenanpassungsmitteilung (bei Erwerbsunfähigkeitsrente auch den Erstbescheid)
- ggf. Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Amt, Ansprechpartner
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden.
Ansprechpartneinnen und Ansprechparter im Kreissozialamt
(Geschäftsteil 4)
Öffnungszeiten, Sprechzeiten
Allgemeine Öffnungszeiten des Landratsamtes
